Referent: Andreas Dissmann

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 Präsentation transkript:

Referent: Andreas Dissmann

§49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013

§49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. §49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013

§49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. §49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013

§49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. §49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013

§49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen. §49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013

§49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. §49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. DIN EN 14604 und DIN 14676

§49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen. §49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW vom 21. März 2013

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen. Anmerkungen Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (also bis zum 31.03.2013) musste der Eigentümer (Vermieter) die Verpflichtung zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” übernehmen. Diese Verpflichtung kann der Vermieter fortführen, wenn er nicht will, dass der Besitzer (Mieter) für diese zuständig sein soll.

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen. Anmerkungen Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (also bis zum 31.03.2013) muss der Eigentümer (Vermieter) die Verpflichtung zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” übernehmen. Diese Verpflichtung kann der Vermieter fortführen, wenn er nicht will, dass der Besitzer (Mieter) für diese zuständig sein soll. Der Vermieter kann die Verpflichtung nicht zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig übernehmen (zum Beispiel wenn er feststellt, dass der Mieter der Aufgabe nur unzureichend nachkommt).

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen. Funktionsfähigkeit jährliche Wartung Haftung bei Personenschäden?

Eigenleistung Den Mietern werden die Rauchmelder zur Eigeninstallation überlassen/geschenkt und die Wartungsaufgaben mittels Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag auf den Mieter übertragen (ähnlich wie bei der Streupflicht). Die Installation erfolgt durch den Mieter. Die Wartung der Rauchmelder durch den Mieter (Eigenwartung mit Nachweis).

Eigenleistung Den Mietern werden die Rauchmelder zur Eigeninstallation überlassen/geschenkt und die Wartungsaufgaben mittels Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag auf den Mieter übertragen (ähnlich wie bei der Streupflicht). Die Installation erfolgt durch den Mieter. Die Wartung der Rauchmelder durch den Mieter (Eigenwartung mit Nachweis). Nachteil: Der Vermieter bleibt dennoch in der Haftung (sogenannte Sekundärhaftung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht). Insoweit haftet der Vermieter dafür, dass er nur solchen Mietern die Installations- und Wartungspflicht übertragen hat, die dazu technisch, physisch und geistig in der Lage sind. Einem Mieter, der z. B. wegen Alters oder körperlicher Gebrechen wahrscheinlich nicht auf eine Leiter steigen und/oder keine Bohrmaschine bedienen kann, kann der Vermieter die Installation und Wartung eines Rauchwarnmelders nicht mit für sich selbst haftungsbefreiender Wirkung übertragen.

Kostenumlage auf den Mieter Die Kosten für Installation und Wartung der Rauchwarnmelder darf der Vermieter auf den Mieter umlegen: Die Installationskosten wegen Steigerung der Sicherheit der Wohnung gemäß BGB-Mietrecht durch anteilige Erhöhung der Miete (maximal 11% der Investitionskosten jährlich). Die Wartungskosten darf der Vermieter ebenfalls umlegen, jedoch auf die Nebenkosten (Betriebskosten), die er jährlich abrechnet. Eine Vermischung beider Kostenarten, die etwa dazu führt, Anschaffungskosten für die Rauchmelder über die Betriebskosten abzurechnen bzw. darin zu verstecken, sind unzulässig, weil sie dem Regelungszweck des Mietnebenkontenrechts (Betriebskostenverordnung) widersprechen. Für eine anteilige Umlegung der Anschaffungs- und Installationskosten auf die Miete (Mieterhöhung) wie auch die Umlegung der Wartungskosten auf die jährlichen Betriebskosten (Mietnebenkosten) ist der Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag dringend zu empfehlen.

http://www.rauchmelder-lebensretter.de/vermieter/einbau-und-wartung Haus & Grund Kreis Oberberg e.V. gegr. 1953 Herr A. Dissmann, Montags 9:00 – 12:00 Uhr, Tel. 0 22 61 / 2 43 72

Haus & Grund Kreis Oberberg e.V. gegr. 1953 Tel. 0 22 61 / 2 43 72 Herr A. Dissmann, Montags 9:00 – 12:00 Uhr http://www.mbwsv.nrw.de/presse/pressemitteilungen/ Archiv_2014/2014_06_13_Rauchwarnmelder/ Rauchwarnmelder_Brosch__re_Kampagne_2014_Anschnitt.pdf