Neues aus dem Urlaubsrecht und kein Ende …

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Neues aus dem Urlaubsrecht und kein Ende … Juristische Fachseminare – Bonn Bonn – 24. April 2015

Entstehung des Urlaubsanspruchs Gewährung von Urlaub Befristung des Urlaubsanspruchs Verzug mit der Urlaubsgewährung Jahresübergreifender Urlaub Abgeltung des Urlaubsanspruchs Prozessrechtliches

I. Entstehung des Urlaubsanspruchs

einzige Voraussetzung für das Entstehen des Urlaubsanspruchs: rechtlicher Bestand des Arbeitsverhältnisses Konsequenz: Urlaubsanspruch entsteht auch in Zeiträumen, in denen nicht gearbeitet wurde (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub)

Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis (befristete Erwerbsunfähigkeitsrente) – BAG Urt. v. 09.08.2011 – 9 AZR 475/10 BAG bejaht grundsätzlich Entstehung von Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis „auch eine ruhendes Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis“ Klage auf Urlaubsabgeltung trotzdem erfolglos wegen Verfall 1

Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis (Kurzarbeit Null) – EuGH Urt. v. 06.11.2012 – C-229/11 und C-230/11 (Heimann und Toltschin) kein Erholungserfordernis, da innerhalb der Kurzarbeit Null Erholung bei freier Zeiteinteilung möglich gilt auch für unterjährige Kurzarbeit (pro rata temporis) 1

§ 6 BUrlG – Ausschluss von Doppelansprüchen Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

bisherige Rechtsprechung zu § 6 BUrlG: rechtsvernichtende Einwendung Konsequenz: Arbeitgeber musste sich verteidigen, sofern Anspruch geltend gemacht wurde

Urlaub – Ausschluss von Doppelansprüchen – BAG Urt. v. 16.12.2014 – 9 AZR 295/13 § 6 Abs. 1 BUrlG formuliert negative Anspruchsvoraussetzung Arbeitnehmer muss ggü. neuem Arbeitgeber Anspruchsvoraussetzungen darlegen und ggf. beweisen Auswirkung auf Säumnissituation: Darlegung, dass Vor-Arbeitgeber keinen oder weniger Urlaub gewährt hat, ist jetzt Anspruchsvoraussetzung 1

Urlaubsgewährung und Altersdiskriminierung Faustformel des BAG: „Je älter der Arbeitnehmer, desto eher ist eine unmittelbare Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Alters erlaubt.“

Zusätzlicher tariflicher Urlaubstag ab 40 – BAG Urt. v. 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 unmittelbare Altersdiskriminierung keine Rechtfertigung 1

unmittelbare Altersdiskriminierung Zwei zusätzliche Urlaubstage ab 58 aus betrieblicher Übung (Birkenstock) – BAG Urt. v. 21.10.2014 – 9 AZR 956/12 unmittelbare Altersdiskriminierung Rechtfertigung durch Korrelation zwischen Alter und körperlich schwerer Arbeit 1

Wechsel von Vollzeit in Teilzeit im laufenden Urlaubsjahr – EuGH Urt. v. 13.06.2013 – C-415/12 (Brandes) auch nach Wechsel in Teilzeit voller Anspruch auf Jahresurlaub nach ursprünglicher Vollzeit (im laufenden Urlaubsjahr, nicht mehr danach!) BAG folgt in Urt. v. 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F) 1

II. Gewährung von Urlaub

Unterschiedliche Ansätze des EuGH und BAG zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs EuGH: Einheitstheorie  Anspruch auf Freistellung und Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts gehören zusammen BAG:  bereits Freistellung allein erfüllt Urlaubsanspruch

Auswirkungsbeispiel: Der Arbeitgeber ist zahlungsunfähig. Er stellt alle Mitarbeiter aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs unter Anrechnung auf Resturlaubsansprüche frei. BAG: Erfüllung EuGH: keine Erfüllung, da nur Freistellung, aber keine Zahlung von Urlaubsentgelt (Abgeltungsanspruch nicht durch Insolvenzgeld abgesichert)

Vorsorgliche Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung – BAG Urt. v. 10.02.2015 – 9 AZR 455/13 AG kündigt fristlos und erklärt vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung Urlaubsgewährung Erfüllung nur bei Zahlung der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs oder vorbehaltloser Zusage Rückforderung bei Klagabweisung (Leistungskondiktion)? 1

Freistellung zwecks Urlaubsgewährung – BAG Urt. v. 17.05.2011 – 9 AZR 189/10 Freistellung zwecks Urlaubsgewährung setzt zweifelsfreie Erklärung voraus keine Zuordnung nach Zeiträumen erforderlich Kombination mit anderen Freistellungsansprüchen (Überstunden, Bildungsurlaub pp.) möglich anders bei Vorbehalt der Anrechnung von Zwischenverdienst (BAG Urt. v. 14.05.2013 – 9 AZR 760/11) 1

III. Befristung des Urlaubsanspruchs

Grundregeln der Befristung bisher: Befristung bis Jahresschluss (§§ 1, 13 BUrlG) ausnahmsweise Übertragung bis 31.03. des Folgejahres aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG) dann stets Verfall

Urlaubsverfall und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – EuGH Urt. v. 20.01.2009 – C-350/06 (Schultz-Hoff) Verfall nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG verstößt bei AU gegen europäische Arbeitszeitrichtlinie zunächst keine zeitliche Einschränkung des EuGH  Ansammlung über Jahre möglich 1

