Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Tourismusgesetz 2014

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Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Tourismusgesetz 2014 Organisationsentwicklung ist eines der fünf Handlungsfelder der Tourismus –Strategie 2015 Paul MAYERHOFER, Abt.5 Hauptreferat Tourismus STRATEGIE BURGENLAND TOURISMUS 2015 Feber 2015

Warum ein neues Tourismusgesetz Auf Basis des seit 1992 bestehenden Tourismusgesetzes hat sich der Tourismus im Burgenland zu einer Leitbranche entwickelt. Die Herausforderungen des EU-Beitritts 1995 wurden von den Betrieben, dem Land und den Tourismusverantwortlichen genutzt. Die EU-, Bundes- und Landesmittel wurden erfolgreich eingesetzt, was aber auch bewirkte, dass viele touristische Organisationseinheiten entstanden sind. Nach 2 Ziel-1-Förderperioden und der Phasing-Out-Periode gibt es mit der EU-Übergangsperiode bis 2020 neue Herausforderungen: Unter Einbindung der Wirtschaft und Arbeitsgruppen wurde ein Konzept erarbeitet, um das Tourismusgesetz 1992 weiterzuentwickeln, die Strukturen zu optimieren, die Mittel und Ressourcen zu bündeln, das Marketing effizient zu gestalten, die Produktentwicklung zu forcieren und die Tourismus- und Freizeitwirtschaft vor Ort zu stärken. Feber 2015

Tourismusorganisation – Zukunft gestalten Tourismusgesetz 2014 ist Fundament und Rahmen: STRUKTUR - deutlich vereinfacht und touristische Basis aktiviert AUFGABENTEILUNG - klar definiert und Zusammenarbeit professionalisiert MITTELFLUSS - zielgerichtet entsprechend der Aufgaben geregelt Träger des Tourismus: Land, Burgenland Tourismus, Tourismusverband, Gemeinden Feber 2015

Tourismusgesetz 2014 Zukunft gestalten Burgenland Tourismus Struktur: Burgenland Tourismus Bündelung der Kräfte auf zwei strukturelle Ebenen: Burgenland Tourismus Tourismusverband (bisher: 3 Ebenen mit Regionalverbänden) Tourismus-verband Marketingkooperationen können grundsätzlich gebildet werden – wenn Marketingkooperationen jener die wollen und können (LH Niesl – es sollen jene kooperieren, die wollen und können) – zB Stegersbach soll dann Mitglied sein bei der Marketingkooperation Stimmrecht: zB jeder TVB hat 1 Stimme? Feber 2015

Tourismusgesetz 2014 - Zukunft gestalten Struktur: Burgenland Tourismus Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 5) – wie bisher Organe: ( §7) - die Tourismuskonferenz (§8) - der Vorstand mit 8 Mitgliedern, davon (§9) 4 von Tourismuskonferenz gewählt, 2 vom Landtag entsendet und mit den beiden Präsidenten (§10) - die Rechnungsprüfer (§11) Vom Vorstand kann ein Beirat zur Beratung eingerichtet werden (§9) Feber 2015

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Kriterien für die Errichtung eines TV iS des§ 14: Die Mehrheit der Unternehmer in einer oder mehreren Gemeinden können einen TV gründen. Voraussetzungen: Im Durchschnitt der letzten 3 Jahre mindestens 100.000 Nächtigungen oder mindestens 50.000 Nächtigung bei natur- und kulturräumlicher Einheit oder jeweils mindestens 20.000 Nächtigungen in Gemeinden der Ortsklasse I oder II, wenn Geschäftsführung finanziell gesichert ist oder wenn der Wirkungsbereich des TV – mit Ausnahme der Kurorte - zumindest das Gebiet aller übrigen Gemeinden eines Bezirkes umfasst. Der Sitz wird von den Unternehmern der Gemeinden definiert (Abs.4) Angliederung einer Gemeinde zu einem TV möglich, wenn die Mehrheit der Unternehmer einer Gemeinde einem bestehenden TV beitreten will, dieser jedoch nicht zustimmt. Dabei ist die Wirtschaftskammer und der Bgld.-Tourismus zu hören (Abs. 5) Bgld. Tourismus im Zusammenwirken mit der Gemeinde nimmt örtliche Aufgaben wahr, wenn die Mehrheit der Unternehmer sich keinem TVB anschließen (§13 Abs.1) Rechtsform des TV: Körperschaft öffentlichen Rechts Struktur Tourismus-verband Feber 2015

