Arbeitnehmererfindungen

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 Präsentation transkript:

Arbeitnehmererfindungen 08.04.2017 Vorlesungsmodul V Arbeitnehmererfindungen

Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz Termine: Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr Übung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr

Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz Termine: 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster 15.Oktober: Patentrecherche 29.Oktober: Patentanmeldungen International, Anmeldestrategie 12.November: Marken und Designs national – international 26.November: Arbeitnehmererfindungen 10.Dezember: Verwertung, Verletzung, Verträge 7.Januar: Wiederholung, Klausurvorbereitung

Literatur Gesetze http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/index.html Verwaltungsvorschrift http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_20071959_IIa4.htm

Motivation Patentgesetz und Europäisches Patentübereinkommen regeln, dass das Recht auf das Patent dem Erfinder, also dem Arbeitnehmer, zusteht. Das ist nicht praktikabel bei Arbeitnehmern, daher: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.

Anwendungsbereich Anwendung für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsort vorwiegend in Deutschland liegt. Einschließlich: Arbeitnehmer, die bei ausländischen Unternehmen angestellt sind. Teilzeitbeschäftigte Nicht: Personen, die keinen Arbeitsvertrag haben Diplomanden und Studenten Geschäftsführer einer GmbH Vorstände einer Aktiengesellschaft. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Freie Mitarbeiter Allerdings kann die Anwendung des Arbeitnehmererfinderrechts beispielsweise im Geschäftsführervertrag vertraglich vereinbart werden.

Diensterfindungen Diensterfindung <>freie Erfindung Eine Diensterfindung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung im Rahmen der ihm obliegenden Tätigkeit gemacht hat die Erfindung maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht Auch wenn die Erfindung außerhalb der Arbeitszeit entstanden ist (Urlaub, Wochenende, Feierabend)

Diensterfindungen Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, etwa weil er in Ruhestand geht, so gilt bei einem engen zeitlichen Zusammenhang die Vermutung, dass die Erfindung noch während des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich um Diensterfindungen handelt, wenn die Erfindung unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Patent angemeldet wurde.

Freie Erfindungen Eine Erfindung, die keine Diensterfindung ist, ist eine freie Erfindung. Arbeitnehmer ist verpflichtet Erfindungen dem Arbeitgeber mitzuteilen, (ist etwas anderes als „melden“) Verpflichtung entfällt, wenn die Erfindung offensichtlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verwendbar ist

Erfindungsmeldung Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erfindungsmeldung

Erfindungsmeldung Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erfindungsmeldung gesondert

Erfindungsmeldung Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erfindungsmeldung Gesondert In Textform

Erfindungsmeldung Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erfindungsmeldung Gesondert In Textform unverzüglich

Erfindungsmeldung Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erfindungsmeldung Gesondert In Textform Unverzüglich Bestätigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung in Textform

Erfindungsmeldung Inhalt Angabe, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt Technische Aufgabe Lösung der Aufgabe Zustandekommen der Diensterfindung Vorhandene Aufzeichnungen Dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien Benutzte Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes Weitere Miterfinder, Art und Umfang ihrer Mitarbeit Angabe über den eigenen Erfindungsanteil Datum Unterschrift

Erfindungsmeldung Nicht erforderlich: Patentrecherche Anfertigung eigens hierfür vorgesehener vorschriftsmäßiger Zeichnungen (sofern nicht ohnehin verfügbar) Ausarbeitung einer Patentanmeldung Erlaubnis des Vorgesetzten oder anderer Personen

Erfindungsmeldung Beachten: In den USA führt eine falsche Erfindernennung zur Nichtigkeit des Patents Eine Erfindungsmeldung darf von mehreren Erfindern gemeinsam abgegeben werden (Erfindungsanteile angeben) Mängelbeseitigung nach Aufforderung des Arbeitgebers innerhalb von 2 Monaten

Erfindungsmeldung Sinnvoll: Privatanschrift und Position/Abteilung des Erfinders Ggf. bekannter Stand der Technik Ggf. vorgesehenes Veröffentlichungsdatum

Inanspruchnahme Inanspruchnahme <> Freigabe Bei der Inanspruchnahme (auch mangels Freigabe durch Erklärung innerhalb von 4 Monaten ab Eingang der Erfindungsmeldung) gilt: Alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung gehen auf den Arbeitgeber über Einschließlich Prioritätsrecht, Recht auf das Patent Erfinderehre und Recht auf Nennung als Erfinder bleiben beim Arbeitnehmer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung bei Benutzung

Inanspruchnahme Pflichten des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme: Patentanmeldung Vergütung Nennung des Erfinders Gewährung von Akteneinsicht/Auskunft auf Verlangen Freigabe für Länder, in denen keine Anmeldungen eingereicht werden

Inanspruchnahme Pflichten des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme: Mitwirkung bei Patentanmeldung – Liefern von Informationen Leisten von Unterschriften und Abgabe von Erklärungen

Patentanmeldung In der Regel ist es ein Interesse des Arbeitgebers, die gemeldeten Diensterfindungen auch zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Er ist hierzu gesetzlich verpflichtet, solange die Erfindung nicht freigegeben wurde. Der Arbeitgeber muss die Anmeldung unverzüglich, spätestens vor etwaigen Veröffentlichungen einreichen unabhängig davon, ob die Entscheidung zur Inanspruchnahme bereits gefallen ist oder nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Patentanmeldung für eine Diensterfindung auf den Arbeitnehmer zu übertragen, wenn er diese freigibt. Die Patentkosten kann er jedoch nicht zurückfordern. Der Arbeitnehmer muss lediglich die - wesentlich geringeren - Kosten für die Übertragung tragen.

Patentanmeldung Es gibt Fälle, in denen eine Patentanmeldung nicht sinnvoll ist. Etwa, wenn eine Erfindung am Produkt nicht zu erkennen und die Verletzung nicht nachweisbar ist. Oder weil die Patentanmeldung nicht wirtschaftlich ist. Dann entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung, wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt oder wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, die Erfindung nicht bekanntwerden zu lassen. In letzterem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Erfindung anerkennt, die Erfindung als Betriebsgeheimnis behandelt und den Erfinder angemessen vergütet.

Patentanmeldung Nur der Arbeitgeber ist berechtigt, Auslandsanmeldungen vorzunehmen. Für Länder, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er die Erfindung freizugeben. Die Freigabe muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer eigenen Auslandsanmeldung hat. Dabei kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Benutzungsrecht gegen angemessene Vergütung vorbehalten.

Patentanmeldung Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer die Erfindung für alle Länder freizugeben, in denen er keine Auslandsanmeldungen tätigt. Für Länder, in denen der Arbeitgeber beabsichtigt die Anmeldung oder das Schutzrecht fallenzulassen, ist die Erfindung ebenfalls mit einer Mitteilung freizugeben. Dabei kann der Arbeitnehmer die Übertragung des Rechts innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung verlangen. Auch hier besteht wieder die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht gegen angemessene Vergütung vorzubehalten.

Patentanmeldung Jederzeit kann der Erfinder Auskunft über den Verfahrensstand der Patentanmeldungen verlangen, denen seine Erfindung zugrunde liegt.

Betriebliches Erfindungswesen Verwaltungsaufwand: Erfinderberater, z.B. in der Rechtsabteilung, in großen Unternehmen Patent Professionals oder Patentabteilungen

Betriebliches Erfindungswesen Aufgaben des Erfinderberaters: alle Akten an einem Ort Erfinder und der Patentanwalt haben einen Ansprechpartner nimmt Erfindungsmeldungen entgegen und bestätigt deren Eingang Überwachung von Fristen zur Inanspruchnahme/Freigabe Koordination von Besprechungen Umsetzung von Entscheidungen im Patentbereich Überwachung von Patent- und Offenlegungsschriften von Wettbewerbern überwachen Zahlungen der Arbeitnehmererfindervergütung berechnen und ausgelösen Kontaktdaten von ausgeschiedenen Erfindern verfügbar halten

Betriebliches Erfindungswesen Viele Erfindungen: großer Aufwand. Lösung: Es hat sich in vielen größeren Unternehmen die Praxis bewährt, den Erfindern alle „administrativen“ Verpflichtungen abzukaufen. Der Erfinder verzichtet per Vertrag auf die Mitteilungen und Unterlagen, die nach §14-16 vorgesehen sind. Dafür erhält er einen kleinen Geldbetrag.

Betriebliches Erfindungswesen Wichtig ist es, dass die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes, also auch der Verzicht auf diese Mitteilungen und Unterlagen erst nach Eingang der Erfindungsmeldung möglich ist und nicht pauschal, z.B. im Arbeitsvertrag geregelt werden kann. §22 des Arbeitnehmererfindergesetzes ist in dieser Hinsicht eindeutig und schützt den Arbeitnehmer: Die gesetzlichen Vorschriften können zuungunsten des Arbeitnehmers nur nach der Meldung einer Diensterfindung abbedungen werden.

Vergütung Vergütungspflicht bei Diensterfindungen: zusätzlich zur Vergütung des Arbeitslohnes oder Gehalts Wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet Wird mit Benutzung der Erfindung oder Erteilung des Patents fällig

Vergütung Höhe der Vergütung: Richtlinie zur Vergütung von Arbeitnehmererfindungen Bei Differenzen: Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamts (gebührenfrei)

Vergütungberechnung Erfindungswert x Anteilsfaktor

Vergütungberechnung Erfindungswert x Anteilsfaktor Der Erfindungswert spiegelt die Qualität der Erfindung und ihren wirtschaftlichen Nutzen wieder. Es ist leicht einsehbar, dass für grundlegende Erfindungen, die einem Unternehmen eine erhebliche Gewinnsteigerung ermöglichen, eine höhere Vergütung gezahlt werden soll als für kleine Verbesserungen an bestehenden Produkten oder Verfahren.

