Bundes-Personalvertretungsgesetz

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 Präsentation transkript:

Bundes-Personalvertretungsgesetz B- Personalvertretungsgesetz PVG 1967 B- Personalvertretungs-Geschäftsordnung PV-GO B- Personalvertretungs- Wahlordnung PV-WO Zusammengestellt von Dipl.-Päd. Ing. Dominikus Plaschg

Zielsetzung dieser Präsentation: Überblick über die wichtigsten Bestimmungen erhalten Rechte und Pflichten der PV kennenlernen „Wo schaut man nach !!!“ Erläuterungen und Erklärungen der PVAK (Praxisbeispiele)

Personalvertretungsaufsichtskommission Organigramm DG - PV Zentralstelle ZS (Abt. im Land) Dienststellenleitung DL (Dionen) Zentralausschuss ZA Vertrauenspersonen VP Personalvertretung PV Personalvertretungsaufsichtskommission 3 Richter+1DNV+1DGV Dienststellenausschuss DA Vertrauensperson VP

Verharmlosung der PV-Aufgaben („Der zahnlose Tiger“) Betriebsausflug organisieren Geburtstagsfeiern organisieren (Jubiläumsfeiern etc.) Geschenke organisieren für sonstige Feiern wie Hochzeiten von KollegInnen, Pensionierungen, Geburten von Kindern und hinterher das Geld von KollegInnen einkassieren bei diesen Anlässen Reden halten Kaffeekassa für das Lehrerzimmer führen, Kaffee & Kaffeefilter einkaufen, Kaffeemaschine warten, Geschirr abwaschen für andere KollegInnen Beschäftigungsnachweis ausfüllen Chef/in vertreten z.B. bei außerschulischen Veranstaltungen im Hause usw. usf.

„Generalklausel“ Aufgaben der PV § 2 Die PV ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses BG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesund-heitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Die PV hat sich vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Rücksichtnahme auf geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Aufgabenbereich der GÖD wird dadurch nicht berührt !!!

Organe der PV (§ 3) Wahlausschüsse Zentralausschuss Dienststellen- Dienststellenausschuss Dienststellen- versammlung Vertrauensperson

Dienststellenversammlung (§ 5) Berichte der PV (DA – VP) Beschluss über Enthebung der PV (2/3- Mehrheit) Beschluss über Übergang der Zuständigkeiten des DA an ZA Einberufung durch PV (DA- VP) bei Bedarf binnen 2 Wochen (auf Wunsch von 1/3 der Belegschaft) nicht öffentlich – Einladung von Vertretern der Berufsvereinigungen sowie der Verwaltung möglich tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes

Ausschreibung der Wahl rechtlich gleichwertig Aufbau - PV Zentralausschuss ZA Dienststellenausschuss DA Vertrauensperson VP weniger als 2000 Bedienstete – 4 Mitglieder Ausschreibung der Wahl rechtlich gleichwertig mind. 20 Bed. - 3 Mitglieder ab 51 – 100 Bed. – 4 Mitglieder von 5 bis 9 Bed. - 1 VP von 10 bis 19 Bed. - 2 VP

PV: Zuständigkeit Der DA erfüllt alle jene Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der PV vorbehalten sind z. B. dem ZA (§ 9 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 3) Der ZA erfüllt Aufgaben, die über Wirkungsbereich der Dienststellen-PV hinausgehen (§ 14) sorgt für einheitliches Vorgehen der PV und berät Leiter der ZS (Abteilung in der LReg.) wird zur vorgesetzten Dienststelle hin aktiv, wenn kein Einvernehmen zwischen DA und DL zustande kommt vertritt Gesamtinteressen aller Bediensteten im Schulwesen

Aufgaben der PV (§ 9 PVG) Mitwirkung (Mitreden, mitgestalten) Einvernehmen herstellen (Verhandeln) Recht auf schriftliche Mitteilungen Weitere Obliegenheiten (Vorschlagsrecht) Einsicht in Dienstnehmerschutzaufzeichnungen Übertragung DN- Schutzaufgaben an Sicherheitsvertrauensperson 10 10

Mitwirkung Aktiv werden: Untätigkeit ist gesetzeswidrig! „obliegt“ = nicht nur Recht sondern Pflicht!, PV hat Parteienstellung und untersteht der Landesregierung; DL beraten, Einwände einbringen (Generalklausel § 2) DL hat auf Verlangen der PV innerhalb von 2 Wochen über Anregungen, Anträge & Vorschläge zu beraten. DL hat Beratungsergebnisse i.F. einer Niederschrift festzuhalten (§10 Abs. 4). mit DL verhandeln, allerdings: PV ist kein Träger von HOHEITSRECHTEN (= kein Weisungsrecht, keine Amtshaftung) Gesetzeskonformität prüfen! (LLDG, VBG, GG usw. - Wo: z.B. GÖD-Jahrbuch)

Bereiche der Mitwirkung (§ 9 Abs. 1) Dienstnehmerschutz Übernahme in öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Auswahl der DN für Aus- & Fortbildung Maßnahmen im Interesse d. Gesundheit Vorschüsse, Belohnungen Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung, Kündigung Versetzung in den Ruhestand Einrichtung/Umbau von Amtsgebäuden bzw. Umstrukturierungen

Einvernehmen (§ 9 Abs. 2) EINVERNEHMEN = ZUSTIMMUNG (oder keine Äußerung innerhalb von 14 Tagen) stärkstes Recht der PV (PVAK 1974, S 162) ansonsten Maßnahmen ohne Einvernehmen sind ungültig (Befassung der Zentralstelle, danach ZA), PV hat „aufschiebendes Vetorecht...“ Musterbeispiel: Stundenplan – geregelter Dienstbetrieb muss gewährleistet sein, Gemeininteresse vor Einzelinteresse

Einvernehmen (§ 9 Abs. 2) allgemeinen Personalangelegenheiten im Wirkungsbereich DA Erstellung und Änderung des Stundenplanes Einführung neuer Arbeitsmethoden (Unterrichtsformen) Ausstattung von Arbeitsplätzen Anschaffung von technischem Geräten (Auswirkungen auf Gesundheit) Auswahl der persönlichen Schutzkleidung Planung & Organisation von Unterweisung (Konferenzen, Dienstbesprechungen) Arbeitsmittel, Räume und Einrichtungen (§ 9 Abs. 5)

Schriftliche Mitteilung (§ 9 Abs. 3) Aufnahme, Dienstzuteilung, Versetzung eines DN Betrauung und Abberufung von Vorgesetztenfunktion beabsichtigte Disziplinarmaßnahme Unfallanzeige gewährte Belohnungen Beabsichtigte Ausschreibung eines Arbeitsplatzes – Funktion (Stellenplan) Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes (Aushilfslehrer) Auflassung und Zusammenlegung von Dienststellen

Weitere Obliegenheiten (§ 9 Abs. 4) Zum allgemeinen Nutzen (Verbesserungen) an den DL Anregungen geben, Vorschläge machen auf Wunsch eine/r/s Kolleg/in/en: Vertretung in Einzelpersonalangelegenheit, z.B. bei disziplinären Angelegenheiten an Besichtigungen durch behördliche Organe teilnehmen bzgl. der PV-Schutzbestimmungen aktiv werden

Procedere lt. § 10 (1) DL hat beabsichtigte Maßnahmen zwei Wochen vor Durchführung dem DA (ZA) zur Kenntnis zu bringen (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2) Verständigung (Abs. 1) /Einvernehmen (Abs. 2.): ausdrückliche Zustimmung innerhalb von 2 Wochen oder keine Äußerung andernfalls: begründete Einwände bzw. Gegenvorschläge DL hat über Beratungsergebnis Niederschrift anzufertigen (§ 10 Abs. 4) keine Verständigung: schriftliche Meldung des DL an den DA oder VP (2 Wo Frist)

Procedere lt. § 10 (2) 6. DA oder VP kann vom DL verlangen, die Angelegenheit im Dienstweg an die vorgesetzte Dienststelle innerhalb von zwei Wochen vorzulegen (DA-Meinung ist ebenfalls mitzuschicken) 7. Geplante Maßnahme(n) hat/haben bis zur endgültigen Klärung zu unterbleiben, wenn DA dies verlangt 8. Wird dem Anliegen des DA nicht voll entsprochen, wird zwischen ZA und vorgesetzter Dienststelle verhandelt usw. 9. Keine Einigung: Entscheidung b. Leiter der Zentralstelle (auf Verlangen des ZA Gutachten der PVAK vorher notwendig) 10. Gesetzl. Grundsatz für Zentralstelle: soziale & dienstrechtl. Härten sind nach Möglichkeit zu vermeiden (§ 10 Abs. 8)

Rechte und Pflichten (§§ 25-28) § 10 a Abs. (1): Akteneinsicht (Pers.-Akten mit Zustimmung des DN) § 25 Abs. (1): Weisungsfreiheit in allen PV-Angelegenheiten (= DL dürfen nicht beschränken oder benachteiligen; möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes) § 25 Abs. (2). unbesoldetes Ehrenamt (5 Jahre), neben Berufspflichten; jedoch: auf zusätzliche Belastung ist Rücksicht zu nehmen (KV, Projekte etc.), bei Leistungsbeurteilung darf kein Nachteil erwachsen § 25 Abs. (4): PV steht unter Fortzahlung ihrer Bezüge d. zur Erfüllung d. Obliegenheiten nötige freie Zeit zu; Meldung an DL

Rechte und Pflichten ( §§ 25-28) Teilnahme an folgende Fortbildungsveranstaltungen ist zu ermöglichen: Schulungskurse strenge Verschwiegenheitspflicht (auch nach Beendigung der Funktion) Versetzung nur mit eigener Zustimmung (§ 27 Abs. 1) Vertragslehrer (I L) als PV: nur mit Zustimmung des ZA kündbar (§27 Abs. 2) § 28: Immunitätsbestimmungen § 29: sofern noch nicht vorhanden: Recht auf entsprechende Räumlichkeiten & Einrichtungen

Zusammenfassung Aktive PV vor Ort ist wichtig !!! (aber nicht „zahnlos“!!!) Kooperation statt Konfrontation (mit DL) Wissen über Vorschriften und Gesetze gibt Sicherheit und schafft für Vertrauen bei den Bediensteten (DN) Korrekte und emotionslose Aktivitäten schaffen Einvernehmen Wissen ist Macht ! PV-Arbeit zahlt sich aus! Ist unser Einsatz nicht so erfolgreich wie erwartet, gibt es einen starken Partner