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Struktur: Mitglieder und Organe des TV: Pflichtmitgliedschaft der tourismusabgabenpflichtigen Wirtschaftstreibenden (§ 17) und freiwillige Mitglieder Organe des TV (§18): Vollversammlung (§19): Unternehmer (Delegierte bei mehrgemeindigen TV: mehr als 300 UN, je 10 UN = 1 Deleg.), freiwillige Mitglieder und je Gemeinde 3 Gemeinderatsmitglieder Tourismus-verband Vollversammlung TV -Vorstand (§21) - 7 Personen 5 von der Vollversammlung gewählte Vertreter der UnternehmerInnen 2 GemeindevertreterInnen Obmann/Stv.= gewählt vom Vorstand aus dessen Mitte (§22) zwei Rechnungsprüfer = gewählt von Vollversammlung (§§ 19, 23) TVB-Vorstand mit 7 Personen Feber 2015

Aufgabenteilung als Basis für Mittelfluss Tourismusgesetz 2014 Aufgabenteilung als Basis für Mittelfluss Landestourismusstrategie auf Basis von Marktdaten (§ 5) „Dachmarkenstrategie“ Marketing (Image und Produktorientierte Vermarktung im Vordergrund) Impulsgeber zur Produktentwicklung und landesweite Produktentwicklung Verkauf Impulsgeber zur Qualitätsentwicklung Burgenland Tourismus Regionale bzw. lokale Profilierung innerhalb der Marke (§ 13) Burgenland (abgestimmt mit Landestourismusstrategie) Vernetzte Produktentwicklung vor Ort, Partizipation an der landesweiten Produktentwicklung – kein Marketing Gästeinformation und –betreuung Tourismusinfrastruktur (zB Radweg) mit der Gemeinde Tourismusgesinnung/-identität vor Ort stärken Touristische Veranstaltungen Infrastrukturelle Grundsubstanz (Wege, Gebäude und Infrastrukturen), die für Einheimische relevant sind und auch von Touristen genutzt werden. Touristisch relevante Maßnahmen bzgl. Infrastruktur und Veranstaltungen und Attraktivierung, die aufgrund der vorhandenen Ressourcen bei der Gemeinde, auch von der Gemeinde übernommen werden (TVB gibt Mittel an Gemeinde – Kooperationsverhandlungen)-Leistungskatalog (§ 29 Abs 8) Tourismusverbände Gemeinde Feber 2015

Mittelfluss aufgrund der Aufgaben Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Mittelfluss aufgrund der Aufgaben Ortstaxe §28,29 TFB §30 Burgenland Tourismus TVB 50% 5% Einhebungsgebühr (1,5 Euro) 35 % 30% Land 70% Gemeinde (fix- tour. Infrastruktur-Beitrag) (variabel – Kooperationsverhandlungen) 15% 10% Einhebungsgebühr Auf Basis eines zweckgebundenen Leistungskataloges TG 92-Aufteilung OT: 0,90 = 40% Gemeinde, 50 % öTV, 10% BT + 0,10 Gem, 0.05 öTV, 0,45 BT = 0,46 EURO Gem + 0.50 öTV/RV + 0.54 BTOT TG 14-Aufteilung OT: 0,28875 Gem; 0,7125 TV; 0,49875 Euro Feber 2015

