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Veröffentlicht von:Edsel Booz Geändert vor über 10 Jahren
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Pensionssicherungsreform 2003 Leitfaden für Unternehmer
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Inhalt Vorzeitige Alterspension Übergangsgeld Pensionsberechnung
Beitragswesen Lohnnebenkosten Altersteilzeit
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1. Vorzeitige Alterspension
schrittweise Anhebung der Altersgrenze ab um 4 Monate pro Jahr bis 2017 verschiedene ausgenommene Personengruppen Härteausgleichsfonds
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Ausgenommene Personengruppen
Vorzeitige Alterspension Ausgenommene Personengruppen Personen, die 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllen oder unter die „Hacklerregelung“ fallen oder einer vor dem wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarung unterliegen
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Anspruchsvoraussetzungen
Ausgenommene Personengruppen Anspruchsvoraussetzungen Erfüllung der Wartezeit: 240 Beitragsmonate oder 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate lange Versicherungsdauer: 420 Beitragsmonate oder 450 Versicherungsmonate keine aufrechte Pflichtversicherung entsprechendes Alter
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Ausgenommene Personengruppen
„Hacklerregelung I“ Lange Beitragszeitregelung Pensionsantritt 60./55. Lebensjahr: Geburt vor (Männer) Geburt vor (Frauen) Vorliegen von 540 Beitragsmonaten (Männer) 480 Beitragsmonaten (Frauen)
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Ausgenommene Personengruppen
„Hacklerregelung II“ Lange Beitragszeitregelung Pensionsantritt 61,5./56,5. Lebensjahr: Geburt nach , vor (Männer) Geburt nach , vor (Frauen) Vorliegen von 540 Beitragsmonaten (Männer) 480 Beitragsmonaten (Frauen)
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„Hacklerregelung III“
Ausgenommene Personengruppen „Hacklerregelung III“ Schwerarbeiterregelung Pensionsantritt 60./55. Lebensjahr: Geburt nach , vor (Männer) Geburt nach , vor (Frauen) Körperlich und psychisch belastende Arbeit Vorliegen von 540 Beitragsmonaten (Männer) 480 Beitragsmonaten (Frauen)
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Härteausgleichsfonds
Vorzeitige Alterspension Härteausgleichsfonds für Personen mit Stichtag ab , die von besonderen Härten betroffen sind aber: Kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen!
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2. Übergangsgeld frühestmögliches Anfallsalter für vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Rechtslage 2003) in den Jahren 2004 bis 2006 Arbeitslosigkeit mindestens 52 Wochen in den letzten 15 Monaten keine neue Beschäftigung trotz intensiver Bemühungen
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3. Pensionsberechnung tief greifende Änderungen ab 1.1.2004 durch
Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes, Kürzung des Pensionsprozentsatzes und Erhöhung der Abschläge ausgenommene Personengruppen Abfederungsmaßnahmen
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Ausgenommene Personengruppen
Pensionsberechnung Ausgenommene Personengruppen Personen, die 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllen
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Durchrechnungszeitraum
Pensionsberechnung Durchrechnungszeitraum derzeit: 180 Beitragsmonate Verlängerung um 12 Beitragsmonate / Jahr bis 480 Beitragsmonate im Jahr 2028
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Pensionsberechnung Pensionsprozentsatz bisher: für je 12 Versicherungsmonate Pensionsprozentsatz 2%, maximal 80% ab : Reduktion des Pensionsprozentsatzes um 0,04 / Jahr ab : 1,78%
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Reduktion des Pensionsprozentsatzes
im Jahr Pensionsprozentsatz 2004 1,96% 2005 1,92% 2006 1,88% 2007 1,84% 2008 1,80%
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Pensionsberechnung Abschläge bisher: 3% / Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension ab : 4,2% / Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension maximale Reduktion der Pension: 15%
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Abfederungsmaßnahmen
Pensionsberechnung Abfederungsmaßnahmen verstärkte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten begünstigte Berechnung bei „Hacklerregelungen“ Höherversicherung bei Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug Vergleichsrechnung/ Verlustdeckelung
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Kindererziehungszeiten
Abfederungsmaßnahmen Kindererziehungszeiten Reduktion des Durchrechnungszeitraumes um maximal 36 Monate / Kind fixe Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Einzelrichtsatz der Ausgleichszulage (2003: € 643,54) Jährliche Anhebung um 2% bis zum Jahr 2028 Gesamterhöhung bis zum Jahr 2028 daher 50%
