Family Business – Family Business

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Family Business – Family Business Weiterbildungstage des Schweizerischen Anwaltsverbands in Bern 12. - 13. September 2014 Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Inhaltsübersicht Family Business Steuerrecht Vertrags- und Gesellschaftsrecht Familienrecht Erbrecht Lösungspfade Literaturauswahl

Vertrags- und Gesellschaftsrecht Familienrecht Erbrecht Lösungspfade Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Inhaltsübersicht Family Business Steuerrecht Vertrags- und Gesellschaftsrecht Familienrecht Erbrecht Lösungspfade Literaturauswahl Inhaltsübersicht Family Business Steuerrecht Vertrags- und Gesellschaftsrecht Familienrecht Erbrecht Lösungspfade Literaturauswahl

Systemische Einheiten mit den Subsystemen Familie Unternehmen Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Family Business Systemische Einheiten mit den Subsystemen Familie Unternehmen Familie: Gruppe von Menschen in einem direkten verwandtschaftlichen Verhältnis Unternehmen: Juristische Gebilde mit wirtschaftlicher Zweckverfolgung.

Familienunternehmen (substantial family influence SFI) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Family Business Familienunternehmen (substantial family influence SFI) relativer Kapitalanteil 66 % der Unternehmen: 100 % 23 % der Unternehmen: 50 - 99 % relativer Stimmanteil relativer Anteil an Managementmitgliedern 63 % der Unternehmen: vollständig 7 % der Unternehmen: mehrheitlich relativer Anteil an VR-Mitgliedern 36 % der Unternehmen: nur Familienmitglieder 20 % der Unternehmen: mehrheitlich Familienmitglieder (Frank Halter/Ralf Schröder, Unternehmensnachfolge in der Theorie und Praxis, Das St. Galler Nachfolge-Modell, 2012, 3. A., S. 21 ff.)

Anteil Familienunternehmen an der Gesamtheit von Unternehmen: Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Family Business Bedeutung Anteil Familienunternehmen an der Gesamtheit von Unternehmen: global: 60 - 90 % Deutschland: 84 % Schweiz: 88 % (300’000 Unternehmen, wovon 190’000 AG) (Frank Halter/Ralf Schröder, Unternehmensnachfolge in der Theorie und Praxis, Das St. Galler Nachfolge-Modell, 2012, 3. A., S. 23 f.)

jährliche Nachfolgequote (geschätzt) EU ca. 3 % 610’000 Unternehmen Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Family Business jährliche Nachfolgequote (geschätzt) EU ca. 3 % 610’000 Unternehmen 2.4 Mio. Arbeitsplätze CH ca. 5 % 15’000 Unternehmen 190’000 Arbeitsplätze (Erfolgsfaktoren für Schweizer KMU - Unternehmensnachfolge in der Praxis, Credit Suisse AG/Center for Family Business (CFB), Universität St. Gallen, 2013; Frank Halter/Ralf Schröder, Unternehmensnachfolge in der Theorie und Praxis, Das St. Galler Nachfolge-Modell, 2012, 3. A., S. 61 ff.)

Gescheiterte Unternehmensnachfolgen jährlich 16 % der Nachfolgefälle Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Family Business Gescheiterte Unternehmensnachfolgen jährlich 16 % der Nachfolgefälle ca. 2’400 Unternehmen (konservativere Schätzung: 1’840) ca. 14’000 Arbeitsplätze (Frank Halter/Ralf Schröder, Unternehmensnachfolge in der Theorie und Praxis, Das St. Galler Nachfolge-Modell, 2012, 3. A., S. 62)

Subsysteme Familie und Unternehmen Familie Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Family Business Subsysteme Familie und Unternehmen Familie personenorientiert, beziehungsbezogen nicht auflösbar, emotional kleiner Personenkreis Unternehmen ergebnisorientiert, sachbezogen kündbare Beziehungen, zeitlich befristet u.U. grosser Kreis von Stakeholdern

Ziele im Nachfolgeprozess Familie Vermögen und Einkommen sichern Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Family Business Ziele im Nachfolgeprozess Familie Vermögen und Einkommen sichern Familienharmonie bewahren divergierende Interessen befriedigen Unternehmen Weiterführung des Geschäftsbetriebs Vermeiden von Unsicherheit klare Verhältnisse

Stets zu berücksichtigen. Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 2. Steuerrecht Vorbemerkung: Stets zu berücksichtigen. Aber Vorsicht vor einseitig fiskalisch orientierten Lösungen. Alle Belange optimieren, nicht nur maximieren.

Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine AG Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 2. Steuerrecht Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine AG Leichter übertragbares Rechtskleid für das Unternehmen. Steuerneutralität wenn Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz Übernahme der Buchwerte gemäss Steuerbilanz Überführung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person Veräusserungssperrfrist 5 Jahre (DBG 19 II) Vorsicht bei Immobiliengesellschaften

Holdinggesellschaft für die Nachfolgelösung Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 2. Steuerrecht Holdinggesellschaft für die Nachfolgelösung Übertragung der Beteiligung an einer juristischen Person an eine Erben-Holding. Auszahlung der Miterben über ein Bankdarlehen. Dieses wird aus den Erträgen des übernommenen Unternehmens amortisiert. Ziel: steuerfreier Kapitalgewinn. Risiken: indirekte Teilliquidation, Transponierung, Debt Push Down

2. Steuerrecht Querbesteuerung Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 2. Steuerrecht Querbesteuerung Verzichten Geschwister im Rahmen einer Erbteilung untereinander auf ihnen gesetzlich zustehende Erbanteile, so droht eine Querbesteuerung.

3. Vertrags- und Gesellschaftsrecht Pro memoria Einzelunternehmen Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 3. Vertrags- und Gesellschaftsrecht Pro memoria Einzelunternehmen Personengesellschaften juristische Personen Gesellschaftsanteile, Aktien, ABV Spaltung (kleinere Portionen) Veräusserung nicht betriebsnotwendiger Aktiven Holding für die Übernahmelösung Auktionsverfahren bei 50:50-Blockade in einer AG (Organisationsmangel) BGE 138 III 294: richterlich angeordnete Versteigerung als Möglichkeit (vgl. SJZ 1993, S. 37)

Unter Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 196 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 196 ff.) Ausgangslage (ohne Ehevertrag) Jeder Ehegatte kann Eigengut und Errungenschaft haben. Erträge des Eigengutes fallen in die Errungenschaft. Dies gilt auch für industrielle, nicht aber für konjunkturelle Mehrwerte von Eigenguts-Unternehmen. Thesaurierte Erträge werden als industrielle Mehrwerte behandelt.

Unter Errungenschaftsbeteiligung Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Errungenschaftsbeteiligung Unternehmen und ev. Erträge dem Eigengut zuweisen (ZGB 199) Verschiebung von Errungenschaftsunternehmen in das Eigengut (Abs. 1) Zuweisung der Erträge aus dem Eigengut in das Eigengut (Abs. 2) Ehevertrag gültig bei Güterstandswechsel, Scheidung und Tod gilt weiter auch nach Pensionierung (ausser bei Veräusserung)

Unter Errungenschaftsbeteiligung Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Errungenschaftsbeteiligung Investitionen in das Vermögen des andern Ehegatten (ZGB 206) bei Auflösung des Güterstandes Rückerstattung der Investitionen (Nennwertgarantie) Mehrwert-Anteil Ausschluss durch schriftliche Vereinbarung möglich (ausser bei generellem Verzicht) Bewertung Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands massgeblich (ZGB 207 I) Verkehrswert

Unter Errungenschaftsbeteiligung Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Errungenschaftsbeteiligung Investitionen eines Ehegatten in eigene Gütermassen (ZGB 209) bei Auflösung des Güterstandes keine Nennwertgarantie Mehr- oder Minderwert-Anteil Bewertung Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands massgeblich (ZGB 207 I) Verkehrswert

Unter Errungenschaftsbeteiligung Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Errungenschaftsbeteiligung Vermögensverschiebungen nach ZGB 199 und 206 (Verzicht auf Mehrwert) sind nicht relevant für die Berechnung erbrechtlicher Pflichtteile.

Unter Errungenschaftsbeteiligung Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Errungenschaftsbeteiligung Gesetzliche Liquidationslösung: Jeder Ehegatte behält sein (noch vorhandenes) Eigengut und erhält die Hälfte des Errungenschafts-Vorschlags des Ehegatten, muss aber seinen hälftigen Vorschlag hingeben. Einen Rückschlag trägt der betreffende Ehegatte allein. Option: Ganze Vorschlagszuweisung nach ZGB 216 an den überlebenden Ehegatten (nur gültig im Verhältnis zu den gemeinsamen Nachkommen)

Unter Errungenschaftsbeteiligung Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Errungenschaftsbeteiligung Hinzurechnung (ZGB 208) unentgeltliche Zuwendungen letzte 5 Jahre (Abs. 1) Vermögensentäusserungen in Schädigungsabsicht während der Dauer des Güterstands (Abs. 2) bei Auflösung des Güterstands Zustimmung des Ehegatten in Form eines Erbvertrags

Unter Gütertrennung (ZGB 247 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Gütertrennung (ZGB 247 ff.) Einfache Regelung in den Formen eines Ehevertrags. Frage der Gerechtigkeit bei traditioneller Rollenteilung. U.U. kompensatorische Berücksichtigung durch den Richter im Scheidungsfall bei Festlegung des nachehelichen Unterhalts.

Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Grosse Flexibilität in der Massengestaltung Errungenschaftsgemeinschaft (ZGB 223) Ausschlussgemeinschaft (ZGB 224), z.B. für die Zuweisung eines Unternehmens und der Erträge in das Eigengut eines Ehegatten Allgemeine Gütergemeinschaft (ZGB 222) Ehevertrag erforderlich.

Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Verwaltung und Verfügung über das Gesamtgut ordentliche Verwaltung (ZGB 227): Jeder Ehegatte kann verpflichten und verfügen. ausserordentliche Verwaltung (ZGB 228): nur gemeinsame Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Beruf oder Gewerbe des Gesamtgutes, geführt von einem Ehegatten allein (ZGB 229): Mit Zustimmung des Ehegatten sind ihr/ihm alle Rechtsgeschäfte möglich. Rechenschaftsablegung bei Auflösung des Güterstands (ZGB 231)

Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Haftung Vollschulden (ZGB 233), mit Haftung von Eigengut und Gesamtgut für in Ausübung der Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse eingegangene Schulden (Ziff. 1) für Schulden, eingegangen in Ausübung eines Gesamtgut-Unternehmens oder wenn die Erträge dem Gesamtgut zufliessen (Ziff. 2) Schulden, eingegangen für die eheliche Gemeinschaft (Ziff. 3) gemeinsam mit Dritten vereinbarte Vollschulden

Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Auflösung des Güterstands Eigengüter verbleiben dem jeweiligen Eigentümer-Ehegatten. Aufteilung des Gesamtgutes, Regel: Bei Tod oder ehevertraglichem Güterstandswechsel erhält jeder Ehegatte bzw. seine Erben die Hälfte.

Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Auflösung des Güterstands (Fortsetzung) Aufteilung des Gesamtgutes, Sonderfälle: bei Scheidung, Trennung, nicht-vertraglicher Gütertrennung: Jeder nimmt aus dem Gesamtgut sein Eigengut (gemäss Errungenschaftsrecht) mit und erhält das restliche Gesamtgut zur Hälfte (ZGB 242). ehevertragliche Regelung: andere Teilungsart möglich, im Rahmen der Pflichtteile aller (auch der gemeinsamen) Nachkommen, nicht aber der Eltern

Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Auflösung des Güterstands (Fortsetzung) Pflichtteile: Eltern: Aufhebung der Pflichtteilsansprüche alle Nachkommen zusammen: 3/16 des Gesamtgutes

Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Unter Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) Auflösung des Güterstands (Fortsetzung) Zuweisung des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten mit sachenrechtlichem Übergang des ganzen Gesamtgutes im Todesfall an diesen (sofort, eo ipso) und Befugnis des überlebenden Ehegatten, die Nachkommen wertmässig abzufinden.

Vorsorgeauftrag und -vollmacht (ZGB 360 ff.) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Vorsorgeauftrag und -vollmacht (ZGB 360 ff.) Für den Fall der Urteilsunfähigkeit kann damit sichergestellt werden, dass die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr umfassend gewährleistet sind, und zwar soweit möglich ohne behördliche Erwachsenenschutzmassnahmen. Formvorschriften des Testaments anwendbar. «Privatisierung» des Erwachsenenschutzes. Kompetenz, Zeitgewinn, Vertrauen.

Internationale Gestaltungsmöglichkeiten Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 4. Familienrecht Internationale Gestaltungsmöglichkeiten Gerichts- und Behördenzuständigkeiten im Ausland (IPRG 51) Anwendbares Ehegüterrecht (IPRG 52 ff.) Rechtswahl (IPRG 52 f.) subsidiär anwendbares Recht (IPRG 54) rückwirkende Wandelbarkeit des anwendbaren Rechts bei Wechsel des Wohnsitzstaates (IPRG 55)

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten entgeltliche Fall, dass der Kaufpreis stehen gelassen wird Fall, dass der Käufer ein Darlehen bei Dritten aufnimmt Fall einer Forderungsabtretung mit Verrechnung unentgeltliche teil-entgeltliche (gemischte Schenkungen)

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Bewertungsfragen Verkehrswert Nominalwert bei Geldleistungen Zeitpunkt des Erbgangs proportionaler Wertzuwachs bei gemischten Schenkungen konjunktureller Mehrwert industrieller Mehrwert

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Ausgleichung (ZGB 626 ff.) Nachkommen sind untereinander und gegenüber dem überlebenden Ehegatten ausgleichungspflichtig; der überlebende Ehegatte ist aber nur ausgleichungsberechtigt, nicht -verpflichtet (h.L.). Es gilt die widerlegbare Annahme , dass der Erblasser die Nachkommen gleichbehandeln wollte. Die Ausgleichungspflicht kann vom Erblasser jederzeit mit einfacher Schriftlichkeit erlassen werden.

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Herabsetzung (ZGB 522 ff.) Zur Pflichtteilsberechnungsmasse sind neben dem beim Erbgang vorhandenen Nachlass lebzeitige Vermögensübertragungen gemäss ZGB 527 hinzuzurechnen. Sind Pflichtteile verletzt, können sich pflichtteilsgeschützte Erben auch gegen Verfügungen i.S. von ZGB 527 zur Wehr setzen.

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Herabsetzung (ZGB 522 ff.) Die Doktrin der Biens aisément négociables Z.B.nominal ausreichende Aktienminderheitspakete, die faktisch wertlos sind (PKG 1988, Nr. 4, S. 27)

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Herabsetzung (ZGB 522 ff.) Herabsetzungs-Reihenfolge Normale Abfolge: Verfügungen von Todes wegen lebzeitige Zuwendungen, und unter diesen die jüngeren vor den älteren Die Reihenfolge der Herabsetzungen kann vom Erblasser modifiziert werden.

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Fortsetzung) Herabsetzung (ZGB 522 ff.) Nutzniessung zu Gunsten des Abtretenden - kapitalisierter Nutzniessungswert zum Zeitpunkt der Abtretung wird vom Wert des Abtretungsobjekts abgezogen. Erträge aus dem Abtretungsobjekt fallen dem Abtretungsempfänger zu, ohne Anrechnung.

Verfügungen von Todes wegen Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Verfügungen von Todes wegen Testament (letztwillige Verfügung) jederzeit abänderbar verbindliche Regelungen mit Erben sind damit nicht möglich

Verfügungen von Todes wegen Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Verfügungen von Todes wegen Erbvertrag Konsens der Beteiligten erforderlich. Beurkundungserfordernis. Verbindliche Regelungen möglich. Abänderbarkeit nur bei Mitwirkung der Vertragsparteien.

Verfügungen von Todes wegen Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Verfügungen von Todes wegen Bestimmung eines Unternehmens-Nachfolgers nicht delegierbar (höchstpersönliche Natur der erblasserischen Anordnungen) Teilungsvorschriften Ausgleichszahlungen von mehr als 10 % einer Erbportion können nicht angeordnet werden. Nacherbeneinsetzungen Inventar, Sicherstellung auf den Überrest, ev. Befreiung von der Pflicht zu anteilmässigem Verbrauch Nutzniessung

Zulässigkeit nicht definitiv geklärt. Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Entzug der Erbenstellung (virtuelle Erben), Abfindung durch Vermächtnis Pflichtteilserben haben Anspruch auf einen Vermögenszugang dem Werte nach. Option für die Erblasserin: Ein Erbe erhält ein Vorausvermächtnis aus dem Nachlass, das ihn dem Werte nach vollständig abfindet. Er wird aber als Erbe ausgeschlossen vom Prozess der Erbteilung (virtueller Erbe). Informations- und Sicherungsansprüche stehen ihm aber zu. Zulässigkeit nicht definitiv geklärt. Berner Kommentar, Vorbemerkung zur Art. 470 ZGB, N 15 f. (P. Weimar) BGE 56 II 17, 115 II 211, 125 III 35, 138 III 354, 139 V 1, 5A_610/2013 (fragwürdig), D. Jakob/D. Dardel, Der Schutz des virtuellen Erben, in: AJP, 2014, S. 462 ff.

Internationale Gestaltungsmöglichkeiten Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 5. Erbrecht Internationale Gestaltungsmöglichkeiten Gerichts- und Behördenzuständigkeiten im Ausland (IPRG 86 ff.) Anwendbares Erbrecht , Rechtswahlmöglichkeit (IPRG 90 ff.) Europäische Erbrechtsverordnung mit erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten

Erbverträge mit allen Beteiligten (ev. mit Erbauskauf, Erbverzicht). Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 6. Lösungspfade Zu Lebzeiten Nachfolgelösung rechtzeitig angehen (familienintern, -extern, Verkauf, MBO, MBI, earn-out, Umstrukturierungen etc). Erbverträge mit allen Beteiligten (ev. mit Erbauskauf, Erbverzicht). Ev. Versicherungslösungen zur Ergänzung und Entlastung des Regelungssystems von Familien- und Erbrecht.

Nach dem Tod des Erblassers Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 6. Lösungspfade Nach dem Tod des Erblassers Sicherungsmassregeln (kein numerus clausus): Siegelung, Sicherungsinventar, Erbschaftsverwaltung etc. Öffentliches Inventar mit Rechnungsruf nach ZPO 580 ff. (Frist nur 1 Monat) Amtliche/gerichtliche Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Einlieferungspflicht).

Nach dem Tod des Erblassers (Fortsetzung) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 6. Lösungspfade Nach dem Tod des Erblassers (Fortsetzung) Ausschlagung (ZPO 566 ff.) innert der Frist von 3 Monaten. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis bei Einmischung. Erbteilung Informieren Kommunizieren Verhandeln Expertisen Mediation

Nach dem Tod des Erblassers (Fortsetzung) Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte 6. Lösungspfade Nach dem Tod des Erblassers (Fortsetzung) Erbteilung Realteilungsgebot (ausser im bäuerlichen Erbrecht) Ausnahmen: bei Wertverlust (ZGB 612) und für Rechts- und Sachgesamtheiten (ZGB 613) Prozessieren ev. vorsorgliche Beweisaufnahme nach ZPO 158 Stufenklage unbeziffertes Rechtsbegehren

Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Literaturhinweise Aebi-Müller R., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, 2007, 2. A. Berner Kommentar, Vorbemerkung zur Art. 470 ZGB, N 15 f. (P. Weimar) Credit Suisse AG/Center for Family Business (CFB), Universität St. Gallen, Erfolgsfaktoren für Schweizer KMU - Unternehmensnachfolge in der Praxis, 2013 Eitel Paul, Zivilrechtliche, insbesondere güter-, erb- und gesellschaftsrechtliche Probleme der Unternehmensnachfolge, in: recht, 2003, S. 1 ff. Elmiger F., Das Unternehmen in der Erbteilung, 2012 Frank Halter/Ralf Schröder, Unternehmensnachfolge in der Theorie und Praxis, Das St. Galler Nachfolge-Modell, 2012, 3. A. Jakob D./Dardel D., Der Schutz des virtuellen Erben, in: AJP, 2014, S. 462 ff. Rumo-Jungo A., Lebzeitige Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Güter- und Erbrecht, in: Successio 3/2013, S. 323 Sigg A./ Brunner H./Hofmann R. (Hrsg.), Unternehmensnachfolge, 2013 Simonek M./Eitel P./Müller K., Unternehmensrecht II, Nachfolge und Umstrukturierung, 2013, 2. A. von der Crone Hans Caspar, Lösung von Pattsituationen bei Zweimanngesellschaften, in SJZ, 1993, S. 37 ff.

Danke für Ihr Interesse. Family Business Family Business – familien-, erb- und steuerrechtliche Aspekte Danke für Ihr Interesse.