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Ortstaxe: §28 - zusätzl. Befreiungstatbestand „Musikfestivals“ gem. VAStG, aber Ortstaxenpflicht bei entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkünften (z.B. „Mietzelt“) Zuordnung der Gemeinden in Ortsklassen: § 27 Vier Ortsklassen – Maßzahlen: Nächtigungszahl – fünfjähriger Durchschnitt Tourismusintensität – Nächtigung pro Einwohner Erwerbstätigenzahl in Beherbergung und Gastronomie Tourismusförderungsbeiträge der Unternehmer: §§ 30 ff Beitragsgruppen im Anhang des Gesetzes A, B, C und neu „D“ (Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen) Alle Unternehmen in allen Gemeinden sind beitragspflichtig Beitragspflichtig ist nur der im Burgenland getätigte Umsatz Beitragshöhen: wie bisher 1,5 Promille bis 0,4 Promille vom Umsatz Staffelung der Höhe nach Ortsklasse der Gemeinde: Okl I=100%, Okl.IV=25 % Höchstbeiträge in Beitragsgruppen B, C, D; Bagatellgrenze 15 €

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Tourismusabgabe für Ferienwohnungen - § 37 Definition bebaute Fläche – dynamische Verweisung auf KAbG i.d.g.F. Aufteilung des Ertrages der Abgabe: 50 % Gemeinde 50 % TV (TG 92: 25 % : 75 %)

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Welche Grundsätze könnten für die Kooperationsvereinbarungen zwischen Gemeinde und TV herangezogen werden: Aus dem Tourismus – für den Tourismus 1 2 3 4 5 Aufgabe ist touristisch relevant und indirekt/direkt nächtigungswirksam Aufgabe entspricht den strategischen Richtlinien von Burgenland Tourismus Vereinbarung steigert die touristische Produkt-qualität im gemeinsamen Wirkungsbereich Vereinbarung führt zu zweckgebundenem Mitteleinsatz Vereinbarung steigert die Effizienz im Ressourceneinsatz 6 Vereinbarung fördert das „Miteinander“ zwischen TVB und Gemeinden Feber 2015

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Leistungskatalog für Vereinbarungen zwischen TV und Gemeinde (§ 29 Abs. 8) Gemeinde erhält einen 15% Fixbeitrag für die Inwertsetzung der infrastrukturellen Grundsubstanz (touristisch relevant – auch Ausflugstourismus) und darüber hinaus einen variablen Anteil über Kooperationsvereinbarungen mit TVB Leistungskatalog Radwege (Grundsubstanz - Beschaffenheit der Wege und Wartung) Bäder (Thermal-, See-. Frei-, und Hallenbäder, Naturbadeseen) Reitwanderwege (Grundsubstanz - Beschaffenheit der Wege und Wartung) Wander- und Pilgerwege (Grundsubstanz – Beschaffenheit und Wartung) Örtliche Kultureinrichtungen (Museen, Erlebniseinrichtungen…) Sonstige Freizeiteinrichtungen (Eislaufplätze, Sporterlebnis,…) Ortsbildgestaltung (Grundsubstanz, Blumenschmuck,…) Veranstaltungen und Events (Wein und Kulinarik, Natur, Kulturerlebnis, Sport) Feber 2015

