Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2014/15

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Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2014/15 - Lösung -

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A A. Beantworten Sie nachstehende Fragen. I. Definieren Sie den Begriff der Koalition i. S. v. Art. 9 III GG. Koalitionen sind Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschafts-bedingungen ihrer Mitglieder. II. In welchem Verhältnis steht der Begriff der Gewerkschaft zu dem der Koalition? Gewerkschaften sind eine Teilmenge in Bezug auf Koalitionen, nämlich tariffähige Arbeitnehmervereinigungen (vgl. § 2 I TVG)

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A III. Präzisieren Sie den Begriff der Vereinigung iSv Art. 9 III 1 GG. Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen auf eine gewisse Dauer angelegt korporative Verfassung, d. h. unabhängig vom Mitgliederbestand privatrechtlich organisiert frei gebildet, d. h. kein Zwangszusammenschluss Kann es nicht tariffähige Arbeitgeberkoalitionen geben? Begründen Sie Ihre Auffassung. Ja, weil Art. 9 III GG gewährt einen grundrechtlichen Schutz der freien Wahl der Mittel.

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A V. Nennen Sie die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition. 1. Formell: Tarifwilligkeit, welche sich aus der Satzung ergibt. 2. Materiell: soziale Mächtigkeit, d.h. Durchsetzungskraft ggü. dem sozialen Gegenspieler nur dies rechtfertigt es, tarifdispositives Recht zuzulassen und TV gem. § 310 IV 3 BGB von einer Angemessenheitskontrolle auszunehmen

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A VI. Wer ist Träger des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit? Begründen Sie Ihre Auffassung. Jeder Arbeitnehmer und jeder Arbeitgeber, daneben nach h. M. aber auch die Koalition als solche; andernfalls wäre der Schutz der Kfr. nur unvollkommen realisiert nach a. A. sind die Koalitionen als solche nur über Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträger (Bündelung der Einzelgrundrechte ihrer Mitglieder)

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A VII. Wird die negative Koalitionsfreiheit durch Art. 9 III GG geschützt? Begründen Sie Ihre Auffassung. Nach Rspr. und h. L. (+), weil negative Koalitionsfreiheit als notwendige Ergänzung zur positiven Kfr. Gegenauffassung nimmt hingegen Schutz über Art. 2 GG an In welche drei Teilaspekte kann man die kollektive Koalitionsfreiheit unterteilen? 1. Bestandsgarantie 2. Verbandsautonomie 3. Betätigungsgarantie (insbesondere freie Mittelwahl)

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A IX. Besteht nach der Rspr. ein Anspruch des AN auf Aufnahme in eine Gewerkschaft? Nennen Sie ggf. Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen. - Ja, aus § 826 BGB. - Voraussetzungen: 1. überragende Machtstellung 2. berechtigtes Interesse an Mitgliedschaft 3. kein sachlicher Grund für Versagung

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A X. Vor welchem Gericht kann der AN den Ausschluss aus einer GW, die als nichtrechtfähiger Verein organisiert ist, überprüfen lassen? Begründen Sie. - Ordentliche Gerichte; gemäß §§ 13, 71, 23 GVG Amts- oder Landgericht es geht um eine Streitigkeit nach §§ 21 ff. BGB, die nicht nach §§ 2, 2a ArbGG in die Zuständigkeit der ArbG fällt Nochmal in Stichpunkte detailliert fassen

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A bei welchem Gericht Klage zu erheben ist, hängt vom „Streitwert“ ab, der nach der Bedeutung der Klage für das Mitglied zu bemessen ist bei vermögensrechtl. Ansprüchen kommt es auf die wirtschaftlichen Folgen des Ausschlusses für das Mitglied an bei nichtvermögensrechtl. Ansprüchen entscheidend, wie wichtig dem Kläger seine Mitgliedschaft ist und wie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind; der Streitwert ist notfalls zu schätzen Nochmal in Stichpunkte detailliert fassen 9 9

Aufgabenteil A § 247 I AktG nicht entsprechend anwendbar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A § 247 I AktG nicht entsprechend anwendbar bis zu einem Streitwert von 5000 € ist Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), bei einem höheren Streitwert Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG) Örtlich zuständig ist immer das Gericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 17 ZPO) Nochmal in Stichpunkte detailliert fassen 10 10

