Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn

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 Präsentation transkript:

Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn

Inhaltsübersicht Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 Weitere Regelungen zum Mindestlohn Zeitplan Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern Fragen zum Mindestlohn

1. Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 01.01.2015 Mindestlohn 3,7 Millionen Beschäftigte 8,50 €

Inhaltsübersicht Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 Weitere Regelungen zum Mindestlohn 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Tarifverträge Zeitplan Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern Fragen zum Mindestlohn

2.1 Rechtliche Grundlagen Die wichtigsten Gesetze im Überblick: MiLoG Grundlage für zusätzliche branchenbezogene Mindestlöhne im Übergangs- zeitraum Arbeitnehmer-Entsendegesetz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

2.2 Tarifverträge Tarifverträge < 8,50 € > 8,50 €

2.2 Tarifverträge Fleischverarbeitung: Dezember 2014 bis September 2015 8,00 € Oktober 2015 bis November 2016 8,60 € Dezember 2016 bis Ende 2017 8,75 €

2.2 Tarifverträge Friseurhandwerk: Textil- und Bekleidungsindustrie: bis zum 31.07.2015 West (Ost) 8,00 € (7,50 €) von April bis März 2015 – Ost 7,86 € von April bis Mai 2016 – Ost 8,26 €

2.2 Tarifverträge Landwirtschaft: ab Januar 2015 West (Ost) 7,40 € (7,20 €) ab Januar 2016 West (Ost) 8,00 € (7,90 €) ab Januar 2017 (bundeseinheitlich) 8,60 € ab November 2017 (bundeseinheitlich) 9,10 €

2.2 Tarifverträge Zeitarbeit: Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft: von April 2014 bis März 2015 West (Ost) 8,50 € (7,86 €) Von April 2015 bis Mai 2016 West(Ost) 8,80 € (8,20 €) von Januar 2015 bis Juni 2016 West (Ost) 8,50 € (8,00 €)

2.2 Tarifverträge Fazit Bestehende tarifliche Regelungen, die einen Stundenlohn von weniger als 8,50 € brutto pro Stunde vorsehen, haben bis zum 31.12.2016 Vorrang vor dem MiLoG.

3. Zeitplan Die wichtigsten Meilensteine: Mindest-lohn 8,50 € Erste An-passung Keine Aus-nahmen Zweite An-passung

Inhaltsübersicht Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 Weitere Regelungen zum Mindestlohn Zeitplan Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick 4.1 Anspruchsberechtigte Personen 4.2 Vergütung 4.3 Besonderheit Trinkgelder 4.4 Lohnsteuerrechtliche Mindestlohnermittlung 4.5 Sozialversicherungsrechtliche Mindestlohnermittlung 4.6 Mindestlohnberechnung bei festem Monatsgehalt …

4.1 Anspruchsberechtigte Personen Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn gilt für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahre. Ausnahmen: Personen unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss Auszubildende Personen im Ehrenamt

4.2 Vergütung Mindestlohn = Bruttolohn pro Arbeitsstunde Herleitung: Umrechnung bei festem Monatsgehalt Sachleistungen: Steuerlichen Wert ansetzen

4.2 Vergütung Anrechnung variabler Vergütungsbestandteile: Variable Vergütungsbestandteile können angerechnet werden, wenn sie eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Für die Anrechenbarkeit von Leistungen auf Mindestlohnansprüche kommt es darauf an, ob die anrechenbaren Vergütungsbestandteile funktional gleichwertig mit dem Zweck des Mindestlohns sind.

4.2 Vergütung Nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile: Vermögenswirksame Leistungen Wechselschichtzulagen Schmutzzulagen Überstundenzuschläge Nachtschichtzuschläge Sonn- und Feiertagszuschläge Gefahrenzulagen Akkord- bzw. Qualitätsprämien

4.2 Vergütung Beispiel: Grundlohn: 8,00 € Pauschale monatliche Schicht­zu­la­ge: 200 €   Lösungsansätze: Anrechnung der Schichtzulage 200 € : 160 Monatsstunden = 1,25 € Stundenlohn => durchschnittlicher Stundenlohn 9,25 € (8,00 € + 1,25 €) b) Keine Anrechnung der Schichtzulage: Zusätzlicher Anspruch auf 0,50 € Stundenlohn (8,00 € + 0,50 € = 8,50 €)

4.3 Besonderheit Trinkgelder Achtung Trinkgelder dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.

4.4 Lohnsteuerrechtliche Mindestlohnermittlung Berechnung des steuerpflichtigen Bruttolohns: Ermittlungsansätze Festlegen des Stundenlohns im Arbeitsvertrag Umrechnung Monatslohn in Stundenlohn

4.4 Lohnsteuerrechtliche Mindestlohnermittlung Beispiel: Festgehalt 2.400 € Fahrtkostenzuschuss 100 € Betriebliche Altersvorsorge 100 € Sonn-/Feiertagszuschläge 200 € Gesamtbruttolohn 2.700 € Steuerbruttolohn 2.300 € Maßgeblicher Bruttolohn 2.400 € Grundlohn 13,79 €

4.5 Sozialversicherungsrechtliche Mindestlohnermittlung Achtung Abrechnung erfolgt nach dem Anspruchsprinzip!

4.5 Sozialversicherungsrechtliche Mindestlohnermittlung Beispiel: Frau Schulz arbeitet seit Jahren 40 Stunden pro Woche als Kellnerin in der Gaststätte von Herrn Sorglos. Sie erhält einen Bruttoarbeitslohn von 7,00 €. Nach Einführung des neuen gesetzlichen Mindestlohns arbeitet sie im Jahr 2015 weiterhin für ihren alten Arbeitslohn von 7,00 €.