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Abfederungsmaßnahmen
„Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ I Pensionsprozentsatz 2% Anstieg Bemessungszeit 12 Beitragsmonate / Jahr Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung! 4,2% pro Jahr – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte
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Abfederungsmaßnahmen
„Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ II Pensionsprozentsatz gestaffelt Anstieg Bemessungszeit 12 Beitragsmonate / Jahr Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung! 4,2% pro Jahr, maximal 14,7% – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte
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Abfederungsmaßnahmen
„Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ III neue Pensionsberechnung Pensionsprozentsatz gestaffelt Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung! 4,2% pro Jahr – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte
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Abfederungsmaßnahmen
„Hacklerregelungen“ „Hacklerregelungen“ II und III im Jahr Pensionsprozente 2007 2 2008 1,95 2009 1,90 2010 1,85 2011 1,78
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Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug
Abfederungsmaßnahmen Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug bisher: Beitragszahlung, aber keine Erhöhung der Pension ab : Beitragszahlung führt zu Höherversicherung Höherversicherungsbeitrag ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Tätigkeit folgt
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Abfederungsmaßnahmen
Verlustdeckelung für jede Pension ab , die von der Pensionsreform betroffen ist Pension maximal 10% niedriger als Vergleichspension nach alter Rechtslage
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4. Beitragswesen Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um € 30 (2004: voraussichtlich € 3.450) Sonderbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende in der Gründerphase
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Sonderbeitragsgrundlage
Beitragswesen Sonderbeitragsgrundlage Erhöhung der Beitragsgrundlage um die finanzbehördlich als Betriebsausgaben anerkannten Investitionen für die ersten 3 Kalenderjahre der gewerblichen Tätigkeit über Antrag des Gewerbetreibenden
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5. Lohnnebenkosten Maßnahmen zur Senkung der Lohnnebenkosten für ältere Dienstnehmer einheitlicher Krankenversicherungs-beitrag ab für Arbeitnehmer neue Berechnung des Malus
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Senkung der Lohnnebenkosten
Wegfall von: Arbeitslosenversicherungsbeitrag Unfallversicherungsbeitrag Zuschlag nach dem IESG Dienstgeberbeitrag zum FLAG abhängig vom Alter der betroffenen Mitarbeiter Ersparnis: 12,6% an Dienstgeberbeiträgen!
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Alter der betroffenen Mitarbeiter
Senkung der Lohnnebenkosten Alter der betroffenen Mitarbeiter Vollendetes Alter Männer Frauen ALV-Beitrag 58. Lebensjahr 56. Lebensjahr UV-Beitrag 60. Lebensjahr IESG-Zuschlag DB zum FLAG
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Krankenversicherungsbeitrag
Lohnnebenkosten Krankenversicherungsbeitrag Arbeiter (A1) Angestellte (D1) DN DG Gesamt 3,9% 3,5% 7,4% 3,7%
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Malus ab vollendetem 50. Lebensjahr 20% 1. Erhöhung: 2. Erhöhung:
Lohnnebenkosten Malus ab vollendetem 50. Lebensjahr 20% 1. Erhöhung: für je 3 weitere Lebensmonate +15% bis maximal 260%, für je 3 weitere Lebensmonate ab Vollendung des 56. Lebensjahres -15% bis mindestens 80% 2. Erhöhung: für jedes vollendete Jahr, das 10 Jahre Dauer des Dienstverhältnisses übersteigt, 2%, maximal 30%
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6. Altersteilzeit keine Änderung für vor dem abgeschlossene Vereinbarungen Übergangsbestimmungen für zwischen und abgeschlossene Vereinbarungen Neuregelung für Vereinbarungen ab
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Altersteilzeit Vereinbarung vor dem Vorliegen arbeitsvertraglicher Voraussetzungen Vorliegen sozialrechtlicher Voraussetzungen für den Bezug des Altersteilzeitgeldes Sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen
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Arbeitsvertragliche Voraussetzungen
Vereinbarung vor dem Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Reduktion der Normalarbeitszeit in einer Bandbreite von 40% bis 60% (Blockzeit uneingeschränkt möglich!) Lohnausgleich von 50% der Differenz zwischen altem und neuem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Normalarbeitszeit Anspruch auf Abfertigung alt auf Basis der ursprünglichen Arbeitszeit
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Sozialrechtliche Voraussetzungen
