Quellen: siehe Beitrag im Tagungsband

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Quellen: siehe Beitrag im Tagungsband INFORMATIONSFREIHEIT IM RECHTSVERGLEICH: ÖSTERREICH, HAMBURG, SLOWENIEN Peter Parycek, Bettina Rinnerbauer, Neja Domnik IRIS 2015 Salzburg, 28.02.2015 Bettina Rinnerbauer Zentrum für E-Governance, Donau Universität Krems Quellen: siehe Beitrag im Tagungsband

Spannungsfeld Verschwiegenheitspflichten – Transparenz Recht auf Information gegenüber dem Staat > 90 Staaten weltweit (Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur RV vom 2. Dezember 2014) Verschwiegenheitspflichten Transparenz Geheimhaltung erforderlich Kontrolle staatlichen "Es bedarf keiner näheren Begründung, daß Handelns (§ 1 Abs 1 HmbTG) die öffentliche Verwaltung nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und Demokratische Meinungs- u. unparteiisch arbeiten kann, Willensbildung stärken wenn sichergestellt ist, daß über die dienstlichen Vorgänge von Seiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Stillschweigen bewahrt wird." (Bundesverfassungsgericht vom 28.4.1970, 1 BvR 690/65, Rn. 21.)

Geltende Rechtslage in Österreich I Amtsverschwiegenheit Art 20 Abs 3 B-VG Auskunftspflicht Art. 20 Abs. 4 B-VG Verwaltungsorgane soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen Geheimhaltungsinteresse z.B. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit VfGH: kein subjektives Recht ableitbar Verwaltungsorgane soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches gesichertes Wissen keine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung (punktuell Ausnahmen: z.B. UIG) kein Trennungsgebot VfGH: kein subjektives Recht ableitbar

Geltende Rechtslage in Österreich II Verfahren zur Auskunftserteilung Begehren: schriftlich/mündlich/telefonisch (Art 20 Abs 4 B-VG iVm § 2 Auskunftspflichtsgesetz) Erteilung: ohne unnötigen Aufschub (binnen 8 Wochen) Rechtsmittel: nur bei Auskunftsverweigerung (nach Antrag auf Erlassung eines Bescheides)

RV vom 02.12.2014 I Art. 22a neu B-VG soweit die Geheimhaltung der Informationen „in einer für jedermann nicht aus bestimmten Gründen erforderlich zugänglichen Art und Weise zu bzw. „zur Wahrung anderer gleich wichtiger veröffentlichen“ öffentlicher Interessen durch Bundes- oder Landesgesetz z.B. Online-Datenbanken - ausdrücklich angeordnet“ ist Zurverfügungstellung in Exzessiv: Gefahr Aushöhlung des Grundrechts begünstigt (Bertel) Zustand, der keine Verwendung zulässt  Verletzung des Grundrechts (Bertel) verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a neu Abs. 2 und 3 B-VG) Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art 22a neu Abs. 1 B-VG) u.a. Verwaltungsorgane Organe der Gesetzgebung Volksanwaltschaft Ordentliche und Verwaltungsgerichte, VwGH, VfGH

RV vom 02.12.2014 II Art. 22a neu B-VG Verfahren des Zugangs zu Informationen: grundsatzgesetzliche Regelung in zukünftigem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (Erl), insbesondere: Trennungsgebot Begehren: formal in jeder technisch möglichen Art Ausführungsgesetzgeber: Frist zur Zugänglichmachung von Informationen setzen Ausnahmetatbestand betreffend die Gerichtsbarkeit sowie generell laufende Verfahren Rechtsmittel: Zugangs-Verweigerung: auf Antrag: Bescheid dagegen: Beschwerde beim Verwaltungsgericht (bei Unterbleiben der Bescheiderlassung: Säumnisbeschwerde) VfGH

Rechtslage in Hamburg I Informationspflicht =Pflicht, Informationen =Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung auf Antrag zu erteilen von Informationen im Informationsregister (gem § 10 HmbTG unverzüglich im Volltext) Informationen: alle Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherung (§ 2 Abs. 1 HbTG ) § 3 HmbTG enthält der Veröffentlichungspflicht unterliegende Informationen, z.B. Verträge der Daseinsvorsorge wie gs alle Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht Ausnahmen von der Informationspflicht z.B. für Gerichte Trennungsgebot Auskunftspflicht Veröffentlichungspflicht