Urlaubsverfall und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – EuGH Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10 (KHS AG) Arbeitszeitrichtlinie steht Verfall 15 Monate nach Ende Übertragungszeitraum nicht entgegen Entscheidung zu einem Tarifvertrag mit entsprechender Verfallklausel 1

Urlaubsverfall und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – BAG Urt. v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG enthält einen „eingebauten“ 15-monatigen Verfall bei Arbeitsunfähigkeit Geltung allein für gesetzlichen Mindesturlaub und zusätzlichen Schwerbehindertenurlaub 1

Tariflicher Mehrurlaub und Verfallklauseln – BAG Urt. v. 20.01.2015 – 9 AZR 585/13 tarifliche Andersbehandlung des Verfalls von tariflichem Mehrurlaub zulässig deutliche Anhaltspunkte für eine Differenzierung müssen vorliegen anderenfalls vermutet BAG Gleichlauf, also längere Verfallsfrist 1

Anhaltspunkte für differenzierende tarifliche Regelung: Bestimmung eines von § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG abweichenden Übertragungszeitraums Antritt bis 31.03. des auf das Urlaubjahr folgenden Kalenderjahrs genügt Begrenzung der Übertragung auf betriebliche Gründe

IV. Verzug mit der Urlaubsgewährung

Anspruch auf Ersatzurlaub: rechtzeitig geäußerter Urlaubswunsch des AN unberechtigte Ablehnung durch AG hierdurch Verfall in der Folgezeit (Kausalität)  kein Verfall von Ersatzurlaub (Schadensersatz) nach BUrlG, aber ggf. tarifliche Ausschlussfristen und Verjährung

Pflicht zur aktiven Nachgewährung von Urlaub – LAG Berlin-B. Urt. v. 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 (rk.) Anspruch auf Ersatzurlaub auch bei fehlendem Urlaubsantrag im gesetzlichen Übertragungszeitraum AG hat Pflicht zur Zuweisung des Urlaubs im Übertragungszeitraum 1

V. Jahresübergreifender Urlaub

Urlaubgewährung im Vorgriff auf das Folgejahr – BAG Urt. v. 17.05.2011 – 9 AZR 189/10 Urlaubsgewährung über den Jahreswechsel trotz fehlendem „Alturlaubs“ Erfüllungshandlung durch Erteilung im alten Urlaubsjahr Erfüllungserfolg liegt im neuen Urlaubsjahr ausschließlich „neuer“ Urlaub wird verbraucht 1

VI. Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Aufgabe der Surrogationstheorie durch/nach Schultz-Hoff-Entscheidung: Abgeltungsanspruch + Urlaubsanspruch Surrogationstheorie: keine Abgeltung ohne Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs

Standardfall: Arbeitnehmer A erhält am 24.04. die Kündigung zum 30.06. Ab dem Folgetag ist er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Surrogationstheorie: Abgeltungsanspruch + Urlaubsanspruch  keine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG neu: voller Abgeltungsanspruch, reine Geldforderung!

Urlaubsverfall und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – EuGH Urt. v. 20.01.2009 – C-350/06 (Schultz-Hoff) Verfall nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG verstößt bei AU gegen europäische Arbeitszeitrichtlinie 1

Folgen der Aufgabe des Surrogationstheorie: Anspruch unterfällt tariflichen und arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen selbst tarifliche Ausschlussfrist von 6 Wochen nicht zu beanstanden (BAG Urt. v. 18.09.2012 – 9 AZR 1/11) aber: kulante Geltendmachungspraxis ohne Bezifferung

Folgen der Aufgabe des Surrogationstheorie: kein Schutzmehr gegen Aufrechnung, Abtretbarkeit und Pfändung wird behandelt wie jeder andere Geldanspruch auch

Verzicht auf Urlaubsabgeltung – BAG Urt. v. 14.05.2013 – 9 AZR 844/11 Verzicht auf Urlaubsabgeltung jetzt möglich Vereinbarung muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen AN kann nicht auf einen erst mit Beendigung des AV entstehenden Abgeltungsanspruch verzichten 1

Praxisbeispiel 1: Güteverhandlung am 24.04.2015 über Kündigung zum 30.06.2015. Vergleich mit Generalklausel, aber ohne „Naturalerklärung“ über den Urlaubsanspruch.  BAG v. 14.05.2013: Urlaubsabgeltungsanspruch noch existent.

Praxisbeispiel 2: Kammerverhandlung am 16.08.2015 über Kündigung zum 30.06.2015. Vergleich mit Generalklausel, aber ohne „Naturalerklärung“ über den Urlaubsanspruch.  BAG v. 14.05.2013: Urlaubsabgeltungsanspruch von Generalklausel umfasst.

Tod des Arbeitnehmers und Vererblichkeit– BAG Urt. v. 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt lebenden Arbeitnehmer voraus a.A. EuGH Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13 (Bollacke) kein Streit bei Tod nach Beendigung des AV, bevor AG Urlaubsanspruch abgegolten hat (Nachlass) 1

VII. Prozessrechtliches

Wie Urlaubsanspruch gerichtlich Verfolgen? Leistungsantrag mit Urlaubsdaten?  i.d.R. Zeitablauf Leistungsantrag ohne Urlaubsdaten?  Leistungsbestimmung durch AG sinnvoll? BAG: Feststellungsklage trotz möglichem Leistungsantrag (Urt. v. 12.04.2011 – 9 AZR 80/10)