Das Europäische Parlament PS: EU- Policy- Analyse Dozentin: Dr. Petra Bendel Referentinnen: Nathalie Smyrak, Julia Berczyk Datum: 30.10.2007
Gliederung Geschichte Zusammensetzung Aufgaben und Funktionsweise Wahl Beziehungen zu den anderen Organen Entwicklung der Kompetenzen Demokratische Legitimation der EU Europäischer Verfassungsvertrag Reformvertrag
Geschichte Juli 1952: Gründung der EGKS März 1957: Römische Verträge Juni 1979: Erste Direktwahl Februar 1986: Einheitliche Europäische Akte Februar 1992: Maastrichter Vertrag Dezember 2000: Grundrechtcharta
Geschichte
Zusammensetzung 2.1 Der Präsident Der Präsident Hans-Gert-Pöttering Er wird für zwei Jahre gewählt Er wird von 14 Vizepräsidenten unterstützt Verkörpert das EP nach außen
Zusammensetzung 2.2 Die Abgeordneten Es gibt 785 Abgeordnete, aus 27 Mitgliedstaaten Die Sitzverteilung ist zur Bevölkerung eines jeden Landes verteilt Die Zusammensetzung zu Fraktionen erfolgt nach politischer Gesinnung, nicht nach Staatsangehörigkeit
Zusammensetzung 2.2 Die Fraktionen Um eine Fraktion bilden zu können, benötigt man 20 Abgeordnete aus einem Fünftel der Mitgliedstaaten Eine Fraktion hat einen Vorsitz, Vorstand und Sekretariat Es gibt acht Fraktionen
Zusammensetzung 2.2 Die Fraktionen Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und europäischer Demokraten Fraktion der Grünen / Freie Europäische Allianz Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken / Nordische Grüne Linke Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa Fraktion Unabhängigkeit / Demokratie Fraktion Union für das Europa der Nationen Fraktion Identität, Tradition, Souveränität
Zusammensetzung 2.3 Die Ausschüsse Die Abgeordneten verteilen sich auf ständige Ausschüsse Es gibt 20 Ausschüsse, die aus 28-86 Abgeordneten bestehen Die Ausschüsse bestehen aus Vorsitzenden, Vorstand und Sekretariat Sie prüfen die Vorschläge des Rates und der Kommission
Aufgaben und Funktionsweise 3.1 Haushaltsbefugnisse das EP hat zusammen mit dem Rat das letzte Wort, bei den sog. Nicht-obligatorischen Aufgaben bei den sog. Obligatorischen Aufgaben kann das EP Änderungen vorschlagen EP kann den Haushalt insgesamt ablehnen
Aufgaben und Funktionsweise 3.2 Rechtssetzungsbefugnisse EP hat ein Recht auf Annhörung EP hat ein Recht auf Mitentscheidung EP hat ein Recht auf Zusammenarbeit Das Recht auf Mitentscheidung gehört zu den wichtigsten Befugnissen des EP
Aufgaben und Funktionsweise 3.3 Kontrollrechte gegenüber der Exekutive Die Kommission muss dem EP Rede und Antwort stehen EP kann Kommission zum Rücktritt zwingen EP ist am Verfahren zur Einsetzung der Kommission beteiligt
Wahl
Wahl
Wahl
Beziehungen zu anderen Organen Erweiterung der Befugnisse des EP im Verhältnis zur Kommission und Ministerrat ungleichmäßig zeitlich versetzt EP wurde vor einigen Jahren noch weder von der Kommission informiert noch hatte es Einfluss auf Entscheidungen demokratische Legitimation bei Gesetzgebung nicht gegeben! Nationale Parlamente gaben Kompetenzen an europäische Politikebene ab, aber vor Allem an den Ministerrat doppeltes Defizit an parlamentarischer Mitwirkung und Kontrolle Stärkung der Rolle des EP durch Ausbau der legislativen Befugnisse (Konsultation – Kooperation – Mitentscheidung)
Entwicklung der Kompetenzen Maastrichter Vertrag 1992 Vertrag von Amsterdam 1997 Vertrag von Nizza 2001 Machtzuwachs des EP aber nicht allein von Verträgen abhängig, sondern wie es seine Spielräume im Machtgefüge nutzt
Demokratische Legitimation 7.1 Funktionsschwierigkeiten des EP Fehlen von Regierungsmehrheit und Opposition Stimme als unbedeutsam empfunden Durch Geschlossenheit wirkt EP auf Bürger und Medien langweilig Unterschiedliche nationale Wahlrechte sorgen für unproportionale Sitzverteilung Neben allgemeiner Politikverdrossenheit Mitgründe für geringe Beteiligung an Europawahlen
Demokratische Legitimation 7.2 Demokratiedefizit der Union EP hat kein Initiativrecht Gewaltenteilung im Ministerrat aufgehoben EP bei Wahl der Kommission untergeordnete Rolle EP kann Kommission geschlossen abwählen, aber keine „neue Regierung“ einsetzten Keine hinreichende Kontrolle der Arbeit des Ministerrates
Europäischer Verfassungsvertrag Im Verfassungsvertrag werden die Kompetenzen des EP konsequent ausgebaut: „ Das EP wird gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltbefugnisse aus; er erfüllt ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung“ (Teil 1, Artikel 19, Absatz 2) EP wählt zukünftig Präsident der Europäischen Kommission Ausweitung der Mitentscheidungsbefugnisse auf 84 Politikfelder ausgeweitet Aber: Ratifizierung in Frankreich und den Niederlanden gescheitert
Reformvertrag Nach 2-jähriger Reflexionsphase Prozess der Vertragsreform unter deutscher Ratspräsidentschaft erneut in Gang gebracht Inhalt bleibt im Wesentlichen erhalten, lediglich „kosmetische“ Änderungen (Ausweitung der Mitentscheidung, Wahl des Kommissionspräsidenten, Zusammensetzung des Parlaments mit zukünftig 750 Sitzen, Einführung eines „Bürgerbegehrens“, Öffnung der gesetzgeberischen Beratungen des Ministerrats…) 18. / 19. Oktober 2007 Änderungen des Reformvertrags in Lissabon endgültig beschlossen worden Ratifizierung soll bis 2009 erfolgen, aber erneute Ablehnung durch Volksabstimmungen möglich!
Frage?! Ist es sinnvoll, dem Europäischen Parlament, trotz sinkender Wahlbeteiligung, immer mehr Rechte zu übertragen?