Schulung der Wahlvorstände

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 Präsentation transkript:

Schulung der Wahlvorstände des Wahlkreises 41 Gera I und des Wahlkreises 42 Gera II

Einteilung Thüringens in Wahlkreise Wahlkreis 41 Gera I: Wahlbezirke 01-50 Wahlkreis 42 Gera II: Wahlbezirke 51-95 Einteilung Thüringens zur Landtagswahl 2014 Quelle: http://www.wahlen.thueringen.de/wahlseite.asp?aktiv=LW03&startbei=landtagswahlen/LW_informationen.asp .

Kreiswahlleiter/stellv. Kreiswahlleiter Kreiswahlleiter: Herr Norbert Gleinig, stellv. Kreiswahlleiter: Herr Harald Schröder, am Wahltag erreichbar über die Wahlzentrale Erreichbarkeit der Wahlzentrale am Samstag vor der Wahl von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Wahlsonntag ab 7:15 Uhr unter Tel. Nr. 0365 838-1180

Allgemeines Rechtsgrundlagen Die Wahlkreise 41 Gera I (Nord) und 42 Gera II (Süd) haben ca. 81.800 Wahlberechtigte. Rechtsgrundlagen Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG Thüringer Landeswahlordnung – ThürLWO Grundgesetz – GG Wahlstatistikgesetz – WahlStatG Wahlprüfungsgesetz – WahlprüfG

Ausgabe der Wahlunterlagen im Rathaussaal, Kornmarkt 12, 07545 Gera am Samstag, 13.09.2014 zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr Wichtig: Das Parken auf dem Kornmarkt ist nur mit Parkerlaubnis möglich! Die Parkkarte ist der Berufung des Wahlvorstehers beigefügt.

3 bis 7 Personen, darunter (stellv.) SchriftführerIn Der Wahlvorstand besteht aus 5 bis 9 Personen, und zwar WahlvorsteherIn StellvertreterIn 3 bis 7 Personen, darunter (stellv.) SchriftführerIn Beisitzer

Der Wahlvorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält hierfür eine Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) achtet darauf, dass während der Wahlzeit in und an dem Wahlgebäude sowie unmittelbar vor dem Zugang (100 Meter) jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung unterbleibt überprüft die Wahlkabinen auf unerlaubte Wahlpropaganda

Der Wahlvorstand hat Neutralität zu wahren und darf daher keine Zeichen tragen, die auf eine politische Überzeugung hinweisen hat zur Durchsetzung der Wahlgrundsätze das Hausrecht im Wahlraum entscheidet über alle Fragen bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Ergebnisses

Der Wahlvorstand verhandelt in öffentlicher Sitzung, zählt die Stimmen öffentlich aus, stellt das Wahlergebnis öffentlich fest und berät und entscheidet entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend

Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands ist gegeben während der Wahlhandlung (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr) bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, bei der Ermittlung u. Feststellung des Wahlergebnisses bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern, darunter: WahlvorsteherIn, SchriftführerIn bzw. deren StellvertreterInnen

Aufgaben des Wahlvorstands WahlvorsteherIn bzw. stellv. WahlvorsteherIn holt (i.d.R.) die Wahlunterlagen leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands (wie Arbeitsein- und -aufteilung ) bestellt erforderlichenfalls die Schriftführerin/den Schriftführer aus den Beisitzerinnen/Beisitzern bestellt die stellv. Schriftführerin/den stellv. Schriftführer aus den Beisitzerinnen/Beisitzern

Aufgaben des Wahlvorstands drei bis sieben BeisitzerInnen SchriftführerIn: BeisitzerIn: führt das Wählerverzeichnis prüft Wahlberechtigung vermerkt Stimmabgabe zählt Stimmabgabevermerke fertigt Niederschrift unterstützt WahlvorsteherIn unterstützt SchriftführerIn bei der Prüfung der Wahlberechtigung gibt Stimmzettel aus beobachtet Wahlkabine gibt Wahlurne frei verwahrt Wahlscheine ordnet Andrang im Wahlraum

Sonderaufgaben des (stellv.) Wahlvorstehers nur auf Anweisung des Wahlleiters = Berichtigung des Wählerverzeichnisses, sofern Wahlscheine nachträglich ausgestellt wurden (nach Druck des Wählerverzeichnisses) Übergabe einer Mitteilung in Form eines Verzeichnisses der nachträglich ausgestellten Wahlscheine sowie einer Korrekturliste zum Wählerverzeichnis durch einen Beauftragten des Wahlleiters anhand Mitteilung Berichtigung des Wählerverzeichnisses durch Eintragung eines „W“ in der Spalte für Stimmabgabevermerk + Beurkundungsberichtigung auf Deckblatt Wählerverzeichnis Sonst dürfen niemals Veränderungen im Wählerverzeichnis vorgenommen werden!

Auszug aus dem Abschluss des Wählerverzeichnisses Kennbuchstabe Berichtigt nach § 49 Abs. 2 Satz 1, 2 ThürLWO1) Berichtigt nach § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürLWO2) A 1 Personen wahlberechtigt laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)       Personen A 2 Personen wahlberechtigt laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) A 1 + A 2 Personen insgesamt im Wählerverzeichnis eingetragen Datum   .  .     Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher Unterschrift (Dienstsiegel)

Zusammentritt + Maßnahmen des Wahlvorstands Zusammentritt aller Mitglieder am Wahlsonntag um 07:30 Uhr im Wahllokal, wenn kein Schichtdienst vereinbart ist Beachte: Festlegung des Schichtdienstes durch WahlvorsteherIn Ideal ist auch, wenn durch Wahlvorsteher/n Kontakt zu Objektverantwortlichen zur Kurzabsprache aufgenommen wird (wie Zutritt, Herrichten des Wahllokals)

Exkurs: Schichtbesetzung des Wahlvorstands Je Schicht ist die Anwesenheit folgender Personen erforderlich: WahlvorsteherIn (bzw. Stellvertretung) SchriftführerIn (bzw. Stellvertretung) mindestens 1 BeisitzerIn Beispiel für die Aufteilung: Schicht: 07:30 Uhr bis 12:45 Uhr, und ab 17:45 Uhr bis zum Ende der Auszählung Schicht: 12:30 Uhr bis zum Ende der Auszählung

Maßnahmen des Wahlvorstands vor der Wahl Vollständigkeit des Wahlvorstands überprüfen, ggf. Schriftführerin/Schriftführer bestellen Vorbereitung des Wahlraumes wie Beschilderung, Aufhängen der Wahlbekanntmachung, Aufhängen eines Muster-Stimmzettels am Eingang des Wahllokals, Auslegen der Wahlgesetze (vgl. im Koffer beigefügte Hinweise) Vorhandensein von Wahlurne und Sichtblenden (= Wahlkabinen) prüfen

Einzelne Maßnahmen des Wahlvorstands Koffer überprüfen, bei Bedarf an Materialien in der Wahlzentrale anrufen (siehe auch Packzettel):  Wählerverzeichnis Stimmzettel Rechtsgrundlagen Hinweise an den Wahlvorstand Wahlbekanntmachung Wahlniederschrift (2-fach) Schnellmeldung (2-fach) Siegelmarken Packutensilien Schreibmaterialien Beschilderung sowie gesondert übergeben: Liste Erfrischungsgeld, Erfrischungsgeld und Quittung

Maßnahmen des Wahlvorstands vor der Wahl Verschließen und Versiegeln der leeren Wahlurne Hinweis: Das Öffnen der Wahlurne ist bis zum Abschluss der Wahlhandlung untersagt! Auslegen des Wählerverzeichnisses zur Führung durch den/die Schriftführer/in

Maßnahmen des Wahlvorstands vor der Wahl Aufstellen der Wahlkabinen, sofern noch nicht erfolgt, und Aufstellen der Sitzplätze für den Wahlvorstand ggf. Aufhängen eines Schildes innerhalb Wahlkabine bzw. an der Sichtblende, mit dem Hinweis auf das Wahlgeheimnis und zur Faltung des Stimmzettels Achtung: Die Wahlkabinen müssen so aufgestellt sein, dass kein Dritter die Wahlhandlung beobachten kann!

Maßnahmen des Wahlvorstands vor der Wahl Überprüfen der Zugänglichkeit des Objekts, der Toiletten, der Funktionsfähigkeit von Licht, Heizung, Prüfung der Nutzbarkeit von Festnetz und Fax, falls Nutzung eingeräumt ist, Überprüfen der telefonischen Erreichbarkeit

Wahlhandlung Beginn der Wahl: 8:00 Uhr Eröffnung der Wahlhandlung durch WahlvorsteherIn durch Verpflichtung des Wahlvorstands zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Übernahme der zugeteilten Aufgaben durch die Mitglieder des Wahlvorstands

Stimmabgabe mit Stimmzettel = persönliches Recht hat auf dem amtlichen Stimmzettel zu erfolgen → verschriebene oder versehentlich unbrauchbar gemachte Stimmzettel können vor Einwurf in die Wahlurne ersetzt werden (= Übergabe eines neuen und Vernichtung des alten Stimmzettels) kann bei Bedarf unter Zuhilfenahme Dritter erfolgen , siehe § 53 ThürLWO (z. B. bei körperlicher Beeinträchtigung) jede/r Wähler/in hat 2 Stimmen (1 Wahlkreisstimme, 1 Landesstimme)

Stimmabgabe mit Stimmzettel Ablauf: Ausgabe eines auseinandergefalteten Stimmzettels Kennzeichnen und Falten des Stimmzettels durch WählerIn in der Wahlkabine Ausweisen WählerIn und ggf. Vorlage der Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand Prüfen der Wahlberechtigung anhand des Wählerver- zeichnisses durch SchriftführerIn Anbringen des Stimmabgabevermerkes in Wählerverzeichnis und Freigabe der Wahlurne Einwurf des Stimmzettels durch WählerIn

Die Vornahme der Wahl (§ 52 ThürLWO) Tür 5. 1. Wahlurne Stimmzettel-ausgabe (1 Beisitzer) 4. 2. Prüfung der Wahlberechtigung (Beisitzer + Schriftführer mit Wählerverzeichnis) 3. Wahlkabine

Stimmabgabe mit Stimmzettel

Stimmabgabe mit Wahlschein Ablauf: Stimmabgabe bei Landtagswahl kann mit Wahlschein in jedem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, vorgenommen werden WählerIn nennt Namen, weist sich aus (= muss) und übergibt den Wahlschein Wahlvorstand prüft den Wahlschein bei Zulassung: Übergabe eines neuen Stimmzettels und Wahlschein einbehalten → Umschläge und „Briefwahl-Stimmzettel“ vernichten bei Zweifeln: Klärung mit Wahlzentrale; erforderlichenfalls Beschluss des Wahlvorstands über Zulassung/Zurückweisung bei Problemen: Vermerk in die Niederschrift

Stimmabgabe mit Wahlschein

Stimmabgabe mit Wahlschein Beachte: Rote verschlossene Briefwahlumschläge nicht annehmen, sondern darauf verweisen, dass der Einwurf bis 18:00 Uhr bei der angegebenen Behörde möglich ist.   Sofern der Abgebende mit dem Briefwähler identisch ist, kann er den Wahlschein aus dem roten Umschlag nehmen und mit dem Wahlschein im Wahlraum wählen. Wahlschein dann einbehalten! Achtung: Keine Briefwahlunterlagen einwerfen lassen! Diese können nicht mehr zur Wahl zugelassen werden!

Zurückweisung von Wählern (§ 52 Abs. 5 ThürLWO) Der Wahlvorstand muss einen Wähler/eine Wählerin zurückweisen, der: 1. nicht im Wählerverzeichnis ist + keinen Wahlschein hat bzw. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl im Wählerverzeichnis ein „W“ bzw. Wahlschein vermerkt ist, 2. bereits einen Stimmabgabevermerk hat, außer er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 3. seinen Stimmzettel außerhalb der Kabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, 4. seinen Stimmzettel so faltet, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder mit äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, 5. erkennbar mehrere oder nicht amtliche Stimmzettel abgeben oder einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Nach Nr. 3. – 5. ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszugeben!

Das Wählerverzeichnis SchriftführerIn prüft, ob WählerIn im Wählerverzeichnis eingetragen ist: Eintragung der Person und kein Vermerk: → Eintragung eines Stimmabgabevermerks im Wählerverzeichnis und die Person darf den Stimmzettel in die Urne einwerfen keine Eintragung der Person: → Prüfung und ggf. Klärung über Wahlzentrale Eintragung Person + Vermerk „W“ oder „Wahlschein“: → Wahlmöglichkeit nur mit Abgabe des Wahlscheins

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses 18:00 Uhr Sperren des Zutritts zum Wahlraum, aber anwesende Wähler können ihre Stimmabgabe noch vornehmen, Schließen der Wahlhandlung durch WahlvorsteherIn dann: Wiederherstellung der öffentlichen Zutrittsmöglichkeit und Beginn der öffentlichen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Öffnen der Wahlurne und Auszählen der Stimmzettel + zeitgleich Auszählen Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis zzgl. Zahl der eingenommenen Wahlscheine Zahl der Stimmzettel = Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis + Zahl der eingenommenen Wahlscheine Zahl der Wähler B

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 39 Abs. ThürLWO) Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, beide Stimmen ungültig keine Kennzeichnung enthält, für einen anderen Wahlkreis gültig ist, Wahlkreisstimme ungültig den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Hinweise zur Auszählung

Hinweise zur Auszählung Auszug aus der Wahlniederschrift

Hinweise zur Auszählung Schritt 1: gültige Stimmen Stapel a) zweifelsfrei gültige Wahlkreis- und Landesstimme für Bewerber u. Landesliste derselben Partei (gleiche Ebene) Bilden von einen Stapel für jede Partei, also bis zu 7 Stapel Wahlkreis 41 Gera I, bzw. bis zu 6 Stapel Wahlkreis 42 Gera II) dann: Stimmzettel für jede Partei gesondert zählen dann: Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS I  D1, D2 usw. (gültige Wahlkreisstimme) ZS I  F1, F2 usw. (gültige Landesstimme)

Hinweise zur Auszählung Schritt 2: ungültige Stimmen Stapel c) ungültige Wahlkreis- und Landesstimme, ungültige Stimmzettel, ungekennzeichnete Stimmzettel Zählen der Stimmzettel Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS I  C (ungültige Wahlkreisstimme) ZS I  E (ungültige Landesstimme)

Hinweise zur Auszählung Schritt 3: zweifelsfreie gültige Stimmen Stapel b) gültige Wahlkreis- und Landesstimmen f. Bewerber u. Landeslisten versch. Wahlvorschlagsträger (ungleiche Ebene) gültige Wahlkreis- oder Landesstimmen

Hinweise zur Auszählung Schritt 3: 1. Sortierung nach Landesstimmen: Stapel Landesstimmen für jede Partei gesondert bilden Stimmzettel mit gültiger Landesstimme für jede Partei gesondert zählen und Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS II  F1, F2 usw. + Zählen der Stimmzettel mit ungültiger Landesstimme und Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS II  E

Hinweise zur Auszählung Schritt 3: 2. Sortierung nach Wahlkreisstimmen: Stapel Wahlkreisstimmen für jeden Wahlvorschlag gesondert bilden Stimmzettel mit gültiger Wahlkreisstimme für jeden Wahlvorschlag gesondert zählen und Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS II  D1, D2 usw. + Zählen der Stimmzettel mit ungültiger Wahlkreisstimme und Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS II  C

Hinweise zur Auszählung Schritt 4: zweifelhafte Stimmen Stapel d) zweifelhafte Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließt nach Beschlussfassung erfolgt die Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS III  C und /oder D1, D2 ZS III  E und /oder F1, F2

Hinweise zur Auszählung Schritt 5: Auszählungsende Summe Wahlergebnis ZS I + ZS II + ZS III Summe in der Spalte „Insgesamt“ unter C und D1, D2 usw. sowie E und F1, F2 usw. eintragen Kontrolle: C + D = B bzw. E + F = B

Rückgabe der Wahlunterlagen

Exkurs: Wahlbeteiligung + repräs. Wahlstatistik Zusatzaufgabe: Erfassung der Wahlbeteiligung auf Strichlisten und Meldung der Wählerzahlen zu festgelegten Zeiten an das Thüringer Landesamt für Statistik Hinweis: Die Unterlagen zur Ermittlung der Wahlbeteiligung sind mit den Wahlunterlagen im Rathaussaal abzugeben!

  Bei Fragen oder Problemen stehen Ihnen am Wahlsonntag das Zentrale Wahlbüro bzw. der Kreiswahlleiter unter Tel. 0365 838-1180 durchgehend zur Verfügung. Bei Fragen vor dem Wahlsonntag wenden Sie sich bitte an Frau Sothen, Telefon 838-2102 oder per Mail an wahlen@gera.de bzw. zentrale.dienste@gera.de

FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! GUTES GELINGEN AM WAHLTAG! VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!      GUTES GELINGEN AM WAHLTAG!