法學德文名著選讀(一) Lektion 6 范文清 / 蕭雯娟.

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 Präsentation transkript:

法學德文名著選讀(一) Lektion 6 范文清 / 蕭雯娟

Das Gesetzgebungsverfahren ist das Verahren, in dem Gesetze im formellen Sinn erlassen werden. Im demokratischen Rechtsstaat, (der auf dem Grundsatz der Gewaltentrennung beruht,) ist es(?) dadurch gekennzeichnet, daß die Gesetzgebung ausschließlich dem Parlament zusteht.

Art. 76 ff. GG regeln grundsätzlich das Gesetzgebungsverfahren, das hier nur kurz und nicht in allen Einzelheiten sowohl für Zustimmungs- als auch Einspruchsgesetze dargestellt werden soll. f. = folgend ff. =folgende

Ein Zustimmungsgesetz ist im Verfassungsrecht der Bundesrepublik entweder ein Gesetz, (das der Zustimmung des Bundesrates bedarf) oder eines(?), (durch das die gesetzgebenden Körperschaften einem Staatsvertrag zustimmen); die Zustimmung ist häufig im GG vorgesehen, vor allem auch bei Änderungen des GG und wenn ein Bundesgesetz Bereiche der Länderverwaltung betrifft.

Ein Einspruchsgesetz ist im Gegensatz hierzu ein Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gegen das(?) er(?) aber Einspruch erheben kann, der(?) jedoch vom Bundestag überstimmt werden kann. (...)

Die Gesetzesinitiative kann von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder von Mitgliedern des Bundestages ausgehen. In der größten Zahl der Fälle werden Gesetzentwürfe von der BUNDESREGIERUNG vorgelegt .

Regierungsvorlagen werden von den Referenten in den Ministerien ausgearbeitet, (Regierungsvorlagen werden) zusammen mit einer Begründung über den federführenden Minister dem Kabinett unterbreitet und (Regierungsvorlagen werden) von diesem(?) beraten.

Im Falle der Billigung legt die Bundesregierung sie( Im Falle der Billigung legt die Bundesregierung sie(?) dem BUNDESRAT vor, der(?) in diesem sog. „Ersten Durchgang“ dazu Stellung nehmen (kann) und Der Änderungsvorschläge machen kann. sogenannten

an den BUNDESTAG weiter, Zusammen mit diesen(?) reicht der Bundesrat die Vorlage über die Bundesregierung, die gegebenenfalls (zu diesen Änderungsvorschlägen) ihrerseits begründete Stellung nimmt, an den BUNDESTAG weiter, der in drei Lesungen über die Vorlage berät.

Der Bundestag kann die Vorlage zur Vorbereitung seiner Beratungen auch an einen oder mehrere Ausschüsse verweisen. In jeder Lesung wird über die Vorlage abgestimmt.

Bei dreifacher Mehrheit und in Ausnahmefällen bei Zweidrittelmehrheit ist das Gesetz angenommen und wird nunmehr wiederum dem BUNDESRAT vorgelegt.

Der weitere Gang des parlamentarischen Verfahrens ist abhängig von der Frage, ob es sich handelt um ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGE GESETZE* oder um NICHT ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGE GESETZE.

* Auch diese(?) kann der Bundesrat an der Vermittlungsausschuß leiten, was(?) jedoch die Zustimmungsbedürftigkeit nicht berührt. Bundestag und Bundesregirung können bei Zustimmungsgesetzen ebenfalls den Vermittlungsausschuß anrufen.

Zustimmungsbedürftige Gesetze 1 Stimmt(?) der Bundesrat nicht ausdrücklich zu, so ist das Gesetz GESCHEITERT.

Zustimmungsbedürftige Gesetze 2 Stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu, so wird es(?) nach Gegenzeichnung durch den (für die Vorlage zuständigen) Ressortminister oder den Kanzler vom BUNDESPRÄSIDENT ausgefertigt und im BUNDESGESETZBLATT verkündet.

Nicht zustimmungsbedürftige Gesetze 1 Verzichtet der Bundesrat auf Anrufung des Vermittlungsausschusses, so wird der Entwurf nach Gegenzeichnung durch Ressortminister oder Kanzler vom BUNDESPRÄSIDENT ausgefertigt und im BUNDESGESETZBLATT verkündet.

Nicht zustimmungsbedürftige Gesetze 2 Ruft der Bundesrat den VERMITTLUNGSAUSSCHUSS an und erzielt dieser keine Einigung, kann der Bundesrat Einspruch einlegen, den der Bundestag mit absoluter Mehrheit zurückweisen kann (mit 2/3-Mehrheit, wenn Einspruch mit dieser beschlossen).