Präsentation der Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht Praktische Auswirkungen und theoretische Rückwirkungen Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Überblick 1. Ziele des Forschungsprojektes 2. Wirtschaftsstrafrecht 3. Strafverfahrensrecht 4. Wirtschaftsrecht 5. Empirisches Teilprojekt 6. Methodik des Projekts Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Ziele des Forschungsprojekts ..... Ziele des Forschungsprojekts Analyse praktischer Anwendungsfragen des Strafrechts Strafverfahrensrechts Wirtschaftsrechts Analyse der Rückwirkung auf den dogmatischen Bestand der jeweiligen Rechtsgebiete Empirische Studie zur Wirksamkeit des Haftungsregimes Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Politische Ausgangslage ..... Politische Ausgangslage Entweder: Verabschiedung eines dem NRW-Entwurf ähnelnden VerbStrG in dieser Legislaturperiode war überwiegend wahrscheinlich bis Mitte 2014 Oder: Zunächst wird nur das OWiG verändert, VerbStrR folgt später Seit Herbst/Winter 2014 verdichten sich Anzeichen für dieses Szenario, dessen Eintritt ist sehr wahrscheinlich Endgültige politische Klarheit im Sommer 2015 Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Konsequenzen für unsere Arbeit ..... Konsequenzen für unsere Arbeit VerbStrG wird verabschiedet: Analyse seiner rechtlichen Folgen in allen Rechtsgebieten => Kommentierung des Gesetzes Erforschung möglicher Rückwirkungen auf Dogmatik Empirische Untersuchung der Wirkung des VerbStrG 2. VerbStrG bleibt zunächst Desiderat: Folgenanalyse losgelöst von konkreten Entwurf Erarbeitung eines eigenen kommentierten Entwurfes Empirische Untersuchung der Wirkung des OWiG Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Erweiterbare Bausteinlösung Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht Wirtschafts- recht Strafprozess- recht Wirtschafts- strafrecht Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Wirtschaftsstrafrecht Anwendungsfragen: Verbände – welche Verbände? Unterscheidung von Zurechnungsmodell und Verbandsschuldmodell sowie Aufzeigen der Folgen Welche Verhaltensweisen eines Mitarbeiter lassen sich Verband zurechnen? All-crime-approach vs. Katalog Welche Compliance-Management-Strukturen führen zum Schuldausschluss? Übertragbarkeit der Regeln des Allgemeinen Teils auf Verbände Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Wirtschaftsstrafrecht Rückwirkungen des VerbStrG auf „klassisches“ Strafrecht Ist VerbStrG Ausdruck eines neuen primär-präventiven Sanktionenrechts? Verändert ein verbandsspezifisches Zurechnungsmodell die allgemeine Zurechnungslehre? Verändert ein verbandsspezifischer Schuldbegriff das Alltagsverständnis und wissenschaftliche Verständnis von Schuld? Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Strafverfahrensrecht I. Grundsätzliches Gelten grundlegende Verfahrenspositionen des Individuums (Unschuldsvermutung, Aussagefreiheit) auch für Verbände? Vertretung des Verbandes im Verfahren Getrennte Verfahren gegen individuelle Verbandsangehörige und den Verband (Rollentausch?) Anklagepflicht oder Ermessen? Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Strafverfahrensrecht II. Ermittlungsverfahren Ermittlungseingriffe gegen den Verband Einstweilige sichernde Maßnahmen (z.B. Arrest) gegen den Verband Besondere Regeln über Verteidigung, z.B. gemeinsame Verteidigung von Verband und Individuen? Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Strafverfahrensrecht III. Hauptverfahren Verwertbarkeit anderweit (z.B. durch interne Ermittlungen, Auskünfte gegenüber Aufsichtsbehörden) gewonnener Informationen im Verfahren gegen den Verband „Verständigungen“ (§ 257c StPO) und ihre Auswirkungen (Pranger-) Wirkung der Hauptverhandlung gegen den Verband Beteiligung des Verletzten wie im Verfahren gegen natürliche Personen? Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Strafverfahrensrecht Forschungsschwerpunkte Vertretung des Verbandes im Strafverfahren Zeugenpflicht, Schweigerecht und Beweisverwertung Interessenkonflikte Verband – individueller Beschuldigter Absprachen zur Verfahrensbeendigung Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Wirtschaftsrecht Rechtslage in Europa Unternehmensrechtliche Fragestellungen Weitere (nicht strafrechtliche) Fragestellungen Schwächen des geltenden Rechts (OWiG und Gesellschaftsrecht) Trends im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Beschlüsse des DJT 2014 Abzuwägende Vor- und Nachteile aus unternehmensrechtlicher Sicht Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Wirtschaftsrecht Universität zu Köln Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Wirtschaftsrecht Universität zu Köln Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Unternehmensrechtliche Fragestellungen Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen Verbandsstraf-barkeit und der Manager- und Gesellschafterhaftung? Welche Compliance-Anforderungen können an Unternehmen, abhängig von ihrer Größe, gestellt werden, und wie wirkt sich die (Nicht-)Einhaltung dieser Anforderungen auf die Strafbarkeit aus? (Exkulpation durch Compliance?) Entfalten die geplanten Sanktionen im Zusammenwirken mit dem Gesellschaftsrecht eine besondere Steuerungswirkung? Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Weitere wirtschaftsrechtliche Fragestellungen Unmittelbare und mittelbare arbeitsrechtliche Folgen Unmittelbare Folgen, sofern nicht nur die Ebene der Organmitglieder, sondern weitere Entscheidungsträger, einbezogen werden. Mittelbare Folgen: Umsetzung des Compliance Systems auf der Ebene der Mitarbeiter? Zusätzliche Mitwirkungs- und Informationspflichten der Mitarbeiter? Besserer Schutz von „Whistleblowern“ Kapitalmarktrechtliche Regelungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen (aufsichtsrechtliche Instrumentarien) Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Schwächen des geltenden Rechts Defizite des geltenden OWiG (§ 30 OWiG) Pflichtendiffusion: Keine Feststellbarkeit, wer von mehreren Entscheidungsträger verantwortlich war („keine Vortat“) organisierte Unverantwortlichkeit, wenn der Repräsentant der Juristischen Person nicht „ausdrücklich beauftragt“ wurde (faktische Übernahme von Verantwortung) Besseres Enforcement durch Einführung des Legalitätsprinzips Besonderheit schon die Ausgangsfälle sind spektaklär und habe die Medien intensiv beschäftigt Wohl nicht in den konkreten Fällen, aber generell schon zu beobachten: Ausgelagerte Rechtsabteilung! Hamann Fall Klar – unzureichendes Risikomanagement Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Schwächen des geltenden Rechts Probleme aus Sicht des Gesellschaftsrechts? Liegen auf anderer Ebene Weitreichende Vorstandshaftung gem. § 93 AktG Wachsende Compliancekosten und –haftung zB LG München I v. 10.12.2013 (Az. 5HK O 1387/10) Fehlende Präzision und Reichweite der business judgement rule Trend zu Beraterisierung als Risikoabsicherung Risiken von Internal Investigations Durchsetzungsdefizite auf der Ebene des Aufsichtsrats? Konflikt zwischen Selbstbelastungsrisiko und den ARAG/Garmenbeck Pflichten So hat das So hat das Landgericht München I am 10.12.2013 (Az. 5HK O 1387/10) ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Siemens AG zur Zahlung von 15 Mio. Euro Schadenersatz verurteilt, mit der Begründung, die Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und dessen unzureichende Überwachung seien Pflichtverletzungen des Vorstandes. Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Beschlüsse des DJT 2014 Eher Trend zur Begrenzung einer ausufernden Organhaftung im Innenverhältnis Befürwortung der Möglichkeit, die Innenhaftung der Organmitglieder durch die Satzung zu begrenzen. Die Satzung sollte dabei die Innenhaftung der Organmitglieder für einfache Fahrlässigkeit ausschließen können Haftungshöchstgrenzen einführen können im Gegenzug die Versicherung des Selbstbehalts nach § 93 Abs. 2 S. 3 AktG ausschließen können eine Befristung von 5 Jahren vorsehen müssen. Keine nennenswerten Durchsetzungsdefizite Besonderheit schon die Ausgangsfälle sind spektaklär und habe die Medien intensiv beschäftigt Wohl nicht in den konkreten Fällen, aber generell schon zu beobachten: Ausgelagerte Rechtsabteilung! Hamann Fall Klar – unzureichendes Risikomanagement Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Näher zu untersuchende Nachteile und Vorteile Status quo: Unternehmen übernimmt die Geldstrafen ihrer Vorstände –faktisches Unternehmensstrafrecht ohne Reputationsverlust Unterschied zwischen strafrechtlichen Sanktionen (Geldbußen bzw. Geldstrafe) und gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzpflichten? Verhaltenssteuerung durch Strafrecht: Wie hoch ist der zusätzliche Reputationsschaden gegenüber der Verurteilung zu Schadensersatz? Zusätzlicher Abschreckungseffekt? Können ermittelte Schutzlücken zielgenauer durch ein Verbandsstrafrecht oder aber durch eine gesellschafts-rechtliche Reform geschlossen werden? Besonderheit schon die Ausgangsfälle sind spektaklär und habe die Medien intensiv beschäftigt Wohl nicht in den konkreten Fällen, aber generell schon zu beobachten: Ausgelagerte Rechtsabteilung! Hamann Fall Klar – unzureichendes Risikomanagement Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Näher zu untersuchende Nachteile und Vorteile Risiken aus Sicht des Gesellschaftsrechts? Weiter wachsende Compliancekosten, insbesondere bei Möglichkeit der Exkulpation durch Compliance Weiter wachsende „Beraterisierung“ Regelungsbedürftige Fragen Garantenstellung im Konzernkonstellationen (vgl. die Probleme bei Kartellbußen) Begriff der wirtschaftlichen Einheit im Strafrecht, Kartellrecht und Gesellschaftsrecht Internationale Konzerne (Koalitionsvereinbarung) Folgen für Unternehmenskäufe und Umwandlungen Auskunftspflichten des Verkäufers und eigene Informationspflichten des Käufers? NRW- Vorstoß möchte ja internationale Konzerne erfassen!! Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Empirisches Teilprojekt: Anwendung von § 30 OWiG in der Praxis Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins: „Ferner stellt die bestehende und erst vor Kurzem deutlich erweiterte Verbandsgeldbuße etablierte repressive Sanktionsmöglichkeit auch gegen Unternehmen dar; die sich weitgehend bewährt hat.“ Justizminister (NRW) Kutschaty: „Wer ehrlich ist, muss zugeben: Von wenigen Leuchtturm-verfahren abgesehen funktioniert das Ordnungswidrigkeiten-recht nicht wirklich gut.“ Kartellbehörden? Es gibt eine neue Kieler Dissertation aus dem Jahre 2011, für die Vertreter von 45 größeren deutschen Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus den Bereichen Wirtschaft und Korruption zur Anwendung und Effizienz des § 130 OWiG befragt wurden. Ergebnis - ich zitiere: "Von der Literatur als effektiv gepriesen zeigt die Rechtswirklichkeit dagegen, dass der Tatbestand des § 130 OWiG im Bereich der Wirtschaftsdelinquenz ein Schattendasein führt" . Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Empirisches Teilprojekt Leitende Forschungsfragen: Wie ist die Anwendungspraxis der Verbandsgeldbuße? Häufigkeit Höhe / Bemessung Anwendungsprobleme Besteht das Bedürfnis nach einem Verbandsstrafrecht? Diametral entgegengesetzt Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Empirisches Teilprojekt Methodik Aktenauswertung Staatsanwaltschaften (qualitatives sample) Bundeskartellamt Bundesnetzagentur Qualitative Leitfadeninterviews StaatsanwältInnen RichterInnen VerteidigerInnen maximalen strukturellen Variation durchgeführt werden. Im Wege des qualitativen samplings wird daher der Versuch unternommen, die Heterogenität des Untersuchungsumfeldes auf den Ebenen der Fallstrukturen sowie der Strafverfolgungsbehörden einzufangen Statistikenhaben nur einige StA (laut Studie Kirch: nur 5) Akteneinsichtsgesuches nach § 476 St PO bei den StAen und dem Bundeskartellamt durchführen. Andere Behörden, die Bußgelder nach § 30 OWiG verhängen, fallen mir ehrlich gesagt nicht ein. Bisherige Studien: 1) Es gibt eine neue Kieler Dissertation aus dem Jahre 2011, für die Vertreter von 45 größeren deutschen Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus den Bereichen Wirtschaft und Korruption zur Anwendung und Effizienz des § 130 OWiG befragt wurden. Ergebnis - ich zitiere: "Von der Literatur als effektiv gepriesen zeigt die Rechtswirklichkeit dagegen, dass der Tatbestand des § 130 OWiG im Bereich der Wirtschaftsdelinquenz ein Schattendasein führt" . 2) Praxisbefragung bei den 19 Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen zwischen 2006 - 2011 insgesamt nur 27 Verfahren festgestellt, in denen es tatsächlich zur Verhängung einer Unternehmensgeldbuße nach §§ 30, 130 OWiG gekommen war - Obwohl: Befragte gaben an: durchaus ein relevantes Fallaufkommen gab 3) 2007, von Prof. Rönnau betreute Promotion - hieran anknüpfen FALLS Gesetz kommt. Ggf. Anwendungsstudie nach Vorbild Österreichs Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Methodik des Projekts Vernetztes Forschen und Forschendes Lernen Expertengruppe Verbandsstrafrecht: International Interdisziplinär Praxisbezogen Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Vernetztes Forschen und Forschendes Lernen Strafprozess- recht Wirtschafts- recht Wirtschafts- strafrecht WissenschaftlerInnen Studierende DoktorandInnen Forschungsgruppensitzungen PraktikerInnen Die Doktoranden werden in den regelmäßig (mindestens alle zwei Monate) stattfindenden Forschungsgruppensitzungen ihre Themenfelder und Zwischenergebnisse vorstellen und diskutieren. ständigen Diskurs Forschungsgruppe auch Rechtspraktiker oder die Kooperationspartner An den Sitzungen der Forschungsgruppe sollen auch einige besonders qualifizierte und interessierte Studierende teilnehmen können. A Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Expertengruppe Unternehmens- praxis Inter- national Rechts- wissenschaft Wirtschafts- Inter- national Unternehmens- praxis Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Durchführung des Projekts Forschungsgruppensitzungen Treffen EG Treffen EG Treffen EG Eröffnungs-tagung Abschluss-tagung 2015 2018 Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Arbeitsergebnisse der Forschungsgruppe Gesetzentwurf Publikationen Dissertationen Tagungsbände Empirische Studie Tagungen Forschungsgruppen-sitzungen Expertengruppe Öffentliche Tagungen Tagungen Die Kölner Beteiligten treffen sich alle 2-3 Monate zu internen Sitzungen. Tagungen des (externen) AK sollen den Fortschritt der Arbeiten kritisch begleiten, insgesamt etwa 3-4 Tagungen plus eine große Abschlusstagung, auf der der ganze hervorragende Entwurf einer staunenden Öffentlichkeit präsentiert wird. Publikationen Gesetzentwurf oder Kommentierung Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln
Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen! Professor Dr. Martin Henssler; Dr. Elisa Hoven; Professor Dr. Michael Kubiciel; Professor Dr. Thomas Weigend Universität zu Köln