Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto

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Problemfeld Überstunden –
 Präsentation transkript:

Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto Definition Mehrarbeit: bedeutet, dass die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung in der Regel durch Ruhezeiten auszugleichen. Definition Überstunden: gehen über die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus und sind in der Regel nur dann zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer sich in einem einfachen Abhängigkeitsverhältnis befindet, nicht jedoch, wenn er Dienste höherer Art erbringt (z.B. Betriebsleiter.) (BAG Urt. v. 22.02.2012, Aktenzeichen 5 AZR 765/10 – DB 2012 635). Individuelle abweichende Vereinbarungen sind möglich, dass mit dem Arbeitsentgelt oder einer Sonderzahlung pauschal die Überstunden abgegolten sind. Voraussetzung: für jede tatsächlich gearbeitet Arbeitsstunde wird im Ergebnis der Mindestlohn von € 8,50 brutto gezahlt Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto Allgemeine Geschäftsbedingungen: § 307 BGB zu beachten! „Keine Vergütung für Überstunden und Mehrarbeit bei betrieblichen Erfordernissen“ ist nicht klar und verständlich Regelung ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB PRAXISTIPP: z.B. 10 Überstunden pro Monat pauschal abgelten. Achtung: Mindestlohn muss dabei für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eingehalten werden Falls allgemeine Abgeltungsregelung dennoch bevorzugt wird: Zumindest Verfallklausel im Arbeitsvertrag vereinbaren:  AN kann nur Überstunden der letzten 3 Monate geltend machen Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto PRAXISTIPP: Arbeitszeitkonto vereinbaren und alle Stunden in einem Arbeitszeitkonto erfassen. ArbZG und MiLoG als Grenze sind einzuhalten. AN erhält ein verstetigtes Arbeitsentgelt als Vorschuss. Ausgleich von Überstunden nach Wahl des Arbeitgebers in Freizeit oder Geld vereinbaren. Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Mehrarbeitsstunden pro Monat bereits mit Arbeitsentgelt, aber unter Beachtung des Mindestlohns von € 8,50 brutto/h. Regelung treffen, wonach Gehaltszahlungen am Ende der Abrechnungsperiode mit der Mehr- oder Minderarbeit verrechnet werden können. Vorteil: keine Beschränkung auf die Pfändungsfreigrenzen. Arbeitszeitüberschuss kann ggfs. über Winterzeit abgefeiert werden Vorteil: Vermeidung des Ein- und Ausstellen des Mitarbeiters. Es gibt keinen Anspruch auf Zuschläge für Überstunden oder Mehrarbeit Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen