Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

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Modul 4 – Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung
 Präsentation transkript:

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Zentrale Mittelweg 147, 20148 Hamburg Tel.: 040/414601-0 Tel.: 0511/8988 14-16 Fax: 040/414601-11 Internet: www.hohage-may.de e-mail: hohage@hohage-may.de

- Hamburg, Hannover, München, Berlin - Themen der Behindertenhilfe Schwerbehindertenausweis (GdB und Merkzeichen) Einen Schwerbehindertenausweis erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt (§§ 2, 69 SGB IX) Beachte: Abgrenzung zur Erwerbsfähigkeit Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

- Hamburg, Hannover, München, Berlin - Themen der Behindertenhilfe Besondere Bedeutung kommt bei der Beurteilung und Höhe des GdB den sog. Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) zu. Dort sind Voraussetzungen und Rahmenwerte für die Bemessung des GdB nach konkreten gesundheitlichen Störungen benannt, die es im Einzelfall auszufüllen gilt. Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

- Hamburg, Hannover, München, Berlin - Themen der Behindertenhilfe Vorteile etwa: (indizierte) Leistungsvoraussetzungen für andere Leistungen nach dem SGB XII, SGB VIII oder Kindergeld nach dem EStG über das 25. Lebensjahr hinaus, Ggf. Ermäßigungen für Veranstaltungen im Kultur- und Freizeitbereich, Steuervorteile, Pauschbeträge nach dem EStG Besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX (§§ 85 ff.), Zusatzurlaub, vgl. § 125 SGB IX Arbeitsassistenz, Finanzielle Unterstützung, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Hilfsmitteln Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

- Hamburg, Hannover, München, Berlin - Themen der Behindertenhilfe Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt: G= Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt (ggf. KfZ-Steuerermäßigung; Mehrbedarfszuschlag bei der Grundsicherung gem. §30 Abs.1 SGB XII) aG= Außergewöhnlich gehbehindert (Schwerbehindertenparkplatz) H= Hilflos (erhöhter Pauschbetrag 3.700 Euro, u. ggf. auch Kindergeldanspruch im Erwachsenenalter ab 25 J., unentgeltliche Beförderung im öffentl. Personenverkehr ) Bl= Blind (erhöhter Pauschbetrag 3.700 Euro; Blindengeld) Gl= Gehörlos (unentgeltliche Beförderung im öffentl. Personenverkehr) B= Ständige Begleitung notwendig (unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson) RF= Rundfunkgebührbefreiung Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

- Hamburg, Hannover, München, Berlin - Themen der Behindertenhilfe Häufig werden schon bei heranwachsenden Kindern, Jugendlichen oder spätestens mit Beginn des Erwachsenenalters der GdB herabgesetzt und bisher gewährte Merkzeichen, insbesondere H, B, G entzogen wegen vermeintlich wesentlich Verbesserungen in den Auswirkungen der Behinderung oder weil Besonderheiten bei der Beurteilung von Kindern oder die Pflegestufe (etwa beim Merkzeichen H) wegfallen. Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

Überblick über die Sozialgesetze Sozialversicherung Versicherungsprinzip mit sozialem Ausgleich Krankenversicherung: SGB V Pflegeversicherung: SGB XI Rentenversicherung: SGB VI Arbeitslosenversicherung: SGB III Unfallversicherung: SGB VII Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Überblick über die Sozialgesetze Fürsorge steuerfinanziert/ einkommens- und vermögensabhängig Grundsicherung: SGB II und XII Soziale Förderung steuerfinanziert/ zT abhängig von Einkommen/ Vermögen Eingliederungshilfe/ Hilfe zur Pflege :SGB XII Kinder- und Jugendhilfe: SGB VIII Kindergeld: EStG Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Zuständigkeiten → Rehabilitationsleistungen (§ 5 SGB IX) → § 14 SGB XI: bei Rehabilitationsleistungen erstangegangener Träger es sei denn, Antragsweiterleitung innerhalb von 14 Tagen → Rehabilitationsleistungen (§ 5 SGB IX) Leistungen der medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur teilhabe am Leben in Gemeinschaft Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Zuständigkeiten → § 16 SGB I: bei anderen Leistungen Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung an den zuständigen Träger Antrag gilt ab Einreichung bei unzuständigen Träger als gestellt Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Überblick über die Leistungen der Grundsicherung Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg 11

Grundsicherungsleistungen → Grundsicherung deckt den Bedarf des täglichen Lebens: Regelsatz für Lebensmittel/ Bekleidung/ Strom/ Telefon angemessene Miete/ Heizung einmalige Leistungen/ Mehrbedarf (Merkzeichen G 17 % des Regelsatzes/ Bezieher von Eingliederungshilfe 35 % Zuschlag) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge → für Erwerbsgeminderte ab Vollendung 18. Lebensjahr → nur auf Antrag → bei stationären Wohnformen: Hilfe zum Lebens- unterhalt in Einrichtungen Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Überblick über die Leistungen der Eingliederungshilfe Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg 13

Eingliederungshilfe Allgemein Was ist Eingliederungshilfe? Leistung der Sozialhilfe seit dem 1. Januar 2005 in das Sozialgesetzbuch übernommen vgl. §§ 53- 60 SGB XII nachrangige Leistung entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe enthält insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

All diese Menschen sind leistungsberechtigt! Eingliederungshilfe Wer hat Anspruch auf diese Leistung? Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. All diese Menschen sind leistungsberechtigt! „Behindertenbegriff“ des § 2 Abs. 1 SGB IX Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe drohende Behinderung verhüten vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern Vor allem auch: Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen / zu erleichtern, Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu gewährleisten, ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Eingliederungshilfe Nachrangigkeitsprinzip Einsatz von Einkommen und Vermögen soweit zumutbar Aber großzügige Einkommensgrenzen Einsatz des die Grenze übersteigende Einkommens nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten Vermögen ist zum Teil geschützt, § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII Für medizinische und berufliche Rehabilitation sind die behinderten Menschen und ihre Eltern größtenteils vom Einsatz des Einkommens und Vermögens befreit, § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII Beispiel: Besuch einer WfbM ist grundsätzlich kostenfrei! Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Eingliederungshilfe Nachrangigkeitsprinzip Einsatz von Einkommen und Vermögen soweit zumutbar Für Eltern volljähriger Kinder Einkommen und Vermögen bleiben bei der Anspruchsberechnung zunächst unberücksichtigt aber Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger in Höhe von 20 € bei Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ≠ GSi 26 € bei Eingliederungshilfe Darlegung der Unzumutbarkeit der Heranziehung wegen Leistungsunfähigkeit oder unbilliger Härte Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Eingliederungshilfe Maßnahmen der Eingliederungshilfe Der Sozialhilfeträger erbringt für behinderte Menschen insbesondere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, §§ 26-31 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 33-43 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, §§ 55-58 SGB IX daneben die in §§ 54 SGB XII genannten und in der Eingl-VO weiter dargestellten Einzelfallhilfen Leistungen werden in Form von persönlicher Hilfe, Sach- und Geldleistungen erbracht. Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Mögliche Leistungen der Krankenversicherung Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg 20

Leistungen der Krankenversicherung Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V zur Sicherung der ärztlichen Heilbehandlung/ Vermeidung Krankenhausaufenthalt an geeigneten Orten eigner Haushalt Betreute Wohnformen Stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe keine Möglichkeit der Pflege und Versorgung durch Haushaltsangehörige (nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten) insb. Behandlungspflege Sekretabsaugung Medikamentengabe Injektionen Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Leistungen der Krankenversicherung Hilfsmittel § 33 SGB V zur Sicherung des Heilbehandlungserfolges/ Vermeidung drohender Behinderung o. Behinderungsausgleich Ersatz primärer Körperfunktionen (Gehen, Stehen, Atmen, Sehen) Basisbedürfnisse (Mobilität im näheren Umfeld, elementare Schulbildung, Kommunikation) Geeignetheit Erforderlichkeit kein Gegenstand des täglichen Lebens Zweck und Funktion Tatsächliche Verbreitung Ärztliche Verordnung Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Leistungen der Krankenversicherung Besondere Konstellationen Wohnen in stationärer Einrichtung Kein Anspruch bei Vorhaltepflicht der Einrichtung: d.h. Krankenkasse muss leisten, wenn Hilfsmittel individuell angepasst werden muss Mehrfachausstattung besondere medizinische, hygienische oder sicherheitstechnische Gründe erforderlich fraglich bei erschwertem Transport (Kindergarten wohl ja) Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Leistungen der Pflegeversicherung Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg 24

Leistungen der Pflegeversicherung Einstufungsverfahren Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen bei der Pflegekasse Begutachtung durch den MDK: Sichtung vorhandener Unterlagen von Ärzten oder Einrichtungen Besuch im Wohnbereich Einstufung nach den Begutachtungs-Richtlinien der Pflegekassen in eine Pflegestufe anhand der Feststellungen Bewilligung/ Ablehnung durch die Pflegekasse anhand des Gutachtens Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Leistungen der Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit Hilfe auf Dauer (mindestens 6 Monate) im erheblichen Maße für folgende gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens: Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung Ernährung: mundgerechte Zubereiten, Nahrungsaufnahme Mobilität: selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung wegen Krankheit oder Behinderung Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Leistungen der Pflegeversicherung Tipp: Führen eines Pflegetagebuches vor der Begutachtung des MDK Stoppuhr sekundengenaue Niederschrift aller Handlungen Keine Verwendung des Formulars der Pflegekasse Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Leistungen der Pflegeversicherung Überblick über die Leistungen Pflegesachleistungen oder Pflegegeld Kombination von Geld- und Sachleistungen häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Tagespflege/ Nachtpflege/ Kurzzeitpflege vollstationäre Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Rechtsmittel im Sozialrecht Rechtsschutz Rechtsmittel im Sozialrecht Was ist zu beachten? Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg 29

Rechtsschutz Antrag auf Eingliederungshilfe Ablehnung durch zuständigen Träger der Sozialhilfe Soweit Eilbedürftigkeit besteht daneben einlegen binnen eines Monats Widerspruch einlegen einstweilige Anordnung Abhilfebescheid (positiv) Widerspruchsbescheid (negativ) binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Rechtsschutz Widerspruch gegen ablehnende Bescheide möglich! - innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Tipp: Umschlag aufheben wegen des Poststempels auf dem Brief Datum des Eingangs notieren - schriftlich gegen den Bescheid des Kostenträgers Begründung: z.B. fehlende bzw. fehlerhafte Einstufung Begründung ggf. nachreichen Tipp: Überprüfen Sie genau den von der Behörde dargestellten Sachverhalt Sozialleistungsträger muss Sach- und Rechtslage erneut überprüfen ggf. Widerspruchsbegutachtung o.ä. Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Rechtsschutzmöglichkeiten Klage gegen Widerspruchsbescheid möglich Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens z.B. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erheben innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich gegen den Widerspruchsbescheid des Kostenträgers Mit dem Antrag… …den Träger der Sozialhilfe unter Abänderung der vorangegangenen Bescheide zu verpflichten, dem Leistungsberechtigten Eingliederungshilfe in Form von […] zu gewähren Beachte: vor den Sozialgerichten in der 1. Instanz kein Anwaltszwang Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Rechtsschutz Zur Einstweiligen Anordnung (e.A.), § 86 b Abs. 2 SGG = vorläufiger Rechtsschutz Nötig: Antrag auf e.A. vor dem zuständigen Sozialgericht kein Anwaltszwang Im Vorwege des Antrages muss … … Antrag wegen Leistungen gestellt worden sein Entweder längeres Untätigsein der Behörde oder gegen ablehnenden Bescheid muss noch Widerspruch o. Anfechtungsklage möglich sein d.h. er darf noch nicht durch Fristablauf rechtskräftig geworden sein Bei Verpflichtungsklage (Klage auf eine bestimmte Leistung) ist immer e.A.  geboten Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Rechtsschutz Aber: Eilbedürftigkeit spielt zentrale Rolle Daher besondere Sorgfalt beim Antrag notwendige Belege vollständig beifügen! Da im Antragsverfahren auf e.A. idR. ohne mündliche Verhandlung oder richterliche Anhörung und auch ohne weitere Schriftwechsel nach Anhörung der Antragsgegnerin durch Beschluss seitens des Gerichtes entschieden wird. wird Wesentliches vergessen, kann dies zur Ablehnung der e.A. führen, obwohl es ansonsten zu einer solchen gekommen wäre Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

UN- Abkommen Ausblick Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg 35

UN-Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft: 3. Mai 2008 (in Deutschland seit dem 26.03.2009) völkerrechtlicher Vertrag keine Schaffung neuer Menschenrechte • Weiterentwicklung und Anpassung der bestehenden Menschenrechte auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen Ziel: Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten [Art. 1] Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

UN-Abkommen Integration Inklusion Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

UN-Abkommen Allgemeine Rechtswirkung der Konvention • Verwaltung: – Beurteilungs- und Ermessensspielräume sind i.S.d. Konvention zu nutzen – gegen die Konvention verstoßende Verordnungen sind nichtig • Gerichte: – Gesetze sind im Sinne der Konvention auszulegen • Gesetzgeber: – Gesetze sind entsprechend der Konvention anzupassen oder neu zu schaffen Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -