Betriebliche Altersversorgung Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht

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Betriebliche Altersversorgung Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht 14. Februar 2015 1

Betriebliche Altersversorgung – BAV Übersicht I. Grundsätze und Begriff der BAV II. Versorgungsverhältnis III. Betriebsrentengesetz IV. Unverfallbarkeit eines Betriebsrentenanspruchs V. Abfindung und Übertragung VI. Vorzeitige Altersleistung VII. Insolvenzsicherung VIII. Anpassung von laufenden Betriebsrenten IX. Verjährung X. BAV durch Entgeltumwandlung XI. Änderungsmöglichkeiten XII. Mitbestimmung des Betriebsrates

I. Grundsätze der BAV Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (BAV) – diese ist definiert in § 1 Abs.1 BetrAVG – und Arbeitnehmerfinanzierter BAV, auf die der Arbeitnehmer seit dem 01.01.2002 im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Anspruch hat – diese ist geregelt in § 1 a BetrAVG

I. Grundsätze der BAV jeder Arbeitgeber kann entscheiden, ob Grundsatz der Entschlussfreiheit jeder Arbeitgeber kann entscheiden, ob er eine BAV einführt oder nicht Grundsatz der Gestaltungsfreiheit innerhalb des arbeitsrechtlichen Rahmens ist der Arbeitgeber in der Gestaltung frei

I. Grundsätze der BAV Einschränkung der Grundsätze der Entschluss- und Gestaltungsfreiheit durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf BAV durch Entgeltumwandlung (§ 1 a i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG – ab 01.01.2002 kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Einrichtung einer rein Arbeitnehmerfinanzierten BAV verlangen, die über den Arbeitgeber abgewickelt wird

I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung Definition in § 1 Abs. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz): „Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.“

I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung - § 1 BetrAVG Rechtsfolge  bei Erfüllung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten drei Voraussetzungen, gelten sämtliche im Betriebs-rentengesetz vorgesehenen zwingenden gesetzlichen Vorschriften Abgrenzung wird wichtig im Insolvenzfall nur bei Vorliegen einer BAV greift gesetzliche Sicherung über den PSV

Drei Bedingungen einer betrieblichen Altersversorgung Einbindung in ein Arbeitsverhältnis Alter, Invalidität oder Tod als Anlass für die Leistung - Altersversorgung - Invaliditätsversorgung - Hinterbliebenenversorgung 3. Versorgungszweck der Leistung

Erste Voraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung Einbindung in ein Arbeitsverhältnis  Es muss eine Leistung zum Zwecke der Versorgung versprochen worden sein

Zweite Voraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung Alter, Invalidität oder Tod als Anlass für die Leistung  Der Versorgungsanspruch muss nach dem Inhalt der Zusage durch eines der im Gesetz genannten biologischen Ereignisse, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst sein.

Dritte Voraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung Versorgungszweck der Leistung  Die Zusage muss aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber erteilt worden sein.

Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG Beitragsorientierte Leistungszusage an die Stelle einer definierten Leistung, tritt der vom AG definierte Beitrag, aus dem die Leistung zu ermitteln ist.

Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG Beitragszusage mit Mindestleistung AG garantiert nur die Summe der unverzinst zugesagten Beiträge; erst bei Eintritt des Versorgungsfalles wird die sich daraus ergebende Leistung ermittelt Finanzierungsrisiko liegt beim AG

Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG Entgeltumwandlung Umfassungszusage wenn Eigenbeiträge aus Arbeitsentgelt durch einen Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung geleistet werden und die Zusage des Arbeitgebers auch Leistungen aus diesen Beiträgen erfasst.

II. Versorgungsverhältnis Wird durch den AG eine Versorgungszusage erteilt  entsteht eine Versorgungsanwartschaft Tritt nach Begründung der Versorgungsanwartschaft ein Versorgungsfall ein  entsteht zugunsten des AN ein Versorgungsanspruch

II. Versorgungsverhältnis Eine Versorgungsanwartschaft und ein Versorgungsanspruch entstehen also nicht von alleine, sondern bedürfen einer Versorgungszusage als rechtsbegründenden Akt  das arbeitsvertragliche Grundverhältnis wird durch Erteilung der Versorgungszusage um ein Versorgungsverhältnis ergänzt.

II. Versorgungsverhältnis Das durch die Versorgungszusage begründete Versorgungsverhältnis beinhaltet - einen konkreten Durchführungsweg der BAV - einen bestimmten Rechtsbegründungsakt - und einen Leistungsplan

II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV Unmittelbare Versorgungszusage Mittelbare Versorgungszusage - Direktversicherung - Pensionskasse - Pensionsfonds - Unterstützungskasse

II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV Unmittelbare Versorgungszusage  der AG erteilt dem AN direkt die Versorgungszusage und erbringt nach Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar die Leistung  zwischen dem AN und dem AG besteht im Versorgungsverhältnis eine Zweierbeziehung, sowohl für die Anwartschafts- als auch für die Anspruchsphase.

II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV Mittelbare Versorgungszusage  liegt immer dann vor, wenn die BAV über einen externen Versorgungsträger abgewickelt wird  es entsteht eine Dreierbeziehung zwischen dem AN, dem AG und dem externen Versorgungsträger

II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV Bei der mittelbaren Versorgungszusage erhält der externe Versorgungsträger vom AG die notwendigen finanziellen Mittel, um die Leistungen der BAV erbringen zu können Bleiben die Leistungen des Versorgungsträgers hinter der Zusage des AG zurück Subsidiärhaftung des AG (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG)

II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV Direktversicherung - § 1 b Abs. 2 BetrAVG Versorgungsträger ist eine Lebensversicherungsgesellschaft AG ist Versicherungsnehmer AN ist die versicherte Person

II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV Pensionskasse - § 1 b Abs. 3 BetrAVG Versorgungsträger ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform der AG oder VVaG in der Praxis betriebliche oder überbetriebliche Pensionskassen

II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV Pensionsfonds - § 1 b Abs. 3 BetrAVG Rechtsfähige Versorgungseinrichtung i.S.v. § 112 VAG ab dem 01.01.2002 ebenfalls betrieblich oder überbetrieblich keine Versicherungsgesellschaft

II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV Unterstützungskasse - § 1 b Abs. 4 BetrAVG Rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt in der Rechtsform e.V., GmbH oder Stiftung

II. Versorgungsverhältnis – Rechtsbegründungsakte BAV Rechtsbegründungsakt = der konkrete Verpflichtungstatbestand für die Begründung des Versorgungsverhältnisses  für jeden Rechtsbegründungsakt können alle fünf Durchführungswege gewählt werden.

II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV Rechtsbegründungsakte können sein Einzelzusage Vertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage Gleichbehandlung und Gleichberechtigung Betriebliche Übung Betriebsvereinbarung Tarifvertrag

II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV Einzelzusage  wenn BAV zwischen AN und AG durch übereinstimmenden Willenserklärungen ausgehandelt wird

II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV Vertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage Summe gleichstrukturierter Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug Nicht individuell ausgehandelt

II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV Gleichbehandlungsgrundsatz Nach § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG gesetzliche Anspruchsgrundlage Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen bei der BAV muss durch billigenswerte Gründe gerechtfertigt sein

II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV Grundsatz der Gleichberechtigung unmittelbare und mittelbare Diskriminierung keine unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und Frauen für nach dem 17.05.1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten – „Barber-Entscheidung des EuGH“

II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV Betriebliche Übung gemäß § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG gesetzliche Anspruchsgrundlage gleichförmiges und wiederholtes Verhalten eines AG, aus dem die AN schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt

II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingende Wirkung nur für die vom BR vertretenen AN bei einer BV werden Versorgungszusagen nicht Bestandteil der Arbeitsverträge Verzicht nur mit Zustimmung des BR möglich

II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV Tarifvertrag unmittelbar und zwingende Wirkung nur für tarifgebundene AG und AN auch bei einem TV werden Versorgungszusagen nicht Bestandteil der Arbeitsverträge § 77 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten keine Regelung der BAV in einer BV, wenn Regelung im TV

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsplan bestimmt die konkreten Rechte und Pflichten von AG und AN im Versorgungsverhältnis  das Versorgungsniveau wird durch den vom AG vorgegebenen Dotierungsrahmen bestimmt; der Leistungsplan bestimmt dabei die Verteilungsgrundsätze auf die einzelnen Begünstigten

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsplan Leistungsplanstruktur ist frei gestaltbar: - Festbetragssysteme - Dynamische Systeme - Gesamtversorgungssysteme Leistungsform: - Einmalbeträge als Kapitalzahlung oder - Rentenform

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Allgemeine Leistungsvoraussetzungen:  Regelungen in Leistungsplänen, nach denen Teile der Belegschaft erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Erfüllung bestimmter Voraussetzungen begünstigt werden sollen

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Allgemeine Leistungsvoraussetzungen können sein: - Stellungsbezogene Kriterien - Wartezeit - Mindestdienstzeit/Mindestalter - Höchstaufnahmealter - Antrag - Ruhen der Leistungen

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Stellungsbezogene Kriterien  bei einer arbeitgeberfinanzierten BAV ist es möglich, nur AN in bestimmter Position oder Stellung zu begünstigen  für die Differenzierung müssen sachliche Gründe vorliegen (Gleichbehandlung !)

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Wartezeit  ist ein vom AG privatautonom festgelegter Zeitraum, den ein AN zurück gelegt haben muss, um den vollen Betriebsrentenanspruch zu erwerben  AG ist in der Festlegung frei  unabhängig von den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 b Abs. 1 S. 5 BetrAVG)

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Mindestalter/Mindestdienstzeit (Vorschaltzeiten)  wenn eine Aufnahme in die BAV erst nach Ableistung einer bestimmten Mindestdienstzeit oder Erreichen eines Mindestalters erfolgen soll  führt nach der Rspr. nicht zum Hinausschieben des Zeitpunktes der Erteilung der Versorgungszusage  der Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen kann dadurch nicht hinausgeschoben werden („Zusage-einer- Zusage“)

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Höchstaufnahmealter  dadurch wird geregelt, dass AN, die nach Erreichen des Höchstaufnahmealters in den Betrieb eintreten, nicht mehr aus der BAV versorgungsberechtigt werden  führt im Gegensatz zum Mindestalter dazu, dass Versorgungszusage überhaupt nicht erteilt wird

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Antrag  in einem Leistungsplan kann die Erbringung der BAV-Leistungen von einem Antrag abhängig gemacht werden

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Ruhen der Leistungen  in einem Leistungsplan kann vorgesehen sein, dass die Versorgungsleistungen so lange ruhen, wie noch anderweitiges Einkommen bezogen wird

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Spezielle Leistungsvoraussetzungen beziehen sich auf die einzelnen Leistungsarten der BAV - Alter - Invalidität - Todesfall

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Alter  Leistungsvoraussetzung bestimmtes Lebensalter, z.B. 65. Lebensjahr  und/oder Bezug gesetzlicher Rente

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Invalidität  Leistungsvoraussetzung – Eintritt der vom AG definierten Invalidität  bei weiterer Voraussetzung „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ – Befristung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten beachten !

II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen Todesfall  Leistungsvoraussetzung –Tod des AN Bestimmung der nach dem Leistungsplan Begünstigten  Leistungsanspruch erlischt, wenn Tod des AN als Leistungsfall während der Wartezeit eintritt!

III. Betriebsrentengesetz Neue Bezeichnung ab 01.01.2005  Abkürzung BetrAVG verbleibt Schutzbereich des BetrAVG  Persönlicher Geltungsbereich geregelt in § 17 Abs. 1 BetrAVG

IV. Unverfallbarkeit Was geschieht mit der BAV, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne das ein Versorgungsfall eingetreten ist ? Unterscheidung zwischen 1. Gesetzlicher Unverfallbarkeit - § 1b Abs. 1 und 2 BetrAVG 2. Vertraglicher Unverfallbarkeit – begründet allein keinen Anspruch bei Insolvenz gegenüber PSV

IV. Unverfallbarkeit - Neuzusage § 1 b Abs. 1 BetrAVG  Neuzusagen nach dem 31.12.2000 - Vollendung des Mindestalters von 30 Jahren und mind. 5-jähriger Zusagebestand (Satz 1) - Ausscheiden aufgrund einer Vorruhestandsregelung ohne Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen der BAV (Satz 2)

IV. Unverfallbarkeit - Altzusage § 30 f BetrAVG  Altzusagen vor dem 1.1.2001 Vollendung des Mindestalters von 35 Jahren und ein mind. 10-jähriger Zusagebestand Vollendung 35 Lebensjahres, ein mind. 3-jähriger Zusagebestand und mind. 12-jährige Betriebszugehörigkeit Ausscheiden aufgrund einer Vorruhestandsregelung ohne Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen der BAV

IV. Unverfallbarkeit - Übergangsregelung Alle AN, die am 1.1.2001 in einem Arbeitsverhältnis standen, behalten bei einem vorzeitigen Ausscheiden ihre gesetzliche Anwartschaft, wenn die Versorgungszusage ab dem 1.1.2001 fünf Jahre bestanden hat und im Beendigungszeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet ist  Altzusagen sind nach § 30 f Abs. 1 BetrAVG mit Ablauf des 31.12.2005 für die dann 30- Jährigen unverfallbar geworden

IV. Unverfallbarkeit - Übergangsregelung  Ab 01.01.2009 – Herabsetzung des Lebensalters von 30 Jahren auf 25 Jahre  Übergangsregelung - Altzusagen werden nach § 30 f Abs. 2 BetrAVG mit Ablauf des 31.12.2013 für die dann 25-Jährigen unverfallbar, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erfolgt ist.

