Der Schulkonsens und seine Wirkungen auf die Schullandschaft

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Der Schulkonsens und seine Wirkungen auf die Schullandschaft Werner van den Hövel Düsseldorf, den 26. Oktober 2012

Empfehlungen der Bildungskonferenz zur „Schulstruktur in Zeiten demografischen Wandels“ vom 20. Mai 2011 1. Mehr Freiräume für die Kommunen zur Gestaltung ihrer Schullandschaft schaffen. 2. Regionale Einbindung der kommunalen Schulentwicklungsplanung sicherstellen. 3. Pädagogisch sinnvolle und organisatorisch machbare Schulangebote. 4. Transparenz schaffen, Bildungsstandards gewährleisten, Unterrichtsqualität und Förderung von allen Kindern und Jugendlichen sichern. 5. Investitionen in Bildung – Ausweitung des Prinzips der bedarfsgerechten Ressourcensteuerung für die allgemeinbildenden Schulen – einschließlich des Weiterbildungskollegs – und die Berufskollegs.

Schulpolitischer Konsens für NRW vom 19. Juli 2011 Schulpolitischer Konsens für NRW vom 19. Juli 2011 Vereinbarung zwischen CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Leitlinien für die Gestaltung des Schulsystems in NRW. Grundlage für gemeinsame Schulgesetznovelle. Geltung bis 2023, bis dahin nicht einseitig kündbar.

Leitlinien (Kurzfassung) I Im Mittelpunkt stehen Kinder und Jugendliche und nicht Strukturen. Ziel ist ein Schulsystem, dass der Verschiedenheit der Kinder und Jugendlichen gerecht wird. Schülerrückgang und verändertes Elternwahlverhalten zwingen zu Veränderungen der Schulstruktur. Künftiges Schulformangebot (Ergänzung um Sekundarschule; Förderschulen, soweit sie trotz Inklusion erforderlich sind). Eckpunkte für neu zu schaffende Sekundarschule Voraussetzungen für die Errichtung von Sekundarschulen (Bedürfnis; regionaler Konsens). Übergangsregelungen für Gemeinschaftsschulen.

Leitlinien (Kurzfassung) II Erhaltung kleiner wohnortnaher Grundschulangebote auch durch die Intensivierung von Teilstandorten. Schrittweise Senkung der Klassenfrequenzrichtwerte für Realschule, Gymnasium und Gesamtschule von 28 auf 26, für Grundschule 24 auf 22,5. Ergänzung der Grundstellenzuweisung durch kriteriengeleitete Ansätze. Fortsetzung des Prozesses der inklusiven Schule Realisierung finanzwirksamer Maßnahmen in dem Maße, in dem Ressourcen durch zurückgehende Schülerzahlen frei werden.

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land NRW vom 25.10.2011 Aufgabe der institutionellen Garantie der Hauptschule als weiterführende Schule (Art. 12 I . V. m. Art. 8 II, 9 I, 10 I 1). Verzicht auf überkommenen Begriff „Volksschule“ (Art. 8 II, 9 I, 10 I 1,12 I). Gewährleistung eines ausreichenden und vielfältigen öffentlichen Schulwesens, das ein gegliedertes Schulsystem integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht (Art. 10 I 3). Erfordernis eines geordneten Schulbetriebs für alle Schulen (Art. 12 I). Regelung der Schulformen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, wird Gesetzgeber überlassen (Art. 8 II). Verzicht auf Schulgeld an allen weiterführenden öffentlichen Schulen (Art. 9 I).

Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in NRW (6 Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in NRW (6.Schulrechtsänderungsgesetz) vom 25.10.2011 Sekundarschule als weitere Schulform der Sek I in integrierter, teilintegrierter oder kooperativer Form (§ 17 a) und Verzicht auf Verbundschule. Errichtung von Sekundarschulen: mindestens 3 Parallelklassen mit jeweils mindestens 25 Schülerinnen und Schülern (§ 82 I, V). Teilstandortregelung erleichtert Zusammenarbeit zwischen Kommunen (§ 83 IV). Bildung von Grundschulverbünden (§ 83 Abs. I bis III). Abstimmung der Schulentwicklungsplanung benachbarter Schulträger und Lösung dabei entstehender Konflikte (§ 80 I bis III). Gegenseitige Information der Träger öffentlicher Schulen und privater Schulen über ihre Planungen (§ 80 VII). Übergangsregelung für Gemeinschafts- und Verbundschulen (Art. 2 I und IV). Auf 15 Schulen begrenzter Schulversuch „Klassen 1 bis 10“ (Art. 2 II).

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - Vorlage vom 28. 08 Einpassung der Bestimmungen für die neue Schulform Sekundarschule in das Regelsystem der APO-S I rechtzeitig zum Schuljahr 2013/2014. Insbesondere: eigenständige Regelungen des Unterricht in den einzelnen Formen der Sekundarschule (§ 20) und der Versetzung ( § 27). Daneben: Stärkung des Prinzips der individuellen Förderung und des Versetzungsgebotes in allen Schulformen der Sek I im Rahmen der schulgesetzlichen Vorgaben.

Dienstrechtliche Begleitregelungen zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz Vorläufige personalvertretungsrechtliche Zuordnung der Lehrkräfte an Sekundarschulen (VO über die Errichtung von Personalvertretungen für Lehrkräfte. Ausbringung von Ämtern an der Sekundarschule (Entwurf für ein Dienstrechtsanpassungsgesetz). Mit Lehrerverbänden und HPR Hauptschule abgestimmte Leitlinien für Personalmaßnahmen bei der Auflösung von Schulen.

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Sicherung eine qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in NRW (8. Schulrechtsänderungsgesetz) - Drucksache 16/815 vom 4.09.2012 - Grundschulen müssen, wenn sie eigenständig fortgeführt werden sollen, mindestens 92 Schülerinnen und Schüler haben. Die einzige Grundschule einer Gemeinde kann eigenständig mit mindestens 46 Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden. Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern können nur als Teilstandorte in einem Grundschulverbund geführt werden; in Ausnahmefällen können kleinere Standorte zugelassen werden. Unterricht im Grundschulverbund nach einem einheitlichen pädagogischen Konzept (5jährige Übergangszeit). Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer kommunalen Klassenrichtzahl für den Grundschulbereich. Gemeinde entscheidet über Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen.

Weitere Schritte im Rahmen der VO zu § 93 Abs.2 SchulG Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts für Grundschulen in vier Schritten beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 von derzeit 24 auf 22,5 (ca. 1700 zusätzliche Lehrerstellen). Parameter für die Kommunale Klassenrichtzahl Klare Regelungen für die Klassenbildung im Grundschulbereich auf Schulebene (Untergrenze: 15; Obergrenze: 29). Bei Grundschulverbünden ist die gesamte Schülerzahl in den Eingangsklassen maßgebend. Möglichkeit zur Sicherung von Grundschulstandorten, in denen in einer Klasse die Untergrenze von 15 nicht erreicht wird, durch Umstellung auf jahrgangsübergreifenden Unterricht. Zahl der zu bildenden Eingangsklassen im Grundschulbereich kann aus baulichen Gründen unterschritten werden. Erhöhung der Leitungszeit an Schulen mit mehreren Standorten.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Werner van den Hövel Email: werner.vandenhoevel@msw.nrw.de Homepage: http://www.schulministerium.nrw.de