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Auftrag der Schule Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich.

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Präsentation zum Thema: "Auftrag der Schule Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich."—  Präsentation transkript:

1 Auftrag der Schule Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

2 Übersicht I. Rechtliche Grundlagen II. Aufbau und Gliederung des Schulwesens III. Kulturhoheit der Länder Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

3 I. Rechtliche Grundlagen
1. Erziehungs- und Bildungsauftrag Landesverfassung Art. 11,12, 14  Art. 11: Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf seiner Begabung entsprechende Erziehung und Bildung.  Art. 12: Die Jugend ist zu erziehen In Ehrfurcht vor Gott Im Geiste christl. Nächstenliebe Zur Brüderlichkeit aller Menschen Zur Friedensliebe In der Liebe zu Volk und Heimat Zu sittlicher und politischer Verantwortung Zu freiheitlich – demokratischer Gesinnung Art. 14: a) allgemeine Schulpflicht b) Schulgeld- und Lernmittelfreiheit Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

4 I. Rechtliche Grundlagen
1. Erziehungs- und Bildungsauftrag  § 1 Schulgesetz Erziehung auf der Grundlage christlich-abendländischer Werte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten Zusammenarbeit mit dem Elternhaus Erziehung und Unterrichtung entsprechend der Begabung ??? Gegliedertes Schulsystem  individuelle Bildung (Gemeinschaftsschule) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

5 I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
1. Rechtsgrundlagen LV Art. 11 Recht auf Erziehung und Ausbildung 1.) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung….. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz SchG § 3 Einheit und Gliederung des Schulwesens Das Schulwesen gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen. In einem gegliederten Schulwesen ist horizontale und vertikale Durchlässigkeit wesentliche Voraussetzung für Chancengleichheit. Nur so lassen sich falsche Schullaufbahnentscheidungen korrigieren und Bildungsgänge fortführen (multilaterale Versetzungsordnung)  Ermächtigung für das Schulgesetz Paradigmenwechsel? Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

6 I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

7 I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
2. Schularten, Schulstufen, SchG § 4 Schularten, Schulstufen Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag ihre eigenständige Aufgabe. Sie können in Schultypen gegliedert sein…. Gliederung der Schularten unter dem Gesichtspunkt „Schulpflicht: Pflichtschulen Wahlschulen vermitteln die durch die Schulpflicht gewährleistete Mindestbildung haben in der Regel Schulbezirke Pflichtschulen sind:  Grundschule Berufsschule Hauptschule Sonderschule vermitteln eine weiter gehende Bildung haben keinen festen Schulbezirk Wahlschulen sind: Realschule Berufsfachschule Gymnasium Berufskolleg  Kein Anspruch auf Aufnahme in eine ganz bestimmte Wahlschule, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich ist und dem Schüler zumutbar ist. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

8 I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
3. Schultypen z. B. Sonderschule Gymnasium Gymnasium der Normalform Mittelstufe: neusprachlich, naturwissenschaftlich Gymnasium der Aufbauform Sechsjährige Aufbauformen Dreijährige Aufbauformen sind die Typen des Beruflichen Gymnasiums (EG, TG, WG, SG,...)  10 Sonderschultypen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

9 I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
3. Schulstufen Die Gliederung nach Schulstufen ist eine Gliederung nach Jahrgangsstufen Sekundarstufe II ( alle Bildungsgänge, die auf der Sek. I aufbauen und unmittelbar an sie anschließen Sekundarstufe I ( 5 bis i. d. R. 10. Schuljahr) mit Orientierungsstufe Primarstufe (1. – 4. Schuljahr) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

10 I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
3. Schularten und ihre Profile SchG § 5 Grundschule SchG § 6 Werkrealschule / Hauptschule Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung SchG § 7 Realschule Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

11 I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
3. Schularten und ihre Profile SchG § 8 Gymnasium Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können. SchG § 8a Gemeinschaftsschule Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule steht auch Schülern offen, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt. SchG § 9 – 15 Kollegs Berufschulen Fachschulen Sonderschulen SchG § 16, 17, 18: Verbund, Bildungszentren, regionaler Verbund Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

12 III. Kulturhoheit der Länder
1. Gesetzgebungskompetenz Dem Bund ist auf dem Gebiet des Schulwesens keine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, die Länder können deshalb die Schulgesetzgebung nach ihren eigenen Vorstellungen regeln – sie besitzen die Kulturhoheit GG Art. 70,71 Konkurrierende Gesetzgebung bei Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

13 III. Kulturhoheit der Länder
2. Vereinheitlichung Damit die Freizügigkeit innerhalb der Bundesrepublik nicht zu stark eingeschränkt wird, wenn die schulrechtlichen Regelungen, Bildungsgänge, Noten usw. sehr voneinander abweichen würden, wurden Möglichkeiten geschaffen, Vereinheitlichungen der Rahmenbedingungen zu schaffen: Hamburger Abkommen vom   KMK – ständige Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Bund-Länder-Kommission sorgt auf Bundesebene für die Entwicklung des gesamten Bildungswesens mit langfristiger gemeinsamer Zielsetzung. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

14 III. Kulturhoheit der Länder
2. Vereinheitlichung Hamburger Abkommen vom Beginn und Ende des Schuljahres ( – ) Beginn und Dauer der Schulpflicht Ferienregelung: 75 Werktage und bewegl. Ferientage (arbeitsrechtliche Tage) Einheitliche Bezeichnung der Schularten Grundschule, Realschule… Beschreibung und Bezeichnung der Notenstufen Gegenseitige Anerkennung der Abschlusszeugnisse Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

15 III. Kulturhoheit der Länder
2. Vereinheitlichung    KMK – ständige Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Ergänzung des Hamburger Abkommens Koordination der Kultus- und Bildungspolitik der Länder Beschlüsse müssen von den einzelnen Ländern in landesrechtliche Vorschriften umgesetzt werden, aber keine unmittelbare Verpflichtung – Zwang insofern, als sonst die Bildungsgänge gegenseitig nicht anerkannt werden. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich


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