Vergütungberechnung Erfindungswert x Anteilsfaktor Der Anteilsfaktor berücksichtigt die Stellung des Erfinders und die Mitwirkung des Betriebes an der Erfindung. Der Leiter einer Forschungsabteilung wird mit einem geringeren Anteilsfaktor bei der Vergütung berücksichtigt als ein ungelernter Hilfsarbeiter, von dem gewöhnlich keine Erfindungen zu erwarten sind.

Vergütungberechnung Drei Methoden zur Ermittlung des Erfindungswertes: Lizenzanalogie betrieblicher Nutzen Erfindungswert schätzen

Vergütungsberechnung Zur Berechnung der Vergütung nach Lizenzanalogie wird ein vergleichbarer Fall hinzugezogen und ein in der Praxis üblicher Lizenzsatz zur gewählten Bezugsgröße ermittelt.

Vergütungsberechnung Zur Berechnung der Vergütung nach Lizenzanalogie wird ein vergleichbarer Fall hinzugezogen und ein in der Praxis üblicher Lizenzsatz zur gewählten Bezugsgröße ermittelt. Die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen verfügt über eine große Entscheidungssammlung, die unter dem Titel „Lizenzsätze für technische Erfindungen“ von Vorsitzenden der Schiedsstelle Hellebrand/Himmelmann veröffentlicht wurden. Diese Sammlung liefert Daten auf der Grundlage von tatsächlich entschiedenen Fällen, die nach Patentklassen sortiert sind.

Vergütungsberechnung Je nach technischem Gebiet werden in der Praxis unterschiedliche Lizenzsätze verwirklicht. Während in der Maschinen- und Werkzeugindustrie durchaus Lizenzsätze üblich sind, die mit 0,3 beginnen, können in anderen Bereichen richtliniengemäß auch Lizenzsätze von bis zu 10% (pharmazeutisches Gebiet) verwirklicht werden. Für Bereiche mit sehr hohen Umsätzen ist häufig auch eine Staffelung der Lizenzsätze üblich, bei denen höhere Umsätze mit einem geringeren Lizenzsatz berücksichtigt werden, als die ersten Umsätze.

Vergütungsberechnung Neben dem Lizenzsatz ist die Bezugsgröße festzustellen. Es macht einen großen Unterschied, ob sich der Lizenzsatz auf den Wert einer in einem elektrischen Gerät eingesetzten Platine, auf das elektrische Gerät selber oder auf ein Fahrzeug bezieht, in dem das elektrische Gerät eingesetzt wird. Die Patentschrift kann hier wertvolle Hinweise geben.

Vergütungsberechnung Der erfassbare betriebliche Nutzen ist die durch den Einsatz der Erfindung verursachte Differenz zwischen Kosten und Erträgen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Mit anderen Worten: erhöht sich der Gewinn allein durch den Einsatz der Erfindung, so entspricht dies dem Erfindungswert.

Vergütungsberechnung Der Anteilsfaktor berücksichtigt den Grad, zu dem sich der Arbeitnehmer die Aufgabe gestellt hat, den Grad der betrieblichen Unterstützung bei der Lösung und die Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Diese Kriterien werden anhand von Wertzahlen beurteilt.

Vergütungsberechnung Zur Beurteilung der betrieblichen Unterstützung werden drei Kriterien hinzugezogen:  Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen gefunden Die Lösung wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden Der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln

Vergütungsberechnung Zur Beurteilung der betrieblichen Unterstützung werden drei Kriterien hinzugezogen: Liegen alle Merkmale vor, so ergibt sich die niedrigste Wertzahl 1. Liegt keines der Merkmale vor, so ergibt sich die Wertzahl 6.

Vergütungsberechnung Die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb wird ebenfalls berücksichtigt. Wertzahl 1 erhalten Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens und technische Leiter größerer Betriebe. Wertzahl 8 erhalten Arbeiter ohne Vorbildung und Auszubildende.

Vergütungsberechnung Die Wertzahlen werden addiert und entsprechend einer Tabelle einem Anteilsfaktor zugeordnet.

Vergütungsberechnung Die Wertzahlen werden addiert und entsprechend einer Tabelle einem Anteilsfaktor zugeordnet. a + b + c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 (20) A 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90 (100) In der Tabelle bezeichnen: a = Wertzahlen, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergeben, b = Wertzahlen, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergeben, c = Wertzahlen, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergeben, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten).

Vergütungsberechnung Wird die Erfindung von mehreren Erfindern gemacht, so ist der entsprechende Erfindungsanteil bei der Vergütung zu berücksichtigen. Kleine Vergütungen: Pauschal

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