Schule als Institution

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Schule als Institution Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Übersicht Auftrag & Rechtsstellung der Schule II. Schulträger 1. / 2. Aspekte §23 SchG 3. / 4. Schulverhältnis 5. Generalklausel   II. Schulträger III. Schulaufsicht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule § 23 SchG  „ (1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis). (2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule. (3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erlässt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des § 17 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes.“  Erfassen Sie auf den folgenden 3 Folien die Aspekte des §23 und ergänzen Sie auf dem Arbeitsblatt „Schule – Auftrag und Rechtsstellung“ fehlende Begriffe! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule 1. Schule: öffentliche Anstalt die öffentliche Schule ist dauernde Einrichtung des Landes (§ 2 SchG) gemeinsame Einrichtung des Landes mit einer Gebietskörperschaft (§2 SchG) die Schule ist mit der erforderlichen Ausstattung versehen sie dient einem bestimmten Zweck (Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäß LV Art. 11 und SchG § 1 die Zulassung ist gesetzlich geregelt (§§ 72 ff SchG, Versetzungs- und Aufnahmeordnungen in Verbindung mit § 89 SchG) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule 2. Schule: nicht rechtsfähig! Dies bedeutet, dass die Schule, … kein Selbstverwaltungsrecht hat dass ihr Handeln der Fach- und Rechtsaufsicht der Schulbehörden unterliegt dass sie unselbstständiges Organ des Trägers ist kein Träger von Rechten und Pflichten ist/ sie kann selbst weder schulden noch fordern Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule 3. Schulverhältnis  § 23 SchG: „ …Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).“ Inneres Schulverhältnis Äußeres Schulverhältnis Rechtsverhältnis zum Land Rechtsverhältnis zu der jeweiligen Gebietskörperschaft, die Schulträger ist. inhaltliche, pädagogisch-didaktische Fragen (§ 23 Abs. 3 SchG) sächliche, einschließlich der baulichen Ausstattung der Schulen (§§ 27, 36 SchG) Klage wegen Nichtversetzung Schadenersatzklage eines verletzten Besuchers der Schule gegen den Schulträger Gemeinde baut der Schule ein Haus, Herr im Haus ist der Staat. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule 4. Verhältnis Schule – Schüler - Eltern kein rechtsfreier Raum. ausgerichtet am Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip (z.B. kein Schulgeld an öffentlichen Schulen/ Lernmittelfreiheit). „grundrechtlich geschützte Individualsphäre“ - Eingriffe gestattet, wenn eine konkrete gesetzlichen Grundlage dafür existiert. gegen Einzelentscheidungen können Rechtsmittel eingelegt werden. Wo der persönliche Status nicht berührt ist, muss sich der Schüler im Interesse des geordneten Schulbetriebes der Gesamtheit anpassen.  Berechtigung für Ordnung des Betriebsablaufs. Früher: besonderes Gewaltverhältnis - weitgehend „rechtsfreier Raum“ Veränderung durch Bundesverfassungs- gericht: „…wo die Verfassung eine gesetzliche Grundlage verlangt, bleibt…kein Raum für eine gesetzesfreie Gestaltung des Schulverhältnisses durch die Exekutive (Schulverwaltung) ohne Beteiligung des Parlamentes…“ Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule 5. Generalklausel  § 23 SchG: „ (2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.“ Legitimation für viele schulische Maßnahmen, solange die Schüler gleich behandelt werden und keine exzessive Ausübung stattfindet! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule 5. Generalklausel – Anwendungsbeispiele Überweisung in eine Parallelklasse aus fürsorglichen Gründen präventiver Ausschluss von einer Klassenfahrt aus Aufsichtsgründen Verbot, störende oder gefährliche Gegenstände in die Schule mitzubringen pflegliche Behandlung des Schuleigentums Reinigung der Tafel, Sitzordnung der Klasse, Benutzung der Garderobe, Verhalten auf dem Schulhof, Abstellen von Fahrrädern Kaugummiverbot (mündl. Leistung) wegen Bildungsauftrag Kleidungsvorschriften – wegen mangelnder Hygiene Untersagung von Schirmmützen im Unterricht (Blickkontakt) wegen Bildungsauftrag. §23 (2) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule §23 (2) 5. Generalklausel – Anwendungsbeispiele Bei folgenden Fällen müssen verschiedene Rechtsnormen abgewogen und auf den Einzelfall angewendet werden. Eine allgemeine Regelung lässt sich in diesen Fällen nicht durch die Generalklausel ableiten. Verbot von politischen Symbolen, Slogan Meinungsäußerung Verfassungsgefahr Springerstiefel: „Erscheinungsbild“ Unterdrückung / Einschüchterung Kopftuch: Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) Gefährdung (Technikunterricht) Schuluniform  Ergänzung des SchG durch Gesetzgeber notwendig Wegnahme Handy Prüfungen! Unterricht / Pausen aufgrund der Schulordnung Für Notfälle (Schultasche oder bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen) Bitte in Kleingruppen bearbeiten: Wägen Sie ab, welche Aspekte gegen und welche für schulische Maßnahmen sprechen könnten! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Schulträger Auf dem Arbeitsblatt „Schulträger“ können Sie wiederum SchG § 27 – 31 Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt. Auf dem Arbeitsblatt „Schulträger“ können Sie wiederum wichtige Notizen machen! Gemeinde Landkreis, Stadtkreis Land   Grundschule Hauptschule Realschule Gymnasium Sonderschule Berufl. Gymnasien Berufsschulen Fachschulen Berufsfachschulen Berufskolleg Schule für Geistigbehinderte Heimsonderschulen Gymnasien in Aufbauform mit Heim Kolleg Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Schulträger Der Schulträger entscheidet über … Die Einrichtung der Schule (+Lage, Ausstattung) Die Namensgebung Gemeinschaftsschule / Schulverbund Personalangelegenheiten des nicht lehrenden Personals Anderweitige Verwendung der Schulräume § 30, 36 SchG § 24 SchG § , § 31 SchG mit Zustimmung MKS § 48 SchG § 51 SchG Finden Sie die passenden Paragraphen im Schulgesetz zu den Aufgaben des Schulträgers Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Schulträger Finanzierung der Schulen Von Seiten des Landes erhält der Schulträger einen jährlichen finanziellen Ausgleich für die Einbringung der sächlichen Leistungen (Schullastenausgleich): Schulträger zuständig für: Bau und die Unterhaltung der Schulgebäude (Zuschüsse z.B. GTS) Lehr- und Lernmittel sämtliche Verwaltungskosten gesetzliche Unfallversicherung, Verkehrssicherungspflicht „schulische Personal“ ( z.B. Schulsekretärin, Hausmeister, Reinigungskräfte). Aktuell: Realschule: 568 € Gemeinschaftsschule: 1119 € § 48 SchG davon ca. 30 % Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Schulträger Lernmittelfreiheit §94 SchG Schüler erhalten die notwendigen Lernmittel (z.B. Bücher) vom Schulträger leihweise ausgeschlossen: Gegenstände, die privat genutzt werden können (Wasserfarben, Taschenrechner,…) Fachkonferenz: Auswahl des Lehrwerks Verbrauchsmaterialien (z.B. Holz, Karton,…) i.d.R. Etat wird das gestellte Material verarbeitet, geht es i.d.R. in den Besitz der Schüler über. Eigenanteil möglich! Schulgeldfreiheit §93 SchG Unterricht an öffentlichen Schulen erfolgt unentgeltlich Privatschulen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Schulaufsicht Das gesamte Schulwesen GG Art. 6, 7; LV Art. 11 – 21, 77, 78 ; SchG § 32 – 37 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates Art. 7 Abs. 1 GG  Auch Privatschulen  Kirchen: besonderer Status Unterricht Pädagogischer Freiraum § 38 Abs.6 SchG Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Schulaufsicht Umfang und Bereiche Dienstaufsicht Erfüllung der Dienstpflichten der Lehrkräfte (LBG) Rechtsaufsicht Prüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften (rechtmäßig oder rechtswidrig) Fachaufsicht Recht- und Zweckmäßigkeit der Arbeit an Schulen (fachlich richtig, d.h. effizient, fachgerecht, methodisch korrekt) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Schulaufsicht Finden Sie Beispiele für Themen der Fachaufsicht Dienstaufsicht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Ergänzen Sie die Übersicht auf Ihrem Arbeitsblatt! III. Schulaufsicht Ergänzen Sie die Übersicht auf Ihrem Arbeitsblatt! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

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