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B B. Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen I. Verpflichtung von H zur Zahlung an die Zusatzversorgungskasse? Voraussetzung: entsprechender TV des Baugewerbes im Betrieb von H anwendbar Anwendbarkeit nach §§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 4 TVG? mangels Tarifbindung von H allenfalls Anwendbarkeit des TV auf Grund AVE nach § 5 Abs. 4 TVG AVE bezieht sich auf den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des TV und kann diesen nicht erweitern nach § 5 Abs. 4 TVG damit erforderlich, dass Betrieb des H in Geltungsbereich des TV fällt 11

Aufgabenteil B a) Voraussetzungen für Geltung kraft AVE Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B a) Voraussetzungen für Geltung kraft AVE AVE bezieht sich auf den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des TV und kann diesen nicht erweitern nach § 5 Abs. 4 TVG damit erforderlich, dass Betrieb des H in Geltungsbereich des TV fällt

Aufgabenteil B b) räumlicher, persönlicher Geltungsbereich (+) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B b) räumlicher, persönlicher Geltungsbereich (+) c) Problem aber: fachlicher Geltungsbereich? fachl. GB durch Tarifpartner im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit festgelegt, so dass TV des Baugewerbes nur für Betriebe gelten, die entsprechende Tätigkeiten ausüben Betrieb des H als Baugewebe? hier: sowohl Bauleistungen erbracht als auch Tätigkeiten des Transport- und Handelsgewerbes

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B bei sog. Mischbetrieben nach überw. A. entscheidend für die Zuordnung, mit welchen Aufgaben die AN des Betriebs überwiegend beschäftigt werden lt. SV: überwiegen spätestens seit 01.01.2011 Tätigkeiten im Bereich Dienstleistungen, Transport und Handel, nicht mehr Baugewerbe damit seit 01.01.2011 Betrieb nicht Baugewerbe 14

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B d) Ergebnis Anwendung TV nach §§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 4 TVG (-) 15

Aufgabenteil B 2. Anwendbarkeit nach § 3 Abs. 3 TVG analog? Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B 2. Anwendbarkeit nach § 3 Abs. 3 TVG analog? Voraussetzung: einmal begründete Tarifgebundenheit H war weder nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 noch Hs. 2 je tarifgebunden auch keine Bindung über § 5 Abs. 4 TVG, weil § 5 Abs. 4 TVG ersetzt zwar Tarifbindung, begründet diese jedoch gerade nicht  § 3 Abs. 3 TVG unmittelbar keine Anwendung

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B entsprechende Anwendbarkeit von § 3 Abs. 3 TVG, wenn ein Betrieb von einer AVE wegen der Veränderung des Betriebszwecks nicht mehr erfasst wird? Sinn und Zweck § 3 Abs. 3 TVG: insbesondere AG Möglich-keit zu nehmen, sich einer durch die Mitgliedschaft im AGV be-gründeten Bindung an den TV durch bloßen Austritt zu ent-ziehen im Fall einer AVE jedoch andere Rechtslage, weil Beteiligten aus Gründen des Gemeinwohls ein TV aufoktroyiert wird, den sie so inhaltlich, auch nicht mittelbar, wollen d) Ergebnis Bindung nur solange, wie Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 TVG vorliegen  keine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 3 TVG

Aufgabenteil B 3. § 4 Abs. 5 TVG analog? Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B 3. § 4 Abs. 5 TVG analog? unmittelbare TV nicht abgelaufen, sondern besteht fort, so dass unmittelbar Anwendbarkeit (-) jedoch: grds. entsprechende Anwendung § 4 Abs. 5 TVG auf sonstige Fälle, in denen die Bindung an TV endet damit auch entsprechende Anwendung hier? aa) MM: entspr. Anwendung von § 4 Abs. 5 TVG (-), wenn Betrieb nicht mehr in Geltungsbereich des TV fällt § 4 Abs. 5 TVG wolle nur Normwirkung des TV strecken, nicht aber seinen Geltungsbereich verändern bb) h.L.: Nachwirkung (+) Überbrückungszweck § 4 Abs. 5 TVG greift auch hier

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B cc) BAG ohne Begründung : zumindest für die Bindung an Versorgungs-TV keine entsprechende Anwendung § 4 Abs. 5 TVG dd) besseren Gründe sprechen zumindest für Rechtsbeziehung zu Versorgungskassen als gemeinsamen Einrichtungen dafür, eine Nachwirkung abzulehnen, weil es hierbei um das Verhältnis nicht nur der Arbeitsvertragsparteien zueinander, sondern auch zu Dritten geht 4. Ergebnis Zusatzversorgungs-TV ist nicht mehr auf Betrieb des H anwendbar, so dass er keine Leistungen an die ZVK erbringen muss 19

Aufgabenteil B II. Ansprüche wegen des Arbeitsunfalls Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B II. Ansprüche wegen des Arbeitsunfalls A. Anspruch von P gegen S auf Ersatz der Beerdigungskosten, Geldrente und Schmerzensgeld I. Anspruch dem Grunde nach auf Ersatz der Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB (+) auf Geldrente nach § 844 Abs. 2 BGB (+) auf Schmerzensgeld nach §§ 847, 823 Abs. 1, 1922 BGB (+)

Aufgabenteil B II. Anspruchsausschluss gem. § 105 I SGB VII? Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B II. Anspruchsausschluss gem. § 105 I SGB VII? 1. Tatbestandsvoraussetzungen S und P Versicherte desselben Betriebs (+) der zum Tode führende Unfall auf versicherten Tätigkeit beruht (+) Reichweite des Anspruchsauschlusses? Problem: welche Schadenspositionen werden vom Haftungsausschluss nach § 105 I SGB VII erfasst? Ausgangspunkt: nach § 105 I SGB VII alle Ersatzansprüche wegen des Personenschadens ausgeschlossen 21

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B Anspruch auf Geldrente besteht wegen der Tötung als Personenschaden  Haftungsausschluss (+) an die Stelle des Rentenanspruchs gegen Schädiger tritt Anspruch auf Witwenrente nach § 65 SGB VII gegen Unfallversicherungsträger Beerdigungskosten sind Folgen der Tötung und damit eines Personenschadens an die Stelle treten Leistungen des Unfallversicherungsträgers nach § 64 Abs. 1 SGB VII in Form von Sterbegeld 22

Aufgabenteil B d) Schmerzensgeld? Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B d) Schmerzensgeld? nach h M. Haftungsausschluss (+), obwohl hierfür Leistungen im Rahmen der gesetzlichen UV nicht erbracht werden Argument: es handelt sich um ein abgeschlossenes System der Ersatzleistungen bei Personenschäden, das innerbe-triebliche Konflikte wegen Arbeitsunfälle ausschließen will III. Ergebnis P gegen S keine derartigen Ansprüche 23

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B B. Anspruch von Frau P gegen B auf Geldrente i.H.v. 500 Euro I. Anspruch aus TV i.V.m. AV? Bestehen eines AV? zwischen Frau P und B (-) hier aber Rechte geltend gemacht, die nicht unmittelbar AN, sondern ihren Hinterbliebenen zustehen, so dass Erfüllung von Ansprüchen begehrt wird, welche ihr aus einem TV zugunsten Dritter zustehen entscheidend damit Bestand eines AV zwischen P und B, aus dem P drittbegünstigt wurde, hier (+)

Aufgabenteil B 2. Wirksamer Tarifvertrag (+) 3. Tarifbindung Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B 2. Wirksamer Tarifvertrag (+) 3. Tarifbindung Grundsatz: Beidseitige Tarifbindung der AV-Parteien nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG hier: Tod P im April 2011, sodass zu diesem Zeitpunkt Tarifbindung des P und B erforderlich ist 25

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B b) Bindung von B an TV? aa) grds. zunächst Tarifbindung des B nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 TVG (+) bb) aber Erlöschen durch Austritt? (-) wg. § 3 Abs. 3 TVG cc) aber Aufrechterhaltung der Tarifbindung auch nach Auslauf des TV zum 31.12.2010? (-), nach § 3 Abs. 3 TVG wird die Tarifbindung nur bis zu Zeitpunkt des planmäßigen Ablaufs des TV aufrechterhalten