Rechtslage in Hamburg II Verfahren des Zugangs zu Informationen Begehren: schriftlich/mündlich/elektronisch (§ 11 HmbTG) Erteilung: unverzüglich (binnen 1 Monat) in beantragter Form Rechtsmittel: Bescheiderlassung bei Verweigerung oder Beschränkung des Zugangs  Bekämpfung Anrufung der/des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Rechtslage in Slowenien I Regelungen über die Weiterverwendung von öffentlichen Informationen (RICHTLINIE 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors) als auch in einem Gesetz Bestimmungen über Veröffentlichungspflichten und Zugang zu Informationen Register der verantwortlichen Personen (https://www.ajpes.si/rzijz) Beweispflicht der Einrichtung, nicht nach sFOIA verantwortlich zu sein jede Behörde: Katalog öffentlicher Informationen (elektronisch, öffentlich); Zugang mittels zentralem Portal (http://e-uprava.gov.si/e-uprava/) § 8 FOIA konkretisierende VO: welche Inf Staatskatalog öffentlicher Informationen (http://www.ckijz.gov.si/ ) Gemäß Art. 10 Abs. 2 sFOIA z.B. Entwürfe von Verordnungen jede öffentliche Information, deren Zugänglichmachung zumindest dreimal beantragt wurde "andere öffentliche Information“ Auslegung: Verordnung für die Bereitstellung und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors: taxative Liste derartiger Informationen Trennungsgebot

Rechtslage in Slowenien II Jährliche Berichte lokaler Ministerium für öffentl. National- Regierungsbehörden Verwaltung versammlung Inhalt z.B. Anzahl erfolgreicher Regierung u. zurückgewiesener Anträge Grund der Zurückweisung Anzahl der Rechtsmittel Veröffentlichung im Internet (Art. 37 sFOIA) Joint Annual Report über die Durchführung dieses Gesetzes

Rechtslage in Slowenien III Verfahren des Zugangs zu Informationen (Art 12 bis 27a sFOIA) Begehren: schriftlich, elektronisch oder informell (d.h. mündlich) nur infolge schriftlichen Antrags: Rechtsmittel Erteilung: in beantragter Form binnen 20 Werktagen Bei Nichteinhaltung der Frist wird gemäß Art. 22 Abs. 6 sFOIA Verweigerung angenommen, sodass ein Rechtsmittel (wie auch bei Gewährung in einer anderen Form) offensteht. Rechtsmittel: Anrufung des/der Beauftragten für Zugang zu öffentlichen Informationen diese/r entscheidet, sofern das Rechtsmittel Erfolg hat, auch über den Antrag auf Zugang zu öffentlichen Informationen und erlegt uU Strafen auf. Bekämpfung dieser Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof

Zusammenfassung & Ausblick Exemplarisch herausgegriffene Parallelen Zweck der untersuchten Regelungen : Förderung der Transparenz und Offenheit (nicht nur) staatlicher Handlungen Interessen, die eine Verweigerung des Zugangs zu Informationen rechtfertigen können Österreich, Hamburg und Slowenien: Datenschutz, Internationale Beziehungen und die Qualifikation als Geschäftsgeheimnis

Zusammenfassung & Ausblick Unterschiede (Kein) Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber der Gerichtsbarkeit: Österreich: Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, VfGH, in Zukunft aus dem Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Informationen ausgenommen Hamburg: keine Informationspflicht für Gerichte als Organe der Rechtspflege Slowenien: Gerichte dürfen den Zugang verweigern, wenn Verfahren beeinträchtigt würden Art der Veröffentlichung Österreich: voraussichtlich im Vergleich zu Hamburg und Slowenien die wenigsten Vorgaben Trennungsgebot Slowenien und Hamburg rechtswirksam, für Österreich geplant (Erl RV vom 02.12.2014) Nur in Slowenien und Hamburg die/der Beauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit (Hamburg) bzw. Zugang zu öffentlichen Informationen (Slowenien) Mit Interesse ist den zu erlassenden Ausführungsbestimmungen und der künftigen Erlassung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes in Österreich entgegenzublicken.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.donau-uni.ac.at/egov peter.parycek@donau-uni.ac.at bettina.rinnerbauer@donau-uni.ac.at domnikneja@gmail.com www.donau-uni.ac.at/cedem International Conference for E-Democracy and Open Government 20.-22.05.2015 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!