Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) Umsetzungsbedarf auf kommunaler Ebene Gerald Leinius, Justiziar der Berliner Stadtreinigungsbetriebe.

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Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) Umsetzungsbedarf auf kommunaler Ebene Gerald Leinius, Justiziar der Berliner Stadtreinigungsbetriebe

Inhalt Neuerungen Handlungsfelder Praktische Umsetzung Exkurs: Wertstofftonne Inhalt VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

I. Neuerungen VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

1. Ende der Abfalleigenschaft Einführung einer Definition für das Ende der Abfalleigenschaft in § 5 Abs. 1 KrWG: „Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt, seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.“ VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

2. Abfallhierarchie, § 6 KrWG (1) Erweiterung der dreistufigen Hierarchie auf fünf Stufen Damit besteht jetzt folgende Reihenfolge: Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung) Sonstige Verwertung (insb. energetische Verwertung und Verfüllung) Beseitigung VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

3. Förderung des Recycling § 14 Abs. 2 KrWG: Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen bis zum 1.1.2020 mindestens 65 Gewichtsprozent betragen. Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertungsverfahren z. B. energ. Verwertung Beseitigung VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

4. Verwertung oder Recycling? Recycling (§ 3 Abs. 18 KrWG) „… ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialen ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialen, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.“ Folge: Stoffliche Verwertung (Recycling) erhält grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung Aber Einschränkungen: Insb. wenn der zur Verwertung vorgesehene Abfall über einen Heizwert von mindestens 11.000 kj/kg verfügt. In diesem Fall wird eine energetische Verwertung als gleichrangig angesehen. Fraglich, ob Regelung mit Europarecht vereinbar ist. Regelung gilt nur, solange keine diesbezüglichen Rechtsverordnungen erlassen worden sind. VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

5. Verwertung oder Beseitigung? Bisher nach Rspr. des EUGH „Hauptzweck“ maßgeblich: Verbrennung von Abfällen in MVA wurde nicht als energetische Verwertung, sondern als thermische Beseitigung gewertet, auch wenn, wie im Falle der meisten MHKWs, Energie erzeugt und genutzt wurde Neu § 3 Nr. 22 KrWG „Hauptergebnis“ maßgeblich: Auch reine Abfallverbrennungsanlagen können energetisch verwerten, vorausgesetzt, die Anlagen erfüllen eine bestimmte Energieeffizienz im Sinne der Anlage 2 zum KrWG, sog. R1 Kriterien. Diese beträgt: ▪ 0,60 für Altanlagen (Genehmigung vor 01.01.2009) ▪ 0,65 für Neuanlagen Folge: Verwerterstatus für fast alle MHKW (z.B. Ruhleben Energieeffizienz ca. 85 %) VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

6. Überlassungspflichten / Verantwortung örE Private Haushalte Abfälle zur Beseitigung zur Verwertung Überlassung an den örE Ausnahmen: - Eigenkompostierung - Verpackungsverordnung / Wertstofftonne gewerbliche Sammlung Sonstige Herkunftsbereiche Abfälle zur Beseitigung zur Verwertung Überlassung an den örE Entsorgung durch Private ?

7. Folgerungen für örE Abfallwirtschaftspläne / Entsorgungsbilanzen gemäß § 21 KrWG: Abfallverwertung ist entsprechend der Abfallhierarchie differenziert zu betrachten und darzustellen nur Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling tragen zur Zielsetzung von 65% Anteil im Sinne von § 14 KrWG bei Abfallbeseitigung verliert aufgrund des weiten Verwertungsbegriffs zukünftig voraussichtlich deutlich an Bedeutung Getrennthaltungspflichten gemäß § 11 und § 14 KrWG Bioabfälle sind ab 1.01.2015 getrennt zu sammeln Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle sind ab 1.01.2015 getrennt zu sammeln, soweit technisch möglich und zumutbar VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

7. Folgerungen für örE Verpflichtung für örE aus § 20 KrWG für Abfälle aus privaten Haushalten Umfassende Entsorgungsverantwortung (Ausnahmen: VerpackV, zulässige gewerbliche Sammlungen, Eigenkompostierung) Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung unerheblich, im Regelfall erfolgt bei Behandlung in MHKW mit entsprechendem Wirkungsgrad Abfallverwertung Verpflichten für örE aus § 20 KrWG für Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen Entsorgungsverantwortung für überlassene Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen, maßgeblich für Einordnung ist die Situation beim Erzeuger oder Besitzer vor Überlassung, d.h. liegen Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 KrWG (wirtschaftliche Unzumutbarkeit für eigene Verwertung) wird Abfall zur Beseitigung überlassen, der aber durch örE zu verwerten ist (z.B. durch Behandlung in MHKW) VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

7. Folgerungen für ÖRE Planbarkeit überlassener Mengen aus sonstigen Herkunftsbereichen Erhebliche Mengenschwankungen möglich, da wirtschaftliche Zumutbarkeit der eigenen Verwertung für Einordnung der Entsorgungsverantwortlichkeit maßgeblich Krankenhausabfälle, deren thermische Behandlung früher fast ausschließlich in Beseitigungsanlagen möglich war, wird teilweise bereits als Abfall zur Verwertung im Wettbewerb ausgeschrieben Vermutungsregelung des § 7 S. 4 GewAbfV für Pflichtrestmülltonne unverändert, aber Rspr. des BVerwG zu alter Rechtslage Spannungsverhältnis: Gewährleistung von Entsorgungssicherheit / Vermeidung von Überkapazitäten Keine Einschränkung von Abfallmanagement durch KrWG Regelungen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen schränken die Tätigkeiten von privaten Dienstleistern zur (Vor-)Sortierung der Restabfälle nicht ein VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

II. Handlungsfelder VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

1. Kommunale Steuerungsfunktion 1.) örE ohne operative Tätigkeit Erstellung Abfallkonzepte und –bilanzen Ausschreibung der gesetzlich vorgegebenen (Getrennt-) Sammlungen und Verwertung Förderung von Abfalltrennung und Verwertung gemäß Abfallhierarchie Sicherung als Ergebnis von Ausschreibungen bestehender Sammlung durch Dritte bzw. LVP in Abstimmung mit unterer Abfallwirtschaftsbehörde (UAB) vor gewerblichen Sammlungen Zulassung sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen in Abstimmung mit UAB Abbildung der Kosten im Rahmen von Gebührenkalkulation und Veranlagung VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

1. Kommunale Steuerungsfunktion 2.) örE mit operativen Tätigkeitsfeldern Auslastung eigener Anlagenkapazitäten, Beschäftigten, Sicherung von Verwertungserlöse Erstellung differenzierter Abfallwirtschaftskonzepte Gestaltung von Abfall- und Gebührensatzung zur Umsetzung der Getrennthaltungsgebote unter entsprechender Anreizsetzung Erweiterung Wertschöpfungskette, Nutzung von Erlöspotentialen MHKW Schlacke, Eigenvermarktung E-Schrott Breites kommunales Sammelspektrum als Schutz vor gewerblichen Sammlungen Untersagung entgegenstehender gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen in Abstimmung mit UAB Abfallberatung, Öffentlichkeitsarbeit, „Markenbildung“ Vollzug durch UAB ggf. in Abstimmung mit übriger Verwaltung VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur KrWG gibt weiter Ausdifferenzierung der Sammlung und Verwertung vor Durch zunehmende Getrenntsammlung und Abfallmanagement sinken Restabfallmengen – die Finanzierungsbasis aus der Restabfallentsorgung für die Gesamtkosten wird kleiner Dies erzeugt zunehmend eine Preisspirale bei der „Grauen Hausmülltonne“ Tarifsysteme müssen dieser Entwicklung Rechnung tragen VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur Ökologie Tarife Getrennte Wertstoffsammlung Recyclinghof (inkl. Schadstoffsammelstelle) Graue Tonne Sperrmüllabfuhr BIOGUT-Tonne Wertstoff-tonne Holsystem Bringsystem 17 Berliner Stadtreinigung 17

2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur Die aus ökologischen Gründen entgeltreduzierten und –befreiten Leistungen werden über die „Graue Tonne“ refinanziert 18% Personalkosten 7% Fahrzeugkosten 43% Entsorgungskosten 9% Verwaltungskosten (inkl. TK-Anpassungen) 23% Restfinanzierungskosten Berliner Stadtreinigung

2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur Sicherung der hoheitlichen Abfall-mengen und der enthaltenen Wertstoffe Behältervolumen-reduzierung durch Abfallmanagement Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für überlassene Abfälle Restabfallgebühr Implementierung von Sammelsystemen zur Erfassung von Wertstoffen Steigerung der Quote von Recycling und Vorbereitung zur Wieder- verwendung Berliner Stadtreinigung

Erlöse leisten Beitrag zur Gebührenstabilität 2. Entsorgungssystem und Gebührenstruktur Erlöse leisten Beitrag zur Gebührenstabilität Dampf: (MHKW Ruhleben) Schrott (FE und NE): (MHKW Ruhleben, Sperrmüll-aufbereitung, Recyclinghöfe) Papier: (Recyclinghöfe) Holz: (Sperrmüllaufbereitung, Recyclinghöfe) Sonstiges: (z. B. Weihnachtsbäume) 3,4 % Tarif- minderung 1,4 % 0,4 % 0,2 % 0,1 % 5,5 % Abfall als Wertstoff? Wirtschaftlich: Erlös > Kosten Sammlung / Sortierung (PPK, Metall – LVP 700,- EUR pro Mg Lizenzentgelte) Nachhaltigkeit: Abfall als Rohstofflieferant angesichts steigendem globalen Ressourcenverbrauchs Berliner Stadtreinigung

