Mietrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
10. Pantaenius-Immobilientagung
Advertisements

40479 Düsseldorf · Rosenstraße 49
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski
§ 16 Mietvertrag
Haus und Grund Horb e.V. Mitgliederversammlung
10. Pantaenius-Immobilientagung
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Fall 1: Schnelles Fahren
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Begrifferklärungen Mietvertrag
6. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aktuelle Mietrechtsprechung
Mietrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
vom Schuldner zu vertreten § 276
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Fallstricke bei der Mietzahlung
IX. Kölner Verwalterforum
Mietrechtsreform Überblick - Änderungen im Einzelnen
Mietrechtliche Aspekte der energetischen Gebäudesanierung
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
Mein Kunde zahlt nicht! Was kann ich tun?
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Rechtsanwälte Salfeld & Kollegen
Mangelhafte Lieferung
UNS-Beratertreffen Rechtliche Aspekte und Haftungen aus Berateraufträgen 8. April 2005 Mag. Ferdinand Wallner.
§ 7 Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht im Überblick
Kanzlei Dr. Wienke und Kollegen
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
Peter Eichenberger Kaufvertrag.
EINHEIT 3 – Vertragliche Schuldverhältnisse I
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Vereins- und Verbandsrecht Beiträge
Mietvertrag §§ a BGB.
Grundbegriffe des Vertragsrechts
Fälle zu den Anspruchsgrundlagen:
Erfüllt das Fax die Schriftform des § 126 BGB?
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt
körperliche Gegenstände unkörperliche Gegenstände
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Befristung von Arbeitsverträgen
Kosten für Ersatz- gebrauch   Tilgungsbestimmung (362 ff. BGB)   Kosten für Durch- setzung Kosten für Ersatz Tausch- wert Gebrauchs- wert  
Mietrecht News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht Mai/2015 © Fuchs Verlag Link zum Merkblatt «Einzug» Link zum Mietzinsrechner Filmbeitrag Radiobeitrag.
Fachhochschule Merseburg
Vorbemerkungen Hintergrund Ergebnisse des vergleichenden Mietrechtsprojekts des Europäischen Privatrechtsforums am EHI Florenz ( ) methodischer.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Für die Mängelhaftung relevante Zeitpunkte
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen RA/StB/vBP Dr. Marcel M. Sauren, Aachen.
3. Thema: VERTRAGLCIHE SCHULDVERHÄLTNISSE EIN ÖSTERREICHISCHER MIETVERTRAG der Mietvertrag,-s,-äge der Vermieter,-s,- der Mieter,-s,- einen Mietvertrag.
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Lerneinheit 1 – Überblick A.Leistungsstörungen 1. Abschnitt - Grundlagen § 1Einführung § 2System des Leistungsstörungsrechts 2. Abschnitt -
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
Lerneinheit 2 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3Ausschluss der Leistungspflicht.
Mietrecht § 16 [Mietvertrag] Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer SS
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Mehrseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft
Kompetenzniveaus Lernlupe Mathematik
 Präsentation transkript:

Mietrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung Rechtsanwalt Marco Rath Friedrichstraße 103, 40217 Düsseldorf Tel.: 0211 – 87580450 Fax: 0211 – 87580455 www.Rath-Kanzlei.de info@Rath-Kanzlei.de

Übersicht I. Der Mietvertrag II. Mieterhöhung III. Schönheitsreparaturen IV. Mangelrechte V. Kündigung Vertragsabwicklung und Räumung Räumung Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

I. Der Mietvertrag Schriftlich, wenn länger als 1 Jahr, § 550 BGB, ansonsten unbefristet Vorformulierte Verträge, Inhaltskontrolle durch die Gerichte Keine Überraschungsklausel Klare, verständliche, eindeutige Formulierung Klauselverbote nach §§ 307ff. BGB Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

I. Der Mietvertrag Hausordnung Qualifizierter Zeitmietvertrag, § 575 BGB Selbstnutzung, Familienangehöriger, Haushaltsangehöriger Beseitigungswille/ Modernisierung Personal Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

II. Mieterhöhung Individualvereinbarung Schriftlich (§ 550 BGB) Schlüssiges Verhalten: wiederholte, vorbehaltlose Zahlung Staffelmiete, § 557a BGB Schriftform Mindestens 1 Jahr Abstand Vollständige Staffelangabe Keine Höchstfrist; Altverträge 10 Jahre Kündigungsausschluss bis maximal 4 Jahre möglich Keine Erhöhung wegen Vergleichsmiete oder Modernisierung Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

II. Mieterhöhung Mietanpassungsklauseln (Indexmiete), § 557b BGB Preisindex für Lebenshaltung aller Haushalte Schriftform Ortsübliche Vergleichsmiete, §§ 558 bis 558e BGB Ortsüblichkeit, Qualifizierter Mietspiegel, Mietdatenbank Kappungsgrenze 20% Wartefrist 15 Monate nach Vertragsbeginn Mieterhöhungsverlangen; Zustimmung des Mieters – ersatzweise gerichtliche Ersetzung Sonderkündigungsrecht: Frist 2 Monate, § 561 BGB Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

