Von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Rechtssicherheit im Steuerrecht 22. April 2010.

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 Präsentation transkript:

von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Rechtssicherheit im Steuerrecht 22. April 2010

1 Vorlesungsbegleitende Literatur Tipke/Lang, § 21, § 5 A.; Birk § 5 Rechtssicherheit im Steuerrecht

2 ●Die Höhe der Steuer hängt vom Sachverhalt und den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen ab ●Sachverhalte sind gestaltbar ● Sachverhalte können verschieden gewürdigt werden -Streng nach abgeschlossenen Verträgen -Wirtschaftlich (wirtschaftliches Eigentum) -als Missbrauch ● Rechtsnormen können verschieden interpretiert werden -Finanzverwaltung -Rechtsprechung -Literatur, Steuerpflichtiger selbst I. Einführung

3 1.Schutz vor Gesetzesänderung? Vertrauen in Fortbestand der Gesetzeslage geschützt? → Wegfall erweiterte Kürzung 2.Schutz vor abweichender Sachverhaltswürdigung Betriebsprüfung vermutet, dass von vornherein bedingte Veräus- serungsabsicht bestand, daher keine erweiterte Kürzung (BFH BStBl. II 2004, 73): Veräußerungsbestimmung im Rahmen eines einheitlichen Betätigungswillens → Reicht Sondierung von Ver- kaufspreisen aus? Genügt gelegentliches Angebot am Markt? II. Herstellung von Rechtssicherheit, um vor Investition Rendite nach Steuern abschätzen zu können

4 3.Schutz vor abweichender rechtlicher Beurteilung Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 ff. AO) a)Sachverhalt schildern, wahrheitsgemäß und vollständig, missbrauchsverdächtige Gestaltungen können nicht abgefragt werden (unvollständige Anträge können zur Steuerfahndung führen) b)Streitige Rechtsfrage mit Meinungsstand darstellen. Geklärte Rechtsfragen sind nicht auskunftsfähig c)Antrag, wie Rechtsnorm im Fall ausgelegt werden soll d)Grenzen des Antrags: ● nur für erst noch geplante Sachverhalte, nicht bei Rechtsun- sicherheit über vollzogene Sachverhalte ● widerruflich mit Wirkung für die Zukunft, automatisch außer Kraft bei Gesetzesänderung e)Gebührenpflichtig: Nach begehrtem Steuervorteil, Bsp: Streitwert 500 T€ Gebühr € II. Herstellung von Rechtssicherheit, um vor Investition Rendite nach Steuern abschätzen zu können

5 4.Schutz vor Änderung der Verwaltungsauffassung/Recht- sprechung bei feststehender Rechtsauffassung Antrag auf verbindliche Auskunft unzulässig a) Wirkung von Änderungen der Verwaltungsauffassung/Recht- sprechung ● typische Veranlagung: § 164 AO Folge: Finanzamt kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Steuerbescheid wieder ändern ● Festsetzungsfrist, Berechnung -Beginn § 170 AO -Frist § 169 Abs. 2 AO -Ablaufhemmung Betriebsprüfung II. Herstellung von Rechtssicherheit, um vor Investor Rendite nach Steuern abschätzen zu können

6 II. Herstellung von Rechtssicherheit, um vor Investition Rendite nach Steuern abschätzen zu können ● Betriebsprüfung berücksichtigt Rechtsstand, der bis ca. sieben Jahre nachläuft ● Vertrauen auf frühere Betriebsprüfung → nur § 204 AO ● Vertrauen auf Rechtsprechung → § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, aber nur, wenn Veranlagung darauf beruht, vgl. BFH v VIII R 79/05; BStBl II, 863; FG Ba-Wü v , EFG 2008, 1677: Rechtsprechungsänderung wird von Weiterentwicklung unterschieden b)Vertrauen auf Richtlinienbestimmung (GewStR, EStR, KStR etc.): § 176 Abs. 2 AO: Nur, wenn allgemeine Verwaltungsvorschrift von einem obersten Gerichtshof als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist und bereits darauf beruhende Veranlagung vorliegt

7 II. Herstellung von Rechtssicherheit, um vor Investition Rendite nach Steuern abschätzen zu können Abgrenzung: Sachverhaltstypisierende Verwaltungsvorschriften werden geändert vgl. BFH BStBl. II 1999, 46 (47) II 2002, 840 (841) Finanzbehörde lag Nichtanwendungserlass vor, Steuerpflichtiger erklärte nach BFH-Rechtsprechung: § 176 Abs.1 Satz 2 AO c)Selbstbindung der Verwaltung? Tipke/Lang § 21 A. IV., BFH/NV 1996, 733 BFH/NV 2000, 1196 (1198f).

8 1.§ 164 AO 2.§ 165 AO ● Liebhaberei, Prognosezeitraum, Absichten ex post beurteilen (BFH BStBl. II 1988, 234 f.) ●Verfassungswidrigkeit von Steuernormen, Bsp.: Höhe des Existenzminimums, Kinderfreibetrag Verwaltung erklärt Punkte für ungewiss, BMF-Schreiben v III. Offenhalten von Steuerbescheiden bei ungeklärten Rechts- oder Sachverhaltsfragen

9 A lebt in Partnerschaft, möchte gerne Splittingtarif haben, hält Regelung für verfassungswidrig: ● Einspruch: Finanzverwaltung kann nach ihrer Auffassung festsetzen ● Aussetzen der Vollziehung (§ 361 AO) ernstlich zweifelhaft Sicherheitsleistung (siehe Entfernungspauschale) 3. Einspruch und Ruhenlassen (§ 363 AO) Finanzverwaltung kann Verfahren von sich aus zum Ruhen bringen bei vorgreiflich anhängigem Verfahren Bei Entscheidung der Verwaltung: Nur Klage möglich III. Offenhalten von Steuerbescheiden bei ungeklärter Rechts- oder Sachverhaltsfragen

10 1.Mit Wirkung für die Vergangenheit ● Steuerfahndungsfälle ● Verhandlungsergebnis Betriebsprüfung Vorteil Rechtssicherheit für beide Seiten: Tatsächliche Verständigung: Tipke/Lang § 21 Rz. 19 ff.: Voraussetzung: -zutreffende Sachverhaltsermittlung schwierig, Würdigung des Sachverhaltes, Gericht wird eigene Würdigung entzogen -schriftlich -zuständiger SGBL Telefonische Auskunft genügt nicht (s. aber BFH BStBl. II 1996, 625 (626)) Keine Verständigung über Rechtsfragen! IV. Verbindliche Sachverhaltsfestlegung

11 2.Mit Wirkung für die Zukunft § 204 AO: Tipke/Lang § 21 Rz. 14 ff. Zusage im Anschluss an Betriebsprüfung über steuerliche Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes 3.Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) IV. Verbindliche Sachverhaltsfestlegung

12 Ein Beispiel: (dazu Tipke/Lang, § 18 C.; Rödder, Beilage zu Heft 40 DStR 2007) A will eine Immobilie kaufen, renovieren und dann verkaufen oder vermieten, je nach Marktlage. Vom Berater will er die steuergünstigste Struktur wissen. Gestaltungsmöglichkeiten: 1.A kauft selbst: a)Veräußerungsgewinn nach zehn Jahren steuerfrei, es sei denn, Grundstückshandel (Birk, Rn. 633; BMF v , BStBl. I 2004, 434) b)Renovierungsaufwand abziehen: Verlust verrechenbar c)laufendes Einkommen mit individuellem Steuersatz, Steuersatzüberlegungen V. Beispiel für Gestaltungsanfrage

13 2.A kauft über GmbH a)Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, 15 v.H., Ausschüttung Teileinkünfte, Gewerbesteuer? Veräußerung GmbH-Anteile Abgeltungsteuer Bank will, dass A für Bankkredit an GmbH bürgt, Rechtsfolge? Kredit durch Ehefrau an GmbH, um Zinsen niedrig besteuert zu vereinnahmen (§ 32d Abs. 2 EStG) b)Laufender Aufwand → keine Verlustrechnung privat, evtl. Zinsschranke (EUR 3 Mio.) c)Mieteinnahmen 15 v.H. V. Beispiel

14 3.A kauft über GmbH & Co. KG a)Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, individueller Steuersatz mit Thesaurierungsbegünstigung (28, 25 v.H. + SoLZ) Achtung: Steuerzahlung führt zu Gewinnentnahme b)Verlustrechnung mit privaten Einkünften, aber Grenze: § 15 a EStG c)Mieteinnahmen steuerpflichtig (s.o) d)bei Ausschüttung Nachbesteuerung von 25 v.H.. V. Beispiel

15 4.Entscheidung über Gestaltungsmittel hängt ab von: ● Haltedauer Immobilie ● Verlustverrechnung ● Finanzierung ● Thesaurierung des Gewinns oder private Verwendung ● Einschätzung der Steuerrechtsentwicklung V. Beispiel

16 5.Unsicherheit bei der Gestaltung Wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit hängt entscheidend an der Gewerbe- steuerfreiheit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (erweiterte Kürzung): vgl. BFH BStBl. II 2001, 359)) ● Gewerbesteuerfreiheit, wenn „ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalver- mögen“ verwaltet wird ● Vermietung der Waschmaschinen an die Mieter schädlich ● Betriebsvorrichtungen verkaufen, Dritter vermietet ● Grenze zwischen Projektentwicklung (originär gewerbliche Tätigkeit) und Erwerb zur Vermögensverwaltung fließend, Betriebsprüfung würdigt ex post V. Beispiel

17 Fallbeispiel: ImmobilieEUR 1 Mio., Kredit T€ 600, Zins 5 % endfällig, EK 400 T€, AfA 3 v.H. (§ 7 IV EStG), erwartete Miete T€ 70 pers. Steuersatz 30 v.H. Variante 1: Steuerergebnis A 70 T€./. 30 T€./.30 T€ 10 T€= Steuer EUR Verkauf nach 5 Jahren für T€ 800/EUR 1,2 Mio. Verkauf nach 11 Jahren V. Beispiel

18 Variante 2: Steuerergebnis GmbH 70 T€./. 30 T€./.30 T€ 10 T€= Steuer EUR Ausschüttung EUR x 25 v.H. Steuer EUR EUR Veräußerung nach 5 oder 11 Jahren für T€ 800/1,2 Mio. Euro AK€ 1 Mio.850 T€ 850 T€ 5x30 T€€ 0,15800 T€ T€ Buchwert€ 0,85./. 50 T€ 350 T€ x 15 v.H. = 52.5 T€ V. Beispiel

19 Variante 3: Steuerergebnis GmbH & Co. KG 10 T€ = Steuer 28,25 v. H. bei Thesaurierung€ 2.825? Pers. Steuersatz € Veräußerungsgewinn:./. 50 T€ Verlust verrechenbar 350 T€ x 30 v.H.105 T€ Keine Gewerbesteuer wegen § 9 Nr. 2a GewStG V. Beispiel