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Übergangsbestimmungen: §§ 44,45,46 Bestehende örtl. TV und Regionalverbände sind bis 31.12.16 TVs iS des TG 2014. - Aufgabe: es ist anzustreben, dass dreigliedrige Struktur in neue zweigliedrige Struktur übergeführt wird. (§ 45 Abs.1) - Bis 30.6.2015 hat der Obmann des öTV eine Vollversammlung zur Willensbildung zur Errichtung eines TV einzuberufen (§45 Abs.2); Wenn kein öTV (Ortsklasse IV) besteht, hat der Bürgermeister die Unternehmer innerhalb von 8 Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes einzuberufen, um bis zum 31.12.2016 zu entscheiden, ob ein Beitritt zu einem TV erfolgen soll. (§ 45 Abs. 3) Mit Wirksamkeit 1.1.2016 kann ein TV unter bestimmten Voraussetzungen gegründet werden (z.B. kein RV besteht bzw. ein RV wird aufgelöst) § 45 Abs.8; der Antrag ist bis spätestens 30.6.15 beim Land einzubringen. Mit Wirksamkeit 1.1.2017 hat die Landesregierung den TV durch Verordnung zu errichten, wenn ein TV die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt (§ 14) und bis spätestens 31.3.2016 der Antrag an das Land gestellt wurde. (§45 Abs.7)

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Ab 1.1.2015 können örtl. TV und Regionalverbände Rechtsgeschäfte insoweit eingehen, als diese keine Rechtswirkungen über den 31.12.2016 hinaus entfalten; darüber hinaus nur dann, wenn diese Rechtsgeschäfte nicht der frühestmöglichen Auflösung entgegenstehen. (§§ 45/46; 5/4) Der Zweck der öTVs bzw. Regionalverbände, die nicht per 31.12.2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in der Abwicklung und Beendigung bestehender Rechtsverhältnisse, Sie haben jährlich bis zum 1. September der Landesregierung zu berichten. (§§ 45/46; 13/7) Die öTV bzw. RV erhalten bis zur Auflösung längstens bis zum 31.12.2017 Erträge aus Tourismusabgaben i.S. des TG 1992. (§ 44 Abs.5)

Gründung TV Neu - Vorgangsweise Soll der TV Neu mit Wirksamkeit 1.1.2016 bzw. 1.1.2017 errichtet werden: Gleichlautende Beschlüsse aller öTVs bei mehrgemeindigen TVs und 2. Antrag bis spätestens 30.6.2015 bzw. 31.3.2016 an Land (Abt.5-T) - auf Errichtung des TV und Auflösung des bestehenden TV und 3. Antrag des bestehenden Regionalverband an Land um Auflösung.

Konstituierung des TV Nach Errichtung des TV durch Verordnung der Landesregierung(jeweils zu Jahresbeginn): a) Eingemeindiger TV gem. § 14 TG: Organe des „alten öTV“ bleiben bis zur konstituierenden Vollversammlung im Amt; Innerhalb von 8 Wochen hat der „alte Obm.“ die konst. Vollversammlung einzuberufen b) Mehrgemeindiger TV gem. § 14 TG: Gemeindeorgane der Sitzgemeinde sind bis zur konst. Vollversammlung Organe des TV 1. Innerhalb von 4 Wochen – Einberufung einer Sitzung der Unternehmer der Gemeinden durch Bgm der Sitzgemeinde Zweck: Wahl der Delegierten je beteiligter Gemeinde für die konstituierende Vollversammlung (pro 10 Untern.=1 Deleg.+Ersatzdelegierter) 2. Innerhalb von 8 Wochen – Einberufung der kostituierenden Vollversammlung durch Bgm der Sitzgemeinde (gewählte Delegierte und je 3 Gemeindevertreter) - Wahl der 5 Vorstandsmitglieder (kein Stimmrecht der Gemeindevertreter) - fraktionelle Wahl der 2 Gemeindevertreter als Mitglieder des Vorstandes - Wahl der 2 Rechnungsprüfer, Voranschlag, etc. c) Vorstand wählt aus seiner Mitte Obmann bzw. Stv. (einfache Mehrheit)

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Begutachtung Regierungsbeschluss (Landtagsvorlage) Zuleitung an Landtag Landtagsbeschluss Verlautbarung im Landesgesetzblatt 341 Stellen eingeladen, 44 eingelangt 23.September 2014 24.September 2014 23. Oktober 2014 15. Dezember 2014 Inkraftreten des Tourismusgesetz 2014 01.01.2015 Feber 2015