4.5 Sozialversicherungsrechtliche Mindestlohnermittlung Lösung: Ist-Abrechnung: Stundenlohn 7,00 € Bruttolohn (174 Stunden x 7,00 €) 1.218,00 € Korrekte Abrechnung: Monatslohn (174 Stunden x 8,50 €) 1.479,00 € Differenz 261,00 €

4.5 Sozialversicherungsrechtliche Mindestlohnermittlung Nachzahlung durch den Arbeitgeber: Gesamtdifferenz für 2015 (12 Monate x 261 €) 3.132,00 € davon 20 % Arbeitgeberanteil 626,40 € davon 20 % Arbeitnehmeranteil 626,40 € Gesamtnachzahlung 1.252,80 €

4.5 Sozialversicherungsrechtliche Mindestlohnermittlung Beispiel: Herr Weber arbeitet seit vielen Jahren als geringfügig Beschäftigter in einem Kiosk. Er bezieht einen Bruttoarbeitsstundenlohn von 6,00 €. Jeden Monat bekommt er genau 450 €. Auch Herr Weber arbeitet 2015 weiterhin für 6,00 € pro Stunde. Monatlicher Bruttolohn: 75 Stunden x 6,00 € = 450,00 €

4.5 Sozialversicherungsrechtliche Mindestlohnermittlung Gesetzlicher Mindestlohn: 75 Stunden x 8,50 € 637,50 € Erhaltener Lohn 450,00 € Differenz 187,50 € Achtung Rückwirkende Sozialversicherungspflicht!

4.6 Mindestlohnberechnung bei festem Monatsgehalt MiLoG enthält dazu keine konkreten Vorgaben Vorsicht vor vereinfachenden Berechnungen eventuell Umstellung der Gehaltsabrechnung von festem Monatsgehalt auf Stundenlohn

Inhaltsübersicht Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 Weitere Regelungen zum Mindestlohn Zeitplan Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern 5.1 Langzeitarbeitslose 5.2 Saisonarbeiter 5.3 Zeitungszusteller 5.4 Jugendliche 5.5 Praktikanten 6. Fragen zum Mindestlohn

5.1 Langzeitarbeitslose Ausnahmen: Bei Langzeitarbeitslosen kann in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden. Betroffen sind Personen, die unmittelbar vor der Beschäftigung ein Jahr oder länger ar­beits­los gewesen sind.

5.2 Saisonarbeiter Besonderheiten: Die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet. Achtung Die Regelung beeinflusst die Höhe des Mindestlohns nicht.

5.3 Zeitungszusteller Stufenweise Einführung des Mindestlohns für Zeitungszusteller: Mindestlohn 2015: 75 % 2016: 85 % 2017: 8,50 € 2018: keine Einschränkung

5.4 Jugendliche Achtung Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohn ausgenommen.

5.5 Praktikanten Auch Praktikanten gelten als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG: => Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns Achtung Orientierungspraktika oder ein ausbildungs- bzw. studien- begleitendes Praktikum, das länger als drei Monate dauert, sind ab dem ersten Tag der Beschäftigung mit dem Mindestlohn zu vergüten. Wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich fixieren und Praktikant aushändigen

Inhaltsübersicht Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 Weitere Regelungen zum Mindestlohn Zeitplan Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern Fragen zum Mindestlohn 6.1 Ist der Mindestlohn abdingbar? 6.2 Wann ist der Mindestlohn fällig? 6.3 Wie weit reicht die Unternehmerhaftung? 6.4 Wie wird die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert?

6.1 Ist der Mindestlohn abdingbar? Diese Regeln sind zu beachten: Neben den tarifvertraglichen Sonderregelungen darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten sind unwirksam. Ein Arbeitnehmer kann auf den Anspruch auf Mindestlohn nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten.

6.2 Wann ist der Mindestlohn fällig? Zeitpunkt der Fälligkeit: Spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Arbeitsstunden, die auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden, müssen spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Endet das Arbeitsverhältnis, muss der Ausgleich binnen eines Monats nach Vertragsende erfolgen.

6.2 Wann ist der Mindestlohn fällig? Achtung Arbeitgebern im Niedriglohnsektor, deren Entgelte nicht erheblich über dem Mindestlohn liegen, ist dringend anzuraten, die Zeitkontenstände ihrer Arbeitnehmer regelmäßig zu überprüfen.

6.3 Wie weit reicht die Unternehmerhaftung? Haftung bei Beauftragung anderer Unternehmer: wie ein selbstschuldnerischer Bürge für Nettoentgelt der Arbeitnehmer für Beiträge zu den sog. Gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien

6.4 Wie wird die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert? Kontrolle Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung

6.4 Wie wird die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert? Neue Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015: Beginn Ende A r b e i t s z e i t Dauer

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 42