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B dd) Tarifbindung auf Grund Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ? Grundsatz: bleibt AG Mitglied im tarifschließenden Verband, so ist AG grds. an nachwirkenden TV gebunden, nachdem dieser abgelaufen ist aber: auch Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG für AG, die spätestens mit Ablauf des TV aus dem AG-Verband austreten? (a) MM: (-) Argument: § 3 Abs. 3 TVG eine § 4 Abs. 5 TVG sperrende Spezialregelung

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B (b) h. M. (+) (aa) Sinn und Zweck § 3 Abs. 3 TVG lediglich die Folgen einer Flucht aus TV zu vereiteln, aber nicht die Fortgeltung ohne Mitgliedschaft auf eine bestimmte Höchstdauer zu begrenzen (bb) § 4 Abs. 5 TVG eigenständige von § 3 Abs. 3 TVG unabhängige Vorschrift, weil eigenständiger Geltungsgrund und Anwendungsbereich, sodass Sperrung (-) Arg.: § 3 Abs. 3 TVG regelt Tarifbindung ohne Mitgliedschaft vor Ablauf des TV, während § 4 Abs. 5 TVG die Gebundenheit an TV nach Ablauf des TV regelt

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B (cc) auf Grund Überbrückungszweck und Konzeption des § 4 Abs. 5 TVG setzt Nachwirkung auch nicht zwingend voraus, dass AN und AG weiterhin Verbandsmitglieder sind dd) ZwErg.: B nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 TVG bis zum 31.12. 2010 als Mitglied tarifgebunden seit 31. 12. 2010 TV-Gebundenheit nach § 4 Abs. 5 TVG

Aufgabenteil B c) Bindung von P an TV im April 2011? Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B c) Bindung von P an TV im April 2011? aa) grds. Bindung des P nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 TVG, wenn Mitglied der tarifschließenden GW Problem: P war erst am 1.1.2011, zu einem Zeitpunkt an dem der TV bereits ausgelaufen war, Mitglied der tarifschließenden GW geworden und wäre damit ab 1.1.2011, also nach Auslauf des TV an TV gebunden bb) Bindung auf Grund Nachwirkung des TV nach § 4 Abs. 5 TVG ? (1) grds. § 4 Abs. 5 TVG (+) (2) aber Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 TVG auf AV, das dem alten TV nicht unterlag?

Aufgabenteil B bb) Bindung an nachwirkenden TV? BAG: (-) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B bb) Bindung an nachwirkenden TV? BAG: (-) Nachwirkung setze Vorwirkung voraus Sinn und Zweck § 4 Abs. 5 TVG: Verhinderung, dass AV bei Außerkrafttreten des TV inhaltsleer werden, bei neu begründeten AV aber nicht gegeben  erfasst werden nur diejenigen AV, bei denen bei Beendigung des TV Bindung bereits bestand

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B h. L.: § 4 Abs. 5 TVG auch für AV, das dem alten TV nicht unterlag § 4 Abs. 5 TVG will lediglich die zwingende, nicht aber unmittelbare Wirkung beseitigen  Rechtsnormen des TV, jetzt zwar dispositiv, normierende Wirkung bleibt aber auch im Nachwirkungszeitraum erhalten cc) ZwErg.: P an TV gebunden

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B Geltung der konkreten Tarifnorm, insbesondere zeitlicher Geltungsbereich? Fortgeltung, bis durch andere Abmachung ersetzt (§ 4 V TVG) andere Abmachung = neuer, mit Wirkung zum 1. 1. 2011 abgeschlossener Unterstützungs-TV?

Aufgabenteil B neue Abmachung grds. auch durch neuen TV möglich Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B neue Abmachung grds. auch durch neuen TV möglich aber: nach Sinn und Zweck der Nachwirkung  Verhinderung eines inhaltslosen AV  „andere Abmachung“ kann nur Regelung sein, die auf das konkrete AV Anwendung findet hier: Austritt des B zum 31.12.2010  keine Bindung an neuen TV  TV nicht auf AV zwischen B und P anwendbar 34

Aufgabenteil B Ergebnis Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B Ergebnis Rentenregelung des alten, am 31. 12. 2010 ausgelaufenen TV findet Anwendung, weil beide Parteien noch an TV gebunden waren, so dass Frau P einen Anspruch auf 500 Euro monatliche Rente hat

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!