5. Strafrecht.

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5. Strafrecht

Rechtsfalles interessiert Rechtsfalles interessiert Privatrecht Öffentliches Recht Rechtsperson ist an der Lösung des Rechtsfalles interessiert Allgemeinheit ist an der Lösung des Rechtsfalles interessiert Staatsrecht Kirchenrecht Finanzrecht usw. Strafrecht materielles formelles z.B. Kriminalrecht Nebenstrafrecht Ordnungswidrigkeiten z.B. Strafprozeßrecht Strafvollzugsrecht

5.1. Funktion des Strafrechts

Aufgabe - Schutz wichtiger Rechtsgüter, die für das friedliche Zusammenleben der Menschen unentbehrlich sind (z.B. Leben, Eigentum usw.) Das rechtsstaatliche Strafrecht orientiert an der besonderen Sozialschädlichkeit eines Verhaltens oder einer Handlung. Es verlangt die Einhaltung folgender Grundpositionen: * Straftat und Strafe müssen im angemessenen Verhältnis stehen * die Voraussetzungen für die Androhung und Verhängung einer Strafe müssen genau bestimmt sein

5.2. Strafzwecke und Straftheorien

Strafzwecke und Straftheorien Absolute Straftheorie (Sühne und Vergeltung) Strafe ist zweckfrei, der Grund des Strafens liegt allein in der Straftat Sühne ==> der Täter soll sich durch die Strafe mit der Gesellschaft versöhnen; Vergeltung ==> Strafe zielt auf einen Ausgleich der Schuld (z.B. “Kodex des Hammurabi” oder nach Kant "jederman widerfahre, was seine Taten wert sind")

Strafzwecke und Straftheorien Absolute Straftheorie (Sühne und Vergeltung) Relative Straftheorie (Abschreckung und Vorbeugung) Strafe ist zweckfrei, der Grund des Strafens liegt allein in der Straftat. Strafe dient dem Zweck, eine Wiederholung der Straftat zu verhindern. Sühne ==> der Täter soll sich durch die Strafe mit der Gesellschaft versöhnen; Vergeltung ==> Strafe zielt auf einen Ausgleich der Schuld (z.B. “Kodex des Hammurabi” oder nach Kant "jederman widerfahre, was seine Taten wert sind") Generalprävention (Bestrafung soll andere von der Begehung einer Straftat abschrecken) Spezialprävention (orientiert sich am einzelnen Täter, entweder von der Gesellschaft fernhalten und/oder wieder eingliedern >>Resozialisierung<<)

Andrea A. wurde beim Diebstahl in einen Supermarkt beobachtet. Der ehemalige SS-Mann Anton Malloth (89) wurde im Mai 2001 vom LG München 1 wegen Ermordung von KZ-Häftlingen in den Jahren 1943 und 1944 zu lebenslanger Haft verurteilt. Anton Malloth lebte nach Kriegsende unauffällig und angepasst in Südtirol und zuletzt in einem Altersheim in Pullach. (SZ 31.05.01) Andrea A. wurde beim Diebstahl in einen Supermarkt beobachtet. Studienrätin X fuhr nach einem anstrengenden Arbeitstag unkonzentriert nach Hause, kam von der Straße ab und fuhr in ein Schaufenster.

Kernstück des Strafrechts ist das Strafgesetz- buch (StGB) unterteilt in zwei Teile: * 1. Teil: Regelungen über Grundlagen der Straf-barkeit (wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Schuld-fähigkeit), die Definition des Versuches einer Straftat, der Anstiftung und Beihilfe, der Notwehr sowie die Strafen und die Verjährung * 2. Teil: einzeln aufgeführte Straftatbestände vom Diebstahl bis zum Mord

5.3. Aufbau einer Straftat

1. Tatbestandsmäßigkeit Eine Straftat gilt dann und nur dann als begangen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Tatbestandsmäßigkeit 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld

1. Tatbestandsmäßigkeit Eine Handlung oder Unterlassung muß in einer Vor-schrift des StGB stehen und zwar vor der Handlung oder Unterlassung, dann ist ein Tatbestand erfüllt.

Rechtfertigungsgründe sind unter anderem 2. Rechtswidrigkeit Erfüllt eine Handlung oder Unterlassung den Tat-bestand einer Vorschrift des StGB, so ist sie in der Regel rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann jedoch durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein. Rechtfertigungsgründe sind unter anderem

Rechtfertigungsgründe 1. Notwehr § 32 StGB, § 227 BGB Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Beispiel: Der Geiselnehmer wird durch einen gezielten Schuss in den Arm unschädlich gemacht.

Rechtfertigungsgründe 1. Notwehr § 32 StGB, § 227 BGB 2. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB, §§ 228,904 BGB Wer in einem Zustand gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum usw. eine Tat begeht, um die Gefahr abzu- wenden, handelt nicht rechtswidrig. Das bedeutet, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, liegt kein rechtswidriges Verhalten vor. Beispiel: Bei einem Großbrand muss die Feuerwehr um ihre Löschfahrzeuge wirksam zum Einsatz zu bringen, in ein be- nachbartes Grundstück eindringen, dessen Umzäunung niederlegen und die gärtnerischen Anlagen zerstören.

Rechtfertigungsgründe 1. Notwehr § 32 StGB, § 227 BGB 2. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB, §§ 228,904 BGB 3. Selbsthilfe § 229 BGB Selbsthilfe ist die eigenmächtige Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs, wenn von den zuständigen Staatsorganen Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Beispiel:A findet zufällig auf einem Parkplatz seinen. Wagen wieder, der ihm wenige Tage zuvor gestohlen worden war. Der Dieb D will soeben einsteigen, um damit wegzufahren. A gelingt es, D am einsteigen zu hindern und ihm die Auto- schlüssel zu entwenden.

Rechtfertigungsgründe 1. Notwehr § 32 StGB, § 227 BGB 2. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB, §§ 228,904 BGB 3. Selbsthilfe § 229 BGB 4. EinwiIligung des Verletzten, z.B. § 226a StGB Bedeutsam vor allem bei ärztlichen Eingriffen: Jede Operation ist tatbestandsmäßig eine Körperverletzung. Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn der Patient nach genügender Aufklärung über die Art des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken darin eingewilligt hat. Bei bewußtlosen Patienten kann die Einwilligung in lebensnotwendige Operationen unterstellt werden (mutmaßliche Einwilligung). Unter Umständen kommt auch Notstand als Rechtfertigungsgrund in Betracht.

Rechtfertigungsgründe 1. Notwehr § 32 StGB, § 227 BGB 2. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB, §§ 228,904 BGB 3. Selbsthilfe § 229 BGB 4. EinwiIligung des Verletzten, z.B. § 226a StGB 5. Diensthandlungen von Polizeibeamten und Gerichts- vollziehern, z.B. § 127 StPO

3. Schuld § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Auszug aus dem StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Liegt hier eine Straftat vor? Ein Beispiel aus unserem täglichen Schulleben: Schüler C. kennt sich mit Computern und Betriebssystemen ganz gut aus. Da ihm die Einstellungen des Rechners, den er im Informatikunterricht nutzt, nicht so gefallen, verändert er verschiedene Einstellungen. Liegt hier eine Straftat vor?

DAS HAMMURABI KODEX:   Um 2000 v.Chr. entstand das Kodex des babylonischen Königs Hammurabi - die erste Gesetzessammlung der Erde. Sie beinhaltete mit 282 Paragraphen eine Anordnung zur Herstellung, Verkauf, Höchstpreise, Abgabemengen an die einzelnen, verschiedenen Bevölkerungsschichten, sowie auch Strafen. Das Kodex war in Keilschrift in Stein gemeißelt und ist heute im Louvre de Paris zu bewundern. "Gesetzt, ein Kind hat seinen Vater geschlagen, so wird man ihm die Hände abschneiden" (Nr. 195)." "Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben" (2. Mose 21,15). "Gesetzt, ein Mann hat das Auge eines Freigeborenen zerstört, so wird man sein Auge zerstören. Gesetzt, er hat einem anderen einen Knochen zerbrochen, so wird man seinen Knochen zerbrechen. Gesetzt, ein Mann hat einem anderen ihm gleichstehenden Manne einen Zahn ausgeschlagen, so wird man ihm einen Zahn ausschlagen(Nr. 196, 197, 200). "Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß" (2. Mose 21,24).

Babylonisches Reinheitsgebot: Baurecht: Wenn ein Baumeister ein Haus baut für einen Mann und das Haus stürzt ein und verursacht den Tod des Bauherrn, soll dieser Baumeister getötet werden. Wenn der Einsturz den Tod des Sohnes des Bauherrn verursacht, so sollen sie einen Sohn des Baumeisters töten. Ehebruch: Wenn die Ehefrau eines Mannes mit einem anderen Mann beim Beischlaf ergriffen wird, bindet man beide und wirft sie ins Wasser. Wenn jedoch der Herr der Ehefrau seine Ehefrau am Leben lässt, dann wird auch der König seinen Diener am Leben lassen. Babylonisches Reinheitsgebot: Bierpanscher werden in ihren Fässern ertränkt oder so lange mit Bier vollgegossen, bis sie ersticken. Aufgepasst: Die Wirtin, die in ihrer Gaststätte politische und staatsgefährdende Diskussionen duldet, ohne die Gäste der Obrigkeit auszuliefern, wird getötet. Zurück