IV. Unverfallbarkeit - Voraussetzungen - Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Vollendung des Mindestalters - Zusagebestand Wichtig: Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbricht Unverfallbarkeitsfrist! Keine Unterbrechung bei Änderung der Versorgungszusage oder Betriebsübergang.

IV. Unverfallbarkeit - Voraussetzungen Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles z.B. Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristung bei Ruhen keine vorzeitige Beendigung

IV. Unverfallbarkeit - Voraussetzungen Vollendung des Mindestalters Bestimmung unter Anwendung von § 187 Abs. 2 BGB auch wenn AN nur wenige Tage vor der Vollendung des Mindestalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, verfällt die Versorgungsanwartschaft ersatzlos

IV. Unverfallbarkeit - Voraussetzungen Zusagebestand Frist betr. das Bestehen einer Versorgungszusage beginnt mit der Erteilung der Versorgungszusage und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede rechtliche Unterbrechung führt zum Neubeginn der Unverfallbarkeitsfrist

IV. Unverfallbarkeit Wann ist eine Versorgungszusage erteilt ? Einzelvertrag Angebot und Annahme Gesamtzusage Zugehörigkeit zu begünstigtem Personenkreis Bei Zusage-einer-Zusage ist Zusagezeitpunkt für den Beginn der Unverfallbarkeitsfristen vorverlegt BV/TV bei Zustandekommen und Zugehörigkeit zum erfassten Kreis der AN

IV. Unverfallbarkeit – Dauer der Betriebszugehörigkeit ist relevant bei Altzusagen, wenn nicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt ist gleichzusetzen mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses keine Unterbrechung bei Betriebsübergang und ruhendem Arbeitsverhältnis

IV. Unverfallbarkeit und Wartezeit Wartezeit = vom AG in seiner Versorgungszusage als Anspruchsvoraussetzung festgelegter Zeitraum, den ein AN zurück gelegt haben muss, um den Betriebsrentenanspruch zu erwerben Unverfallbarkeit = Anwartschaft auf Teilleistung bei vorzeitigem Ausscheiden des AN

IV. Unverfallbarkeit und Wartezeit - Wartezeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kann AG die Dauer der Wartezeit frei bestimmen - Unverfallbarkeitsfrist ist gesetzlich festgelegt und unabhängig von der Dauer der Wartezeit

IV. Unverfallbarkeit und Wartezeit  Eine unverfallbare Anwartschaft und der sich daraus ergebende Teilanspruch bestehen auch dann, wenn die im Leistungsplan festgelegte Wartezeit beim Ausscheiden noch nicht abgelaufen ist  der Teilanspruch wird aber erst nach Ablauf der Wartezeit fällig

IV. Unverfallbarkeit Auskunftsanspruch - § 4 a BetrAVG  auch nach Ausscheiden noch möglich Übertragung - § 4 BetrAVG Mitnahmeanspruch (Portabilität) – § 4 Abs. 3 BetrAVG

V. Abfindung und Übertragung Abfindung von laufenden Leistungen aus der BAV sind im Grundsatz möglich, wenn AG und AN eine entsprechende Vereinbarung treffen Ab 01.01.2005 Einschränkungen durch § 3 BetrAVG in der Gestaltungsfreiheit Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 bis 6 BetrAVG abgefunden werden

V. Abfindung und Übertragung Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen ist ebenfalls möglich ab 01.01.2005 Regelung in § 4 BetrAVG Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 bis 6 BetrAVG übertragen werden

VI. Vorzeitige Altersleistung Regelung in § 6 BetrAVG nach Erfüllung der Wartezeit sowie der sonstigen Leistungsvoraussetzungen kann der AN bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Vollrente auch die vorzeitige Leistung aus der BAV verlangen ab 01.01.2008 wird Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben – führt auch zur Neuregelung in § 6 BetrAVG, der nur noch von Regelaltersgrenze spricht –individuell zu ermitteln