Vereinbarung vor dem Sozialrechtliche Voraussetzungen Mindestantrittsalter: Frauen: vollendetes 50. Lebensjahr Männer: vollendetes 55. Lebensjahr 15 Jahre arbeitslosenversicherungs-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren
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Altersteilzeitgeld Ersatz des zusätzlichen Aufwandes durch
Vereinbarung vor dem Altersteilzeitgeld Ersatz des zusätzlichen Aufwandes durch den Lohnausgleich die SV-Beiträge auf Basis der ursprünglichen Normalarbeitszeit Grenze: ASVG-Höchstbeitragsgrundlage! Anspruchsdauer: maximal 6,5 Jahre
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Anpassungsmaßnahmen als Pensionsantrittsalter gilt weiter für:
Vereinbarung vor dem Anpassungsmaßnahmen als Pensionsantrittsalter gilt weiter für: Männer 61,5. Lebensjahr Frauen 56,5. Lebensjahr
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Vereinbarung zwischen 1.4. und 31.12.2003
Altersteilzeit Vereinbarung zwischen und Vorliegen arbeitsvertraglicher Voraussetzungen wie bisher Vorliegen sozialrechtlicher Voraussetzungen für den Bezug des Altersteilzeitgeldes wie bisher Sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen
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Vereinbarung zwischen 1.4. und 31.12.2003
Anpassungsmaßnahmen einvernehmliche Verlängerung der Altersteilzeit bis zum geänderten frühestmöglichen Pensionsantrittsalter möglich wenn keine Verlängerung nach Ablauf der Altersteilzeit, Gewährung von Übergangsgeld möglich in Höhe des um 25% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge
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Altersteilzeit Vereinbarung ab strengere arbeitsvertragliche Voraussetzungen als bisher strengere sozialrechtliche Voraus-setzungen für den Bezug des Altersteilzeit-geldes sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen Antragstellung nur 3 Monate rückwirkend
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Arbeitsvertragliche Voraussetzungen
Vereinbarung ab Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigte Beschäftigung mit 80% der gesetzlichen / kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Mindestdauer dieser Beschäftigung vor Altersteilzeit 1 Jahr bei Betriebswechsel 3 Monate
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Arbeitsvertragliche Voraussetzungen
Vereinbarung ab Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Blockzeit nur mehr zulässig bei Einstellung einer Ersatzkraft während der Freizeitphase kurze, unvermeidliche Unterbrechungen der Beschäftigung der Ersatzkraft erlaubt
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Sozialrechtliche Voraussetzungen
Vereinbarung ab Sozialrechtliche Voraussetzungen Mindestantrittsalter ab : Anhebung der vollendeten 50 Jahre (Frauen) / 55 Jahre (Männer) um 6 Monate pro Kalenderjahr ab : 5 Jahre vor Erreichung des jeweiligen Mindestalters für eine Alterspension
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Sozialrechtliche Voraussetzungen
Vereinbarung ab Sozialrechtliche Voraussetzungen Antrittsalter bei im Jahr Frauen Männer 2004 50 Jahre 6 Monate 55 Jahre 6 Monate 2005 51 Jahre 56 Jahre 2006 51 Jahre 6 Monate 56 Jahre 6 Monate 2007 52 Jahre 57 Jahre 2008 52 Jahre 6 Monate 57 Jahre 6 Monate 2009 53 Jahre 58 Jahre 2010 53 Jahre 6 Monate 58 Jahre 6 Monate 2011 54 Jahre 59 Jahre 2012 54 Jahre 6 Monate 59 Jahre 6 Monate 2013 55 Jahre 60 Jahre
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Sozialrechtliche Voraussetzungen
Vereinbarung ab Sozialrechtliche Voraussetzungen Anwartschaft 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren Anrechnung bestimmter anwartschaftsbegründender Zeiten (z.B.: krankenversicherungspflichtige Zeiten nach Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht) Rahmenfristerstreckung des Zeitraumes von 25 Jahren um Kinderbetreuungszeiten bis zum 15. Lebensjahr
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Altersteilzeitgeld Anspruchsdauer
Vereinbarung ab Altersteilzeitgeld Anspruchsdauer 2004 bis 2012 abhängig von Altersteilzeit-Antrittsalter und Pensionsalter (Zeitraum dazwischen) ab 2013 (nur mehr) 5 Jahre
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Altersteilzeitgeld Höhe 100% 50% bei Einstellung einer Ersatzkraft
Vereinbarung ab Altersteilzeitgeld Höhe 100% bei Einstellung einer Ersatzkraft keine Dienstgeberkündigung in Zusammenhang mit der Altersteilzeitvereinbarung 50% keine Einstellung einer Ersatzkraft
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Altersteilzeitgeld Einstellung einer Ersatzkraft
Vereinbarung ab Altersteilzeitgeld Einstellung einer Ersatzkraft zusätzlich und nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze oder ein Lehrling
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Anspruch auf Altersteilzeitgeld
Vereinbarung ab Altersteilzeitgeld Blockzeit - Varianten Arbeitsphase Freizeitphase Anspruch auf Altersteilzeitgeld Ersatzkraft 100% keine Ersatzkraft Arbeitsphase 50% Freizeitphase 100% kein Anspruch
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