Bundesverfassungsgericht Urteil vom

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Die Bundesregierung - Vom Volk legitimiert?
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
II. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 14. November 2006 Ulrich Kaiser: Vorstellung des Entwurfs Zeitplanung und Arbeitsprogramm.
Die Beschluss-Sammlung
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Dezember 2006 Az
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Probeklausur Staatsorganisationsrecht
Lernarrangement 3 Seite 33/34 Übungen
Sozialgerichtsbarkeit
Volksinitiativen und Völkerrecht Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit
Änderungen in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zum
Ablauf eines Strafverfahrens
Rechtsschutz und Verbandsklage
Vorgriffsstundenrückgabe
Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht
Warum haben Kinder Rechte?
POCKET TEACHER Politik Sozialkunde
Homosexuelle Familienplanung
Dr. P. Szczekalla - Kolloquium zum Europarecht1 Wiss. Ass. Dr. Peter Szczekalla Dr. Peter SzczekallaDr. Peter Szczekalla Kolloquium zum Europarecht.
Das neue Gewährleistungsrecht
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
Analyse der Bundestagswahl
Pflegekindschaft.
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.
Das Lüth-Urteil vom BvR 400/51
法學德文名著選讀(一) Lektion 2 Text 2
Das neue FamFG – rechtliche Grundlagen
Die Bundesrepublik Deutschland
DEUTSCHE POLITIK.
Rechtliches Statement
法學德文名著選讀(一) Lektion 4 范文清 / 蕭雯娟.
Öffentliches Recht I Aufbau des Grundgesetzes
Jahrestagung Hausverein Deutscher Ring
2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht § 11 Wesentliche Regelungen des Kartellverfahrensrechts der VO 1/2003 im Überblick I. Die Zuständigkeit.
Was sind bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten?
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Power Point Präsentation
Entwicklung der Hilfeempfänger im SGB XII
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Illegales Bauen – und dann?
法學德文名著選讀(一) Lektion 3 Text 1
Der Scheidungsverbund
Das Demokratiemodell des Grundgesetzes
Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013
Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Herzlich Willkommen zur 11
Menschenrechtskonflikte Konflikt zwischen Post- und Fernmeldegeheimnis und Staatssicherheit.
Ρ. ri x ecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen.
Ρ. ri x ecker.recht Freie, gleiche und geheime Wahlen Vorüberlegungen: Worum geht es?  Der Sache nach: Klärung einer Vielzahl möglicher Wahlfehler im.
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
List Rechtsanwalts GmbH TEIL 2 Vortrag im Rahmen der Generalversammlung der Bürgerinitiativen-Vereinigung „Aktion 21“ am Salzburg Umweltverträglichkeitsprüfung.
Ρ. ri x ecker.recht Die auserwählte Oberstudienrätin Worum geht es? O erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von VG und OVG im Eilrechtsschutz!
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
Ρ. ri x ecker.recht Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wonach ist gefragt? [S-GbR, A und B erheben VB gegen das NRSchG]  Rechtssatzverfassungsbeschwerde.
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.
Untreue, § 266 (2). Aktueller Hinweis § 217 StGB lässt sich jetzt unter nachlesen. 2.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 4. Stunde Art. 14 GG - Eigentumsgarantie I)Schutzbereich 1)Personaler Schutzbereich.
DIE DEUTSCHE PERSPEKTIVE NACH 1945 LSBT*IQ-POLITIKEN IM WANDEL – EUROPA, DEUTSCHLAND, HESSEN.
 Präsentation transkript:

Bundesverfassungsgericht Urteil vom 19. 02 Bundesverfassungsgericht Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 1BvR 3247/09 BvL / BvR = Registerzeichen Entschlüsselung unter : http://www.code-knacker.de/registerzeichen.htm