VI. Vorzeitige Altersleistung auch aus unverfallbarer Anwartschaft ergibt sich Anspruch auf vorzeitige Leistung, wenn die Wartezeit erfüllt ist  versicherungsmathematischer Abschlag  doppelte Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft

VII. Insolvenzsicherung Insolvenzgefährdete Durchführungswege: unmittelbare Versorgungszusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Träger der Insolvenzsicherung PSVaG in Köln Finanzierung durch Beiträge aller AG, die eine beitragspflichtige BAV umsetzen

VII. Insolvenzsicherung Sicherungsfälle - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG - bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse - beim außergerichtlichen Vergleich und - bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.  nicht bei Liquidation des Betriebes

VII. Insolvenzsicherung PSV sichert zum einen Laufende Leistungen - § 7 Abs. 1 BetrAVG – auch wenn auf vertraglicher Unverfallbarkeit beruhend. Versorgungsanwartschaften - § 7 Abs. 2 BetrAVG – diese müssen gesetzlich unverfallbar sein; lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.

VII. Insolvenzsicherung Höhe der zu sichernden Leistung Laufende Leistungen  in voller Höhe bis zur Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG Versorgungsanwartschaften  die im Zeitpunkt des Eintritt des Sicherungsfalles unverfallbare Anwartschaft

VII. Insolvenzsicherung Leistungsabwicklung durch den PSV Laufende Leistungen  über Versicherungskonsortium Fällige Kapitalzahlungen, temporäre Zahlungen und Abfindungen übernimmt PSV selbst zu Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG ist der PSV nicht verpflichtet

VII. Insolvenzsicherung Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, aber Beitrags- und Leistungspflicht korrespondieren nicht, wenn keine BAV vorliegt  daher ist im Leistungsfall erst zu prüfen, ob BAV vorliegt  Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt der ersten gesetzlichen Unverfallbarkeit bzw. mit Aufnahme einer laufenden Rentenzahlung  Ende, wenn keine beitragspflichtige BAV mehr besteht, z.B. bei Betriebsübergang

VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG Prüfungsverpflichteter  nur der AG Alle drei Jahre Anpassungsprüfung; kann gebündelt werden; Beginn des Prüfungszeitraums mit Einsetzen der Versorgungsleistung nur laufende Leistungen

VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG Materielle Prüfungskriterien 1. Belange des Versorgungsempfängers  Anpassungsbedarf wird durch Verbraucherpreisindex bestimmt  Begrenzung durch reallohnbezogene Obergrenze „wenn durchschnittliche Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft geringer gestiegen sind

VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG Materielle Prüfungskriterien 2. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers  nach Durchführung der Anpassung muss die Substanz des Unternehmens erhalten bleiben, seine Entwicklung und die Arbeitsplätze der aktiven AN dürfen durch die Anpassung nicht gefährdet werden  AG ist darlegungs- und beweispflichtig

IX. Verjährung Das Rentenstammrecht verjährt in 30 Jahren (§ 18 a BetrAVG) Laufende Leistungen und die einzelnen Anpassungsraten des § 16 BetrAVG  unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB  durch TV sind abweichende Regelungen möglich – auch zuungunsten der AN

X. BAV durch Entgeltumwandlung Alle AN oder arbeitnehmerähnlichen Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben Anspruch auf BAV durch Entgeltumwandlung gegenüber ihrem AG in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

XI. Änderungsmöglichkeiten Änderung des Durchführungsweges Änderung des Rechtsbegründungsaktes Schließung einer BAV für Neuzugänge durch Stichtagsregelung Änderung des Leistungsplans

XI. Änderungsmöglichkeiten Änderung des Leistungsplans Verbesserung des Leistungsplans  es gelten die gleichen Grundsätze wie bei erstmaliger Erteilung der Versorgungszusage Verschlechterung des Leistungsplans

Verschlechterung des Leistungsplans bei kollektivrechtlichen Rechtsbegründungsakten sind zwei Fragen zu unterscheiden: - Ob die bisherige Regelung überhaupt mit der gewählten Regelungstechnik ablösbar ist ? - und dann, ob die Ablösung einer materiellen Rechtskontrolle standhält ?

Verschlechterung des Leistungsplans Betriebsvereinbarung (BV) BV kann durch neue verschlechternde BV abgelöst werden – Günstigkeitsprinzip gilt nicht! Lediglich ein Eingriff in bereits begründete Ansprüche ist nicht schrankenlos zulässig; hier bedarf es einer Inhaltskontrolle. Ablösbarkeit einer Gesamtzusage durch BV

Verschlechterung des Leistungsplans Betriebsvereinbarung (BV) – Inhaltskontrolle Auch wenn die alte Regelung durch BV ablösbar war, bedeutet dies nicht, dass beliebige Eingriffe in Versorgungsrechte und Versorgungsanwartschaften zulässig sind.

Verschlechterung des Leistungsplans Betriebsvereinbarung (BV) – Inhaltskontrolle Bei einer BAV besteht grundsätzlich ein schützenswertes Vertrauen der AN. BV ist zwar kündbar – soweit Vertrauensschutz der AN besteht, gilt die alte BV als Grundlage der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften weiter.

Verschlechterung des Leistungsplans Inhaltskontrolle der BV nach der Drei-Stufen- Theorie erdienter Teilbetrag am Stichtag  Kürzung nur bei Vorliegen zwingender Gründe – 1. Stufe erdiente Dynamik  Verschlechterung nur aus triftigen Gründen – 2. Stufe Steigerungsbeträge  Änderungen bereits aus sachlich-proportionalen Gründen möglich – 3. Stufe

Verschlechterung des Leistungsplans Inhaltskontrolle nach der Drei-Stufen-Theorie 1. Stufe – zwingende Gründe  bei Störung der Geschäftsgrundlage/absoluter und planwidriger Überversorgung 2. Stufe – triftige Gründe  wenn ein unveränderter Fortbestand den Bestand des Unternehmens langfristig gefährden würde

Verschlechterung des Leistungsplans Inhaltskontrolle nach der Drei-Stufen-Theorie 3. Stufe – sachlich-proportionale Gründe dürfen nicht willkürlich sein; wirtschaftlich schwierige Lage des AG reicht aus; Abwägung gegenüber Interessen der AN z.B. Harmonisierung verschiedener Versorgungssysteme bei einem AG oder Anpassungen wegen Verstößen gegen Gleichbehandlungsgrundsatz nötig sind.

Verschlechterung des Leistungsplans Betriebsvereinbarung (BV) – Eingriff in laufende Betriebsrenten nicht nach dem Drei-Stufen-Schema Kürzung ist nur aufgrund zwingender Gründe möglich, z.B. planwidriger Überversorgung und Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

Verschlechterung des Leistungsplans Betriebsvereinbarung (BV) – Kündigung Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten möglich (§ 77 Abs. 5 BetrVG) wirksam gekündigte BV wirkt nicht nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG) wenn durch Kündigung Neuverteilung der finanziellen Mittel erforderlich wird, besteht Mitbestimmungsrecht des BR

Verschlechterung des Leistungsplans Betriebsvereinbarung (BV) – Kündigung Kündigung ist ohne besondere Schranken möglich aber davon getrennt zu betrachten sind die Rechtsfolgen der Kündigung der BV  die aufgrund der gekündigten BV erreichten Besitzstände sind nach dem Drei-Stufen-Schema geschützt

Verschlechterung des Leistungsplans Tarifvertrag (TV) Ablösungsprinzip keine Rechts- und Billigkeitskontrolle wie bei der BV nach dem Drei-Stufen-Schema nur gerichtliche Überprüfung auf Verstöße gegen GG, zwingendes Gesetzesrecht, gute Sitten und tragende Grundsätze des Arbeitsrechtes

Verschlechterung des Leistungsplans Individualrechtliche Rechtsbegründungsakte Einzelzusage/Vertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage  Abänderungsvertrag oder Änderungskündigung Betriebliche Übung  wenn AG über längeren Zeitraum zu erkennen gibt, dass er die betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt Widerrufsvorbehalt ist rechtlich zulässig.

XII. Mitbestimmung des Betriebsrates Mitbestimmungsfreie Bereiche - Einführung und Abschaffung - Durchführungsweg - Personenkreis - Dotierungsrahmen Mitbestimmungspflichtige Bereiche - Leistungsplangestaltung

XII. Mitbestimmung des Betriebsrates bei der zwingenden Mitbestimmung des BR im Bereich der Leistungsplangestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) besteht Initiativrecht des BR bei Verletzung des Mitbestimmungsrechtes  Beschlussverfahren beim ArbG und Unwirksamkeit der einseitig vom AG getroffenen Maßnahme