Nachtflug versus Nachtschlaf

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 Präsentation transkript:

Nachtflug versus Nachtschlaf zur geplanten Änderung des § 29 b Luftverkehrsgesetz

Ausgangssituation Neues Fluglärmgesetz vom 31.10.2007 - Anleitung zur Berechnung (AzB/AzD) - Schallschutzverordnung vom 14.9.2009 - (Außenwohnbereichsentschädigung noch in Arbeit) Absicht der Regierungskoalition zur Änderung des § 29 b LuftVG (weitere Öffnung der Nacht)

Fluglärmgesetz Zweck des Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen (auch Bauverbote) und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen. Das Gesetz regelt die Einrichtung von Lärmschutz-bereichen und teilt diese in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht ein.

Fluglärmgesetz Grenzwerte Werte für bestehende zivile Flugplätze - Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag 65 dB(A) - Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag 60 dB(A) - Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht 55 dB(A) LAemax 6 mal 57 dB(A) Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze (Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag oder LAeq Nacht um mind. 2 dB(A)) - Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag 60 dB(A) - Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag 55 dB(A) - Nacht-Schutzzone bis zum 31.10.2010: LAeq Nacht 53 dB(A) LAemax 6 mal 57 dB(A) - Nacht-Schutzzone ab dem 1.1.2011: LAeq Nacht 50 dB(A) LAemax 6 mal 53 dB(A)

Kritik Fluglärmgesetz Grenzwerte für die Einrichtung von passivem Schallschutz sind deutlich (um mind. 5 dB(A)) zu hoch und liegen an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung Grenzwerte zwischen bestehenden und neuen Flughäfen differieren um 5 dB(A) – das bedeutet das Zulassen des dreifachen(!) Verkehrs Auch der Nachtschutz ist unzureichend. Bereits ab Dauer-schallpegeln von 50 dB(A) nachts (außen) sind laut UBA Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auszuschließen. Neuere Erkenntnisse (DLR-Schlafstudie) legen nahe, bei Grenzwerten auch die Aufwachwahrscheinlichkeit als Dosis/Wirkungsbeziehung zu berücksichtigen.

Kritik Fluglärmgesetz Die Rechtsprechung nimmt auch Bezug auf die erhebliche Belästigung diese beginnt nachts bei Dauerschallpegeln von 45 dB(A) außen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sieht Gesundheits-beeinträchtigungen schon ab einem Dauerschallpegel von 40 dB(A) außen als gegeben. Das Streichen des europäischen Lärmindex Lden (day, eve-ning, night) führte zum Wegfall der besonderen Gewichtung der Tagesrandzeiten Ein Verschlechterungseffekt tritt durch den Wegfall der in früheren Entwürfen vorgesehene 100/100-Regelung und den Ersatz durch die sog. Sigma-Regelung ein. Die Einrichtung von passivem Schallschutz ist über sieben Jahre gestreckt worden.

Schallschutzverordnung für die (Neu-)Errichtung baulicher Anlagen ergeben sich danach typische Wohnraum-Innenpegel * tags: 34 bis 39 dB(A) nachts: 24 bis29 dB(A) für bereits errichtete bauliche Anlagen ist die Dämmung um 3 dB(A) schlechter tags: 37 bis 42 dB(A) nachts: 27 bis 32 dB(A) für Gebäude, bei denen schon baulicher Schallschutz gezahlt wurde ist die Dämmung um 8 dB(A) schlechter! tags: 42 bis 47 dB(A) nachts: 32 bis 37 dB(A) * jeweils Dauerschallpegel 7

Kritik Schallschutzverordnung Der Ansatz über die Dauerschallpegel ist nicht sinnvoll, für die Nacht Einzelschallpegel gem. Fluglärmgesetz Zu geringer Schutz vor allem während der Nacht; Zielwert des UBA war hier 25 dB(A) für Schlafräume (innen) Zu berücksichtigen ist: Einzelschallpegel können um 20-25 dB(A) höher liegen als die hier verwendeten Dauerschallpegel Die vereinfachende Verwendung vom Bauschalldämm-Maßen im 5 dB(A)-Raster ist zu grob Abschläge von 3 dB(A) für bestehende Gebäude und 8 dB(A) für schon mal sanierte Gebäude sind zu hoch Die Höchsterstattung von 150 €/qm ist nicht ausreichend 8

Zusammenfassung Fluglärmgesetzgebung eher nach Wunsch der Luftfahrtlobby Zu kleine Schutzzonen Viel zu geringer Schutz in den Zonen Viele Ausnahmen bei Baubeschränkungen Zu lange Wartezeiten auf Schallschutz Zu niedrige Erstattungskosten In der Folge sind nächtliche Betriebs-beschränkungen unbedingt notwendig!

Nachtflugurteil aus Bayern Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zum Nachtflug Die Menschen erwarten die Nacht als eine Zeit der Stille, in der das natürliche und soziale Umfeld zur Ruhe kommt. Diese alte und in den Menschen tief verwurzelte Erwartung verdient Respekt und darf nicht durch Erwägungen verdrängt werden, die sich auf Schlaftechnik beschränken. Im Rahmen des Lärmschutzes sind lärmfreie oder lärmarme Zeiten wichtig, die der Betroffene voraussehen und auf die er sich freuen kann. Vor dem Hintergrund eines schwer machbaren aktiven Schallschutzes gewinnt der Nachtschutz eine zusätzliche Funktion, nämlich die des Ausgleichs für den stark belärmten Tag. Auch würde die Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärm an einem ärmlichen Menschenbild ausgerichtet, hielte man es für ausreichend, wenn der Betroffene seine natürliche Umgebung immer nur durch dicke Fensterscheiben oder aber belastet durch schwer erträglichen Lärm erlebt. Dadurch dass der Schutz von Freiräumen zwangsläufig nur in die Nacht fällt, setzt seine Inanspruchnahme ohnehin voraus, dass der Betroffene seine Schlafgewohnheiten verschiebt oder einschränkt. Das mindert offenkundig den Wert dieses Schutzes. Aber gerade der Umstand, dass sich nur mehr Restzeiträume schützen lassen, macht die Bewahrung des Restes umso wichtiger. (Urteil vom 27.9.1989, AZ: 20 B 81 D.I)