1 Geschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe Sozialstaffel Stand: 11.06.2008.

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 Präsentation transkript:

1 Geschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe Sozialstaffel Stand:

2 Beschlusslage Gem. Beschluss des Kreistages vom auf Empfehlung des JHA vom sind folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:  Die einkommensunabhängige Geschwister- ermäßigung ist auf mindestens 50 % der Regeleltern- beiträge heraufzusetzen.  Der Bericht des Landesrechnungshofes vom ist auszuwerten und die Ergebnisse im Rahmen der neu zu erarbeitenden Richtlinien zu würdigen.  Die neuen Sozialstaffel-Richtlinien (SozStRL) sind zum Kindergartenjahr 2008/2009 in Kraft zu setzen.

3 Geschwisterermäßigung Die Geschwisterermäßigung wird unabhängig von einer Einkommensüberprüfung gewährt und beträgt für jedes beitrags- oder gebührenpflichtige Geschwisterkind 50 % (Nr. 5.1 der SozStRL)

4 Veränderungen aufgrund der Empfehlung des LRH  Festlegung des maximalen erstattungsfähigen Regelelternbeitrages (Nr. 5.2 SozStRL) - 35 % der anerkannten Betriebskosten - Zwecks annähernd gleicher Beteiligung der Personensorgeberechtigten an den Betriebskosten - Zur besseren Planbarkeit der finanziellen Belastung  Regelung der Rückforderungsmodalitäten (Nr. 4, 6.5 SozStRL) - Bei Abwesenheit des Kindes von mehr als 4 Wochen - Rückforderungsansprüche gegen den Personensorgeberechtigten (nicht gegen die KiTa)  Geltungsbereich (Nr. 2 SozStRL) - Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (g. A.) des Personensorgeberechtigten  Prüfungsrechte (Nr. 7 SozStRL) - Jährliche fachaufsichtliche Prüfungen bei den Bewilligungsbehörden

5 Weitere Veränderungen Herauslösen der Kinderbetreuungsstellen (Kibs) aus den Sozialstaffelrichtlinien – Neuzuordnung zu den Tagespflegerichtlinien gemäß § 23 SGB VIII – Fachliche Betreuung und Betriebserlaubnis zukünftig über die Tagespflegebörse Grundsätzliche Ermäßigungsgewährung im Rahmen der Regelgruppenöffnungszeit (4 Std./Tag) – Gewährung im Falle verlängerter Öffnungszeiten vorrangig in den gesetzlich begründeten Ausnahmefällen (bei Erwerbstätigkeit, Eingliederung in Arbeit, Schulmaßnahmen, berufliche Bildungsmaß- nahmen, etc.) – Möglichkeit der Gewährung einer Ermäßigung über den Regelfall hinaus wurde eröffnet.

6 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !