Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen

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 Präsentation transkript:

Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen PG 1965 (im Auslaufen) Beamte vor 1955 geboren PG 1965 + APG = Parallel (Übergangsrecht) Beamte zw. 1955 und 1975 geboren und bereits vor 2005 B. APG = Allgemeines Pensionsgesetz B. ab 1976 geboren oder ab 2005 ernannt = APG

Übertritt in den Ruhestand Erfolgt von Gesetzes wegen bis 2016: mit Ende des 65. Jahres nach dem Jahr der Geburt ab 2017: mit Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird Aufschub um bis zu 5 Jahre möglich (durch Minister/in) Bonus bei Übertritt bis 2016 Kein Rechtsanspruch auf Aufschub!

Pensionsantritt durch Erklärung Voraussetzung: Mindestalter („gesetzliches Pensionsalter“) erreicht dzt. Übergangsphase 64 -> 65, Mindestalter steigt pro Quartal um 1 Monat ab 2017: Mindestalter 65 für Beamtinnen und Beamte – Regelung geht in Übertritt in den Ruhestand auf Kein Abschlag Mindestalter ist maßgebend für Berechnung von Abschlag und Zurechnung

Hacklerregelung bis inkl. Jahrgang 1953 Voraussetzungen: Mindestalter 60 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Abschlagsfrei, wenn Voraussetzungen bis Ende 2013 erfüllt sind ansonsten maximal 12 %Pkte. Abschlag

Hacklerregelung ab Jahrgang 1954 Voraussetzungen: Mindestalter 62 42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Normaler Abschlag (0,28 Prozentpunkte/Monat (innerhalb der 10%-Deckelung)

Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für vor 1954 Geborene die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind), bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten, Zeiten der Kindererziehung, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld, Zeiten eines Krankengeldbezuges nachgekaufte Zeiten.

Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für ab 1954 Geborene die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind), bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten, Zeiten der Kindererziehung, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld, nachgekaufte Zeiten (aber keine Schul- und Studienzeiten).

Nachkauf von Dienstzeit durch Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages Nachkauf von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit: §§ 236b und 236d BDG 1979): bereits angerechnete Schul- und Studienzeiten: Risikozuschläge für vor 1955 Geborene (+122%; wenn über 60 +134%) = 1 Schul-/Studienmonat 2.292,90 € und für über 60-jährige 2.416,85 € erstattete Zeiten während der Schul- und Studienzeit (valorisierter Erstattungsbetrag) Nachkauf von ausgeschlossenen Zeiten (§ 53 Abs.2a PG 1965): Valorisierter bes.PB und für Schul- und Studienzeiten: 1032,84 € Nachkauf von erstatteten Zeiten nur für das Pensionskonto (§ 104 Abs.1 PG 1965): valorisierter Erstattungsbetrag

Korridorregelung Voraussetzungen: Ab Jahrgang 1954: Mindestalter 62 38,5 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (bis 2017 in 6-Monats-Schritten ansteigend auf 40 Jahre) Halbierter Abschlag (0,14 Prozentpunkte/Monat (außerhalb der 10%-Deckelung) Ab Jahrgang 1954: Normaler Abschlag (0,28 Prozentpunkte/Monat (innerhalb der 10%-Deckelung) Zusatz-Abschlag (Kürzung der Bruttopension um 0,175%/Monat (außerhalb der 10%-Deckelung) Kein Korridor nach 65!

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ruhegenussfähige Bundesdienstzeit angerechnete Ruhegenussvordienstzeit zugerechnete Zeiträume

Schwerarbeitsregelung Gilt für Alle Voraussetzungen: Mindestalter 60 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 120 Schwerarbeitsmonate in den 20 Jahren vor Pensionsantritt (zB: Nachtarbeit, Exekutivdienst mit mindestens 50% Außendienst) reduzierter Abschlag (1,44 statt 3,36 %Pkte. p.a.)

Amtswegige Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzung in 2 Fällen auch amtswegig (=gegen den Willen) möglich: bei Dienstunfähigkeit bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters + 100% Steigerunsbetrag (= aufgrund der Dienstzeit) Die amtswegige Ruhestandsversetzung hat keine Auswirkungen bei der Pensionsberechnung!!!

Dienstunfähigkeit Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt auf Antrag oder amtswegig im Verfahren ist ein Gutachten der BVA einzuholen Abschlag bis zum gesetzlichen Pensionsalter, maximal 18 %Pkte. Zurechnung bis zum gesetzlichen Pensionsalter, maximal 10 Jahre