III. Praktische Umsetzung VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

1. Grundlagen schaffen Abfallwirtschaftskonzepte Gebührenstruktur Kommunale Steuerungsfunktion wahrnehmen Gebührenstruktur Soweit noch nicht implementiert, prüfen ob Aufspaltung des Tarifs in Grund- und Zusatzgebühr zielführend ist, um Restfinanzierung durch „graue Tonne“ zu entlasten, z.B. haushaltsbezogene Grundgebühr Anreizsysteme schaffen, Lenkungswirkung im Rahmen der Tarifstruktur nutzen Satzungen / Beschlussfassungen in Gemeindevertretungen / Stadträten Beschlussfassung zur Implementierung neuer Sammelsysteme herbeiführen entsprechende Planungen frühzeitig dokumentieren Abstimmungsvereinbarungen mit dualen Systemen Unterflursysteme / einheitliche Wertstofftonne VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

2. Potential Restmüll Organik Papier, Pappe Kunststoffe Verbunde Textilien Metalle Inertes Holz Rest 42,5 % 12,0 % 9,4 % 7,0 % 3,3 % 2,1 % 2,0 % 0,4 % 15,0 % Glas 6,3 % [ARGUS-Studie im Auftrag der BSR; 2008] Berliner Stadtreinigung

3. Getrennte Biosammlung / Verwertungskonzepte Berliner Stadtreinigung

4. Unterflursysteme Unterflursysteme haben hohes Fassungsvermögen bei geringem Flächenverbrauch. Systeme können Logistikaufwendungen reduzieren und als kommunale Alternative zum Abfallmanagement dienen. Weg: Vereinbarungen mit Wohnungswirtschaft und Aufnahme in Abstimmungsvereinbarung mit dualen Systemen. VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

5. Gewerbliche Sammlungen Illegale Sammlungen vor Wertstoffhöfen / E- Schrottsammlungen § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG behält Sammlung von E-Schrott ausschließlich Herstellern, Handel und örE vor, d.h. gewerbliche Sammlung sind ausgeschlossen, Anzeigen nach §§ 17,18 KrWG unterbleiben regelmäßig Behauptung der Händler: lediglich gebrauchte Geräte zum Weiterverkauf zu erwerben, so dass keine Abfalleigenschaft anzunehmen sei, ist in der Regel nicht plausibel gemacht (Produktverantwortung) Bußgeld gemäß § 69 Abs. Nr. 1 KrWG (Problem: Zustellung) Alternativ: Einordnung als Sondernutzung, da geschäftliche Tätigkeit betrieben wird und diese nicht der „Kommunikation und Fortbewegung“ zu zuordnen sind, flnkierend Halteverbotsschilder, Kontrolle Gewerbeanmeldung Tiefbau- und Ordnungsämter und Dienststellen der Polizei müssen entsprechend sensibilisiert werden VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

6. Pflichtrestmülltonne Gewerbe Grundsätzlich weiter durchsetzen, da § 7 Satz. 4 GewAbfV widerlegbare Vermutung nach BVerwG Nachweis zur Widerlegung muss Anforderungen der GewAbfV entsprechen / d.h. lückenlose ordnungsgemäße und schadlose Verwertung Abfallgemische: Trennung. Bleibt Rest: Abfall zur Beseitigung Nachweispflichten bei Vorbehandlung Verwertungsvorgang muss konkret beschrieben werden / Verwertungsnachweis für den konkreten Abfall Fehlender Nachweis Entweder Festsetzung der Behälter und Anmeldefiktion durch Bescheid durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder Verpflichtung zur Anmeldung durch die Abfallbehörde und Androhung der Ersatzvornahme VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

IV. Exkurs: Wertstofftonne Die einheitliche Wertstofftonne zur Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen (Kunststoffe und Metalle) wird nicht im KrWG geregelt, sondern in einer Rechtsverordnung oder gesondertem Gesetz Zielsetzung BMU: einheitliche Wertstofferfassung hohe ökologische Anforderungen und Bürgerfreundlichkeit Zentrale (neutrale) Stelle Verhinderung des Ausbruchs aus Produktverantwortung Umstritten: Wertstofftonne privat oder kommunal? Erweiterung der Lizensierungspflichten auf Produkte? Wenn kommunal, auch Inhouse-Vergabe möglich? Kriterien für Zuordnung von Produkten zur Wertstofftonne (Welche) Quoten für Sammlung und Recycling? VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

IV. Exkurs: Wertstofftonne Kann angedachte Lizenzierung von Produkten zu sinnvollen Ergebnissen führen? Fazit: diverse Materialien und viele Verbunde VBG / 2012 Die Berliner Stadtreinigung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!