II. Mieterhöhung Bauliche Maßnahmen, § 559 BGB Modernisierungsmaßnahmen = Wohnwerterhöhung Erhöhung der Jahresmiete um 11% der Kosten auf die Jahresmiete Energieeinsparung Maßnahmen ohne Verschulden des Vermieters Schriftform, Frist: 3 Monate, Sonderkündigungsrecht, § 561 BGB Kostensteigerungen Betriebskostenpauschale, § 560 BGB Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

III. Schönheitsreparaturen Begriff Beseitigung von Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, § 28(4)5 BV (Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen) Nicht bei fehlender ausdrücklicher Bezeichnung im Mietvertrag: Streichen der Fenster von außen sowie der Balkongitter, Abschleifen des Parketts, Schamponieren von Teppichböden oder deren Erneuerung Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

III. Schönheitsreparaturen Übertragung auf den Mieter im Mietvertrag Ansonsten Instandhaltungspflicht des Vermieters, § 535 BGB (!) Vorsicht bei unwirksamer Klausel (!) Unwirksam bei Anfangs- und Endrenovierung Laufende Schönheitsreparaturen Keine starren Fristen Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

III. Schönheitsreparaturen Erfüllungs- und Ersatzansprüche Erfüllungsanspruch schon während der Mietzeit Nicht- oder Schlechterfüllung, Abmahnverfahren mit konkreter Bezeichnung, Fristsetzung Verjährung 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, § 548(1)1 BGB Während des Mietverhältnisses in 3 Jahren, § 195 BGB Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

IV. Mangelrechte Mangel Qualitätsmängel, konkrete Gefahrenquelle, Umweltfehler (Baulärm), öffentlich-rechtliche Beschränkungen Anfänglich: verschuldensunabhängig Nach Mietbeginn: Nur bei Vertretenmüssen Anzeigepflicht, Beseitigungsverlangen, Fristsetzung Ausschluss bei Kenntnis oder eigenes Verschulden Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

IV. Mangelrechte Minderung, von selbst (eo ipso), rückwirkend Schadensersatz Selbstvornahme Kündigung Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

V. Kündigung Ordentlich (fristgemäß) Eigenbedarf Nicht bei Vorhandensein einer Alternativwohnung Nicht bei wesentlich überhöhtem Bedarf Nicht bei mangelnder Eignung für Vermieterinteresse Erhebliche Nachteile bei Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung Anderweitige Verwertung, der vernünftige Erwägungen zu Grunde liegen Nicht: Erzielung einer höheren Miete oder Gewinnsteigerung bei Verkauf Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

V. Kündigung Schuldhafte nicht unerhebliche Vertragsverletzung Beschädigungen, Gefährdungen, Verkommenlassen, Lärmstörungen, Tierhaltung, Cannabisanbau nur wenn über Eigenkonsum hinausgehend, Straftaten und Beleidigungen gegenüber dem Vermieter Abmahnung Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

V. Kündigung Außerordentlich (fristlos) Unzumutbarkeit Hausfriedensstörung Gefährdung der Mietsache (Verwahrlosung) Unberechtigte Drittüberlassung Zahlungsverzug und -säumigkeit Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

V. Kündigung Kein Kündigungsschutz (§ 549 BGB) bei Mietverhältnissen zum vorübergehenden Gebrauch Möbliertem Wohnraum in der Wohnung des Vermieters Inhalt und Form Schriftform Begründung Hinweis auf Unwirksamkeit bei besonderer Härte Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

VI. Vertragsabwicklung Räumungsanspruch Rückgabe der Mietsache Entfernung eingebrachter Sachen Vermieterpfandrecht Zustand der Räume bei Rückgabe (Endrenovierung, „besenrein“, Entfernen von Einrichtungen) Rückgabeprotokoll, Umkehr der Beweislast (Unrichtigkeit der festgehaltenen Mängel) Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

VI. Vertragsabwicklung Rechtslage bei Vorenthalten Ortsübliche Miete als Nutzungsentschädigung Teilrücknahme  Freiwerden von Leistung anteilsmäßig Freiwerden auch bei Zurücklassen von „wenigem Gerümpel“ Aufbewahrungspflicht zurück gelassener Sachen (streng!) Schadensersatz bei Räumungsverzug, § 571 BGB „Mietausfallschaden“ Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

VI. Vertragsabwicklung Verjährung 6 Monate, § 548 BGB Mietausfallentschädigung und Schadensersatz, Wiederherstellung/ Rückbau, Schönheitsreparaturen oder hierfür vereinbarter Geldbetrag, Mängelbeseitigung, Ratenzahlungsvereinbarung nicht: Miete, Betriebskostennachforderung, Nutzungsentschädigung, Leistung der Mietsicherheit (3 Jahre) Beginn: Rückgabe oder Besitzaufgabe Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de

VII. Räumung Räumungsklage und Zwangsvollstreckung Amtsgericht bei Wohnraummietverhältnissen Gegen jeden Mieter und Besitzer „Hamburger Modell“: Austausch der Schlösser, 2-Wochen-Frist, Verbringung auf Geheiß des Gerichtsvollziehers in Lager oder neue Wohnung „Frankfurter Modell“: Verbringung des Räumungsguts in verschließbaren Raum, Schlüssel beim Gerichtsvollzieher (Haftungsgefahr: Inventarisierung, Fotos) „Berliner Modell“: Verbleiben in Wohnung, Vermieterpfandrecht, Aufbewahrungspflicht, Übergang zum „Hamburger Modell“ denkbar Rechtsanwalt Marco Rath 0211 – 87580450 info@Rath-Kanzlei.de