Normenkontrolle auf Vorlage der Gerichte, (BVerfG) BvL Normenkontrolle auf Vorlage der Gerichte, (BVerfG) Sindacato di costituzionalità delle norme Art. 100 Abs. 1 GG (Richtervorlagen;rinvii alla Corte Costituzionale) (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

ein Gesetz für Verfassungswidrig halten (für + Akk) ankommen auf etwas : es kommt an auf die Gültigkeit des Gesetzes es kommt auf die Gültigkeit des Gesetzes an auf die Gültigkeit des Gesetzes kommt es an Ein Verfahren ist auszusetzen Es handelt sich um die Verletzung des Grundgesetzes (um + Akk) durch...(+ Akk) Eine Gerichtsentscheidung wird eingeholt

BvR Verfassungsbeschwerden (BVerfG) Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG (Zuständigkeit des BVerfGs; competenze della Corte Costituzionale) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: (...) 4a über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

Gliederung des Urteils Rubrum = Rubrum (lat.) bedeutet "rot" und so wird der Urteilskopf bezeichnet, weil dieser früher mit roter Schrift geschrieben wurde. Mit dem Rubrum beginnt somit der Urteilstext. Es enthält insbesondere die Bezeichnung der Prozeßbeteiligten, deren Prozeßvertreter (soweit vorhanden) und des Gerichts/der Richter. In den Verfahren  - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2010 (2 Wx 23/09)   - 1 BvL 1/11 -,  - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Meisterernst, Düsing, Manstetten, Wolbecker Straße 16 a, 48155 Münster -    - 1 BvR 3247/09 -  hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Kirchhof,Gaier,Eichberger,Schluckebier,Masing,Paulus,Baer,Britz  aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 durch Urteil für Recht erkannt:

Tenor = Entscheidungsformel/Urteilsformel Der Tenor (Betonung auf der ersten Silbe) ist der Kern jeder gerichtlichen Entscheidung (Beschluss oder Urteil), nämlich die Benennung der Rechtsfolge, die das Gericht anordnet. Weitere Bestandteile von gerichtlichen Entscheidungen sind das Rubrum, der Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Weitere Bestandteile des Tenors sind die sogenannten Nebenentscheidungen, insbesondere über die Prozesskosten (Kostenentscheidung). So besteht der Tenor eines Urteils im deutschen Zivilprozess in der Regel aus drei Teilen: 1. Hauptsacheentscheidung; 2. Kostenentscheidung; 3. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner danach nicht möglich ist. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 - I-15 Wx 236/09 -, der Beschluss des Landgerichts Münster vom 16. März 2009 - 05 T 775/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30. September 2008 - 105 XVI 5/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe A. Vorlageverfahren und verfassungsbeschwerde betreffeb die Frage, OB der durch das Gesetz ... 2004 eingefügte §9 Abs 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. > Verneinung von vorliegendem Gericht und Beschwerdeführerin. I. Zusammenfassung der verschiedenen Adoptionsformen im deutschen Adoptionsrechts (Gemeinschaftliche Adoption, Stiefkindadoption, Zweitadoption und derer Regelungen für Eheleute und eingetragenen Lebenspartnern) II. Darlegung der Verschienen vorliegenden bisher erreichten Beschlüsse (Ausgangsverfahren) III. Stellungen vom Bundesministerium der Justiz, der Bundestagesfraktion Bündins/90 und sachkundiger Auskunftspersonen in der mündlichen Verhandlung

Gründe B. (Stellungsnahme des BVerfGs) Ausschluss der Sukzessivadoption von Kindern durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig IV. Kinderrecht auf Gleichbehandlung verletzt V. Verstoß gegen Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder bleibt offen VI. Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern in Bezug auf Zweitadoption ungerechtfertigt VII. Ungleichbehandlung von eingetragenen LPnern eines Adoptiverlternteils u. eingetr.LPnern eines leiblichen Elternteils I. Staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung II. Elterngrundrecht III. Familiengrundrecht für sich genommen nicht verletzt

Gründe C. I. Folgen der Verfassungswidrigkeit von §9 Abs.7 II. Übergangsregelung III. Aufhebung der Entscheidungen des Ausgangsverfahren gemäß §95 Abs.2.BVerfGG Erstattung der Auslagen an die Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs.2 BVerfGG IV. Einstimmige Entscheidung