Das neue Leiterbestellungsverfahren A. Allgemeines Ziel des neuen Leiterbestellungsverfahrens ist eine weitgehende Transparenz und eine umfassende Objektivierung.

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Das neue Leiterbestellungsverfahren A. Allgemeines Ziel des neuen Leiterbestellungsverfahrens ist eine weitgehende Transparenz und eine umfassende Objektivierung des Verfahrens: -In diesem Sinne sieht das neue Leiterbestellungsverfahren eine genaue Gewichtung der Auswahlkriterien durch Punkte vor. Daraus resultiert eine weitgehende Einschränkung des Ermessensspielraums bei der Entscheidung. -Weiters wird die Beurteilung der BewerberInnen künftig nicht mehr durch ein Sammel-AC des Landesschulrates, sondern durch schulstandortbezogene Begutachtungen vorgenommen. -Es besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Begutachtung (verpflichtende AC-Teilnahme). -Eine externe Firma wird die Begutachtung bezüglich der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und der Landesschulrat die Begutachtung hinsichtlich der fachlich- pädagogischen Eignung im engeren Sinn vornehmen. -Hinsichtlich der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn sieht § 2 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013, - StLDAG 2013, LGBl.Nr. 74/2013, eine Legaldefinition vor. -Bisher erworbene Beurteilungen im Rahmen von Sammel-AC können bis zum Ablauf ihrer vierjährigen Gültigkeit in Leiterbestellungsverfahren vorgelegt werden. Bei nur einer Bewerberin/einem Bewerber entfallen bei Vorlage eines gültigen AC die Begutachtungen durch die externe Firma und den Landesschulrat.

B. Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung von SchulleiterInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen sind: -§§ 26 und 26a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl.Nr. 302, i.d.g.F. -§§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013, - StLDAG 2013, LGBl.Nr. 74/2013 -Verordnung über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen (Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013), LGBl.Nr. 76/2013

C. Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 6 LDG, § 1 Abs. 1 StLDAG 2013)

D. Verfahrensablauf -Ausschreibung durch das Amt der Stmk. Landesreg, Abteilung 6 als verfahrensführende Behörde -Bewerbung über die Schulleitung und den LSR an die A6 -Prüfung der Bewerbungsunterlagen hinsichtlich fristgerechter Einbringung und Vorliegen der Ernennungserfordernisse für die jeweilige Schulart (Vorlage aller Zeugnisse betreffend Berufsbiografie, Leistungsfeststellung zum Zeitpunkt der Bewerbung, gültige alte AC- Beurteilungen) durch die A6 -Aussendung der Bewerbungsunterlagen der die Ernennungserfordernisse erfüllenden BewerberInnen an den LSR zur Einholung des Gutachtens über die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinne und an die externe Firma zur Einholung des Gutachtens über die Persönlichkeitsmerkmale (standortbezogene Begutachtung der BewerberInnen) durch die A6 -Abwicklung der Begutachtung und Übermittlung der Gutachten von LSR und externer Firma an die A6 innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung an den LSR/die externe Firma -Aussendung der Bewerbungsunterlagen der die Ernennungserfordernisse erfüllenden BewerberInnen mit den eingeholten Gutachten an den LSR/Außenstellen zur Durchführung einer Vorstellung und Einholung der Stellungnahmen des Schulforums/Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters sowie des Dienststellenausschusses der Personalvertretung durch die A6

-Durchführung der zwingend erforderlichen Vorstellung der BewerberInnen durch den LSR/Außenstelle (ausgenommen bei einer Bewerberin/einem Bewerber) -Einholung der Stellungnahmen des Schulforums/Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters sowie des Dienststellenausschusses der Personalvertretung durch den LSR/Außenstelle (begründete Stellungnahmen mit Reihung bei mehreren BewerberInnen) -Übermittlung der Stellungnahmen vom LSR an die A6 -Prüfung der Stellungnahmen und Erstellen der Punktebewertung durch die A6 und Übermittlung aller für das Verfahren relevanten Unterlagen samt Punktebewertung an den LSR zur Erstellung des Besetzungsvorschlages -Erstellung des Besetzungsvorschlages aufgrund der Punktebewertung durch Beschluss des Kollegiums des LSR -Übermittlung des Besetzungsvorschlages einschließlich aller Bewerbungsunterlagen und sonstiger entscheidungsrelevanter Unterlagen an die A6 -Prüfung der Unterlagen durch die A6 und Beschlussfassung durch die Stmk. Landesregierung

E. Sonderregelungen bei Leiterbestellungsverfahren mit einer Lehrperson -Generell ist bei Verfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber ein auf die Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur reduziertes Gutachten für die Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale erforderlich. Das Gutachten über die fachlich- pädagogische Eignung im engeren Sinn ist im vollen Umfang zu erstellen. -Weiters kann bei Einzelbewerbungen die Vorstellung durch den LSR entfallen. -Die Gutachten für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn und für die Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale haben grundsätzlich eine zweijährige Gültigkeitsdauer. In diesem Zeitraum ist jedoch ein neuerliches Gutachten nicht erforderlich, sofern nur eine Lehrperson sich um die Leiterstelle bewirbt. Bei mehreren BewerberInnen ist jedenfalls eine standortbezogene neuerliche Begutachtung auch innerhalb der zwei Jahre erforderlich. -Bei einer Bewerberin/einem Bewerber mit einem gültigen AC-Ergebnis nach den gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. September 2013 entfällt die Einholung der Gutachten für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn (LSR) und für die Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale (externe Begutachterfirma).

F. Berufsbiografie Die Legaldefinition versteht unter Berufsbiografie die im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, die eine besondere Eignung für die Schulleitung erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Demgemäß werden im Rahmen der Berufsbiografie zusätzliche Lehramtsprüfungen, Studien an Universitäten und Fachhochschulen (wie z.B. Studium der Psychologie, der Pädagogik, der Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre), Seminare sowie sonstige Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (wie z. B. Managementausbildung, Kommunikationstraining) berücksichtigt und bewertet, die für die Leiterfunktion von Bedeutung sind. Bei diesen Studien sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen 1. Bildungsaktivitäten, die auf der Basis des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS - European Credit Transfer System) bewertbar sind, und 2. Bildungsaktivitäten, die nicht auf ECTS-Basis bewertbar sind. Für Bildungsaktivitäten ohne ECTS-Basis erhält der Bewerber zwei Punkte für die Berufsbiografie, sofern diese Aktivitäten von zumindest einwöchiger Dauer (40 Stunden) sind, ein tägliches Stundenausmaß von acht Stunden aufweisen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

G. Fachlich-Pädagogische Eignung im engeren Sinn Laut Legaldefinition versteht man unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Schul- und Landeslehrerdienstrechtes, im Bereich der Grundkompetenzen der Schul- und Unterrichtsentwicklung, im Bereich der Bildungsplanung für den Schulstandort und im Bereich der Wahrnehmungskompetenz für gesellschaftsrelevante Veränderungen mit Wirkungen auf das Bildungsgeschehen am Schulstandort. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten haben dem jeweiligen aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Stand zu entsprechen. Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung und die Reihung erfolgt durch den Landesschulrat im Wege einer objektiven Begutachtung.

H. Nichteignung von Bewerberinnen und Bewerber -Die Begutachtung durch den Landesschulrat kann auch feststellen, dass eine Bewerberin/ein Bewerber im Hinblick auf die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist (§ 3 Abs. 2 StLDAG-VO 2013). -Hinsichtlich der Auswahlkriterien Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, Soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist (§ 4 Abs. 2 StLDAG-VO 2013). -Gemäß dieser Rechtsgrundlage erfolgt die Ausscheidung von nicht-geeigneten BewerberInnen (Erkenntnis VwGH Zl. 2005/12/0209-9: „Die im Verfahren festgestellten Defizite können nicht durch anderweitige „positive Aspekte“ ausgeglichen werden.“) -Das Informationsschreiben an die als nicht-geeigneten BewerberInnen stellt keinen Bescheid dar. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durch das Erkenntnis vom 29. August 2014, GZ.: LVwG / bestätigt. Den BewerberInnen um eine Leiterstelle kommt keine Parteistellung und kein Rechtsanspruch auf Ernennung und Verleihung einer Leiterstelle zu. Die rechtlichen Bestimmungen stellen nur eine Selbstbindungsnorm für die Behörde dar. Den BewerberInnen erwächst daraus kein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse.

I. Zeitablauf für das nächste Leiterbestellungverfahren Die nächste Ausschreibung erfolgt voraussichtlich in der Grazer Zeitung am 21. November Die Bewerbungsfrist ist vier Wochen und endet am 19. Dezember Die Begutachtung durch den Landesschulrat und Deloitte wird in der Woche nach den Semesterferien ab dem 24. Februar 2015 erfolgen. Die Durchführung der Vorstellung und die Einholung der Stellungnahmen von Schulerhalter, Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss und Personalvertretung durch den Landesschulrat wird im April 2015 erfolgen. In weiterer Folge werden nach Prüfung aller Unterlagen und Erstellen der vollständigen Punktetabelle durch die Abteilung 6 die Besetzungsvorschläge des Landesschulrates eingeholt (Mai/Juni 2014). Die Bestellung durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung erfolgt voraussichtlich im Juni/Anfang Juli 2015.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit