Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
§ 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Inhalt Absatz 1 und 2 -> Hauptberufliche Absatz 3 und 4 -> Ehrenamtliche Absatz 5 -> Datenschutz
§ 72a Absatz 4 (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Folie 2/13
Wann hat ein Tätigkeitsausschluss zu erfolgen? § 72 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasst § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses §§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern §§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen folgende Straftatbestände des StGB: § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften u. Darbietungen §§ 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen §§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels § 234 Menschenraub § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel Bei Eintragung einer einschlägigen Verurteilung im eFz: sofortiges Betätigungsverbot in der Jugendarbeit verantwortlich für die Umsetzung ist der/die Vorsitzende bzw. ein/e entsprechend Beauftrage/r
Welche Träger und Vereine sind betroffen? freie Träger der Jugendhilfe, die eine öffentliche Förderung erhalten Beispiele: Sportvereine, Musikvereine, Schützenvereine, Trachtenvereine etc., die in der Jugendarbeit tätig sind Pfarrgemeinden – soweit diese Jugendarbeit betreiben (Ministranten/innen – Gruppen) öffentliche Träger: Gemeinden – soweit sie Jugendarbeit betreiben (Ferienprogramm, Ehrenamtliche in Kitas) Auch Vereine, die keine öffentliche Förderung erhalten, jedoch Kinder/Jugendliche betreuen, sind aufgefordert sich freiwillig selbst mit einer Vereinbarung zu verpflichten. Folie 4/13
Erweitertes Führungszeugnis Das erweiterte Führungszeugnis (eFz) enthält, anders als das herkömmliche Fz, auch Verurteilungen wegen: Verletzungen der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und Straftaten gegen die persönliche Freiheit selbst wenn diese mit Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten geahndet wurden. eFz enthält keine privaten Angaben für ehrenamtlich tätige Personen ist das eFz kostenfrei eFz werden an die Ehrenamtlichen persönlich übersandt Folie 5/13
Geltungsdauer des erweiterten Führungszeugnisses Aktualität: 3 Monate Wiedervorlagepflicht: 5 Jahre Problem: „spontanes“ Engagement falls führungszeugnispflichtig: Selbstverpflichtungserklärung Folie 6/13
Antragsverfahren Bestätigung des Vereinsvorstands / der verantwortlichen Person über die ehrenamtliche Tätigkeit – Vordruck auf Internetseite LRA persönliche Antragsstellung bei der Wohnsitzgemeinde - Personalausweis Übersendung des eFz durch Bundesamt für Justiz persönlich an den Antragssteller Vorlage des eFz beim Verein (eFz wird nicht hinterlegt, auch keine Kopie) an beauftrage Person oder: Vorlage des eFz bei der Gemeinde Hier wäre eine sogenannte „Negativbescheinigung“ auszustellen, Dokumente auf Internetseite LRA welche dann dem Verein zur Dokumentation vorgelegt werden muss. Folie 7/13
Dokumentation Muster: Folie 8/13
Abschluss von Vereinbarungen Die von der Jugendamtsleitung unterzeichneten Vereinbarungen (2-fach) erhalten die Verantwortlichen bei den Info-Veranstaltungen vor Ort mit einem Begleitschreiben Vereins- bzw. Trägerverantwortliche, die nicht anwesend sind, erhalten die Vereinbarungen anschließend über die Gemeinde Wer unterzeichnet die Vereinbarung? maßgeblich ist die Satzung – i.d.R. also der/die Vorsitzende Einzelfall Feuerwehr: grundsätzlich der Vorsitzende des Feuerwehrvereins, wenn keine anderweitige Regelung besteht; u.U. zusätzlich Bürgermeister/in Einzelfall Ministranten/innen-Gruppen: Pfarrgemeinde, vertreten durch den/die Pfarrer/in Rücksendung der Vereinbarung: möglichst innerhalb von drei Monaten es gibt keine Möglichkeit, einen Träger zum Abschluss einer Vereinbarung zu zwingen Kontrolle, ob eine abgeschlossene Vereinbarung umgesetzt wird, findet allenfalls punktuell statt Folie 9/13
Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? Ehrenamtliche deren Tätigkeit die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung, etc. ist die Kontakt zu Minderjährigen haben dieser Kontakt ist zu qualifizieren nach: Art der Tätigkeit Intensität des Kontaktes Dauer des Kontaktes Kriterien eines qualifizierten Kontaktes: Besteht ein Macht, Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis? Besteht eine erhebliche Altersdifferenz? Ist nur eine Aufsichtsperson anwesend? Findet die Maßnahme in einem „sozial geschlossenen Rahmen“ statt? Regelmäßige und dauerhafte Tätigkeit Folie 10/13
ohne Übernachtung 15.09.2014 Folie 9
www. landkreis-augsburg. de/Service-Amt/Landratsamt/Jugend-Familie www.landkreis-augsburg.de/Service-Amt/Landratsamt/Jugend-Familie.aspx Folie 12/13
www. landkreis-augsburg. de/Service-Amt/Landratsamt/Jugend-Familie www.landkreis-augsburg.de/Service-Amt/Landratsamt/Jugend-Familie.aspx Folie 13/13