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Schulgesetz § 1 (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung,

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Präsentation zum Thema: "Schulgesetz § 1 (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung,"—  Präsentation transkript:

1 Schulgesetz § 1 (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.

2 Schulgesetz § 3 (3) Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

3 Schulgesetz § 86

4 Qualitätsanalyse in Nordrhein-Westfalen Impulse für die Weiterentwicklung von Schulen

5 Qualitätstableau NRW 6 Qualitätsbereiche ↓ 28Qualitätsaspekte ↓
153Qualitätskriterien↓ Qualitätsindikatoren

6 Aus dem Qualitätstableau I
2.4 Unterricht – Unterstützung eines aktiven Lernprozesses 2.4.1 Der Unterricht fördert eine aktive Teilnahme der Schülerinnen und Schüler. 2.4.2 Der Unterricht fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülerinnen und Schülern und bietet ihnen Möglichkeiten zu eigenen Lösungen. 2.4.3 Der Unterricht berücksichtigt die individuellen Lernwege der einzelnen Schülerinnen und Schüler. 2.4.4 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Gelegenheit zu selbstständiger Arbeit und werden dabei unterstützt. 2.4.5 Der Unterricht fördert strukturierte und funktionale Partner- bzw. Gruppenarbeit. 2.4.6 Die Lehrkraft fördert strukturierte und funktionale Arbeit im Plenum.

7 Aus dem Qualitätstableau II

8 Bewertungen Bewertungsstufen 4 vorbildlich 3 eher stark als schwach
2 eher schwach als stark 1 erheblich entwicklungsbedürftig ++ Das Kriterium/der Indikator ist beispielhaft erfüllt. + Das Kriterium/der Indikator ist eher erfüllt. - Das Kriterium/der Indikator ist eher nicht erfüllt. -- Das Kriterium/der Indikator ist überhaupt nicht erfüllt. 0 Keine Beurteilung möglich

9 Qualitätskriterium 2.4.3

10 Individuelle Lernwege Beispiel: Hauptschule
++ + - -- 0,0 10,0 77,5 12,5

11 Unterricht – Unterstützung eines aktiven Lernprozesses
++ + - -- 0,3 30,3 65,9 3,4

12 Aus dem Vorwort der Ministerin
Handlungsfelder bestehen hingegen in einzelnen Aspekten der Qualitätsbereiche 2 und 6. Diese Ergebnisse decken sich weitgehend mit denen anderer Länder. Sie zeigen auch, dass zur Umsetzung der Leitidee der individuellen Förderung noch viel Arbeit geleistet werden muss.

13 Aus der Antwort auf die Große Anfrage 40

14 Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht

15 Letztes Plenum: Schulpolitische Bilanz der Landesregierung
Schulpolitik in Nordrhein-Westfalen 2005 – 2010 In der Umsetzung hat das Land bereits 325 Schulen mit dem Gütesiegel „Individuelle Förderung“ ausgezeichnet. Sie alle praktizieren richtungweisende Förderkonzepte, z. B. im Unterricht, der das einzelne Kind in den Blick nimmt,... Die Gütesiegel-Schulen zeigen, dass individuelle Förderung auch mit den gegebenen Personalressourcen möglich ist. Keine hat mehr Lehrerstellen als andere vergleichbare Schulen im Land.


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