Die neuen medizinischen Assistenzberufe

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 Präsentation transkript:

Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

Entwicklung MTF-SHD- Gesetz: BGBl. Nr. 102/1961 Regelung für Pflege, MTD, SHD. Fortentwicklung Medizinischen Standards Medizinisch-technischen Standards Organisation und Strukturen Berufsgruppen 1992: MTD-G 1997: GuKG 2013: MAB-G

Modernes Berufsrecht Berufsbilder Modulare Durchlässigkeit (gemeins. Basismodul) Berufspflichten Berufsberechtigung Qualifikationsnachweis Berufsausübung Entziehung der Berufsberechtigung Ausbildungsvorschriften Fortbildungspflicht Zugang zur Berufsreifeprüfung für MFA

05.04.2017 Fortbildungspflicht MAB (Allgemein) haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften fortzubilden. Fortbildungsausmaß: ohne konkretes Mindestmaß! MAB, die gemäß Übergangsbestimmung spezielle Tätigkeiten verrichten (Labor und Röntgen), haben sich diesbezüglich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften fortzubilden. Fortbildungsausmaß: mindestens 40 Std. innerhalb von 5 Jahren

Berufsrecht: Berufspflichten Zum wohl des Patienten Ohne Unterschied der Person Gewissenhafte Berufsausübung Einhaltung der Vorschriften Nach Maßgabe fachlicher und wissenschaftlicher Erkenntnisse Keine eigenmächtige Heilbehandlung Regelmäßige Fortbildung Dokumentation der gesetzten Maßnahmen Auskunftspflicht (PatientInnen, Angehörigen, Gesundheitsberufen) Verschwiegenheitspflicht

Berufsrecht: Berufsberechtigung Voraussetzung für die Berufsausübung sind Gesundheitliche Eignung Vertrauenswürdigkeit Erforderlichen Kenntnisse der deutsche Sprache Qualifikationsnachweis Entziehung der Berufsberechtigung, wenn eine Voraussetzung für die Berufsberechtigung nicht / nicht mehr vorliegt.

Berufsrecht: Berufsausübung nur im Dienstverhältnis zu Krankenanstalt sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient, freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin (Gruppenpraxis) freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in oder Radiologietechnologen/-in Sanitätsbehörde Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

Die neuen MAB – Berufe Desinfektionsassistenz – 650 Std. Gipsassistenz – 650 Std. Laborassistenz – 1340 Std. Obduktionsassistenz – 650 Std. Operationsassistenz – 1100 Std. Ordinationsassistenz – 650 Std. Röntgenassistenz – 1360 Std. Medizinische Fachassistenz MAB-Fächerkombi: bestehend aus mindestens 3 Fächern und mindestens 2500 Std. Pflegehelfer + 1 MAB-Fach Medizinischer Masseur + 1 MAB-Fach

Die neuen MAB – Berufe im Vergleich MAB-Gesetz - 2013 MTF-SHD-Gesetz -1961 Desinfektionsassistent/in (650 Mindeststunden) Desinfektionsgehilfe/in (135 Stunden) Gipsassistent/in (650 Mindeststunden) - Laborassistent/in (1.300 Mindeststunden) Laborgehilfe/in (135 Stunden) Obduktionsassistent/in (650 Mindeststunden) Prosekturgehilfe/in (135 Stunden) Operationsassistent/in (1.100 Mindeststunden) Operationsgehilfe/in (135 Stunden) Ordinationsassistent/in (650 Mindeststunden) Ordinationsgehilfe/in (135 Stunden) Röngtenassistent/in (1.300 Mindeststunden) Ergotherapiegehilfe /in Medizinische/r Fachassistent/in (2.500 Mindeststunden) Dipl. med.-techn. Fachkraft (3.670 Stunden)

Die medizinischen Assistenzberufe Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen (alt: Vornahme von Entseuchungen, …) Ausbildungszeit: 650 Std. Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände (z.B.Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbände) und die Anwendung einfacher Gipstechniken Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen (alt: einfache Hilfsdienste in med. Labors) Ausbildungszeit: 1350 Std. Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin (alt: Hilfsdienste bei … Leichenöffnungen) Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe (alt: einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe) Ausbildungszeit: 1100 Std. Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden (alt: einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen) Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen Ausbildungszeit: 1360 Std. Fachassistenz umfasst Fächerkombi mit. mind. 3 MAB-Berufen oder Pflegehelfer + 1 MAB-Fach Medi. Masseur + 1 MAB-Fach Ausbildungszeit: > 2500 Std.

Die medizinischen Assistenzberufe Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen (alt: Vornahme von Entseuchungen, …) Ausbildungszeit: 650 Std. Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände (z.B.Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbände) und die Anwendung einfacher Gipstechniken Ausbildungszeit: 650 Std. Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen (alt: einfache Hilfsdienste in med. Labors) Ausbildungszeit: 1350 Std. Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin (alt: Hilfsdienste bei … Leichenöffnungen) Ausbildungszeit: 650 Std. Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe (alt: einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe) Ausbildungszeit: 1100 Std. Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden (alt: einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen) Ausbildungszeit: 650 Std. Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen Ausbildungszeit: 1360 Std. Fachassistenz umfasst Fächerkombi mit. mind. 3 MAB-Berufen oder Pflegehelfer + 1 MAB-Fach Medi. Masseur + 1 MAB-Fach Ausbildungszeit: > 2500 Std.

Aufsicht und Delegation I Gipsassistenz ärztliche Anordnung und Aufsicht Obduktionsassistenz ärztliche Anordnung und Aufsicht

Aufsicht und Delegation II + DGKP Desinfektionsassistenz (ab 24. April 2014, BGBl 32/2014) ärztliche Anordnung und Aufsicht > Aufsicht durch DGKP > im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP Operationsassistenz ärztliche Anordnung und Aufsicht > Aufsicht durch DGKP > im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP Ordinationsassistenz ärztliche Anordnung und Aufsicht > Aufsicht durch DGKP > im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP

Aufsicht und Delegation III + MTD Laborassistenz ärztliche Anordnung und Aufsicht > Aufsicht durch biomediz. AnalytikerIn > im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch biomediz. AnalytikerIn Röntgenassistenz ärztliche Anordnung und Aufsicht > Aufsicht durch Radiotechnologen/in > im Einzelfall Subdelegation/Anordnung und Aufsicht durch Radiotechnologen/in

Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium, Vorbereitung u. Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung, Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium, Vorbereitung und Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren, Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen, Überwachung, Kontrolle u. Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses, Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern, Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion, Entwesung, Entlausung von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen, die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung, das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen, die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden, die Abnahme starrer Verbände, die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Tätigkeitsbereich der Laborassistenz Präanalytik z.B. Mitwirkung an Gewinnung von Untersuchungsmaterialien, incl. Blutentnahme aus der Vene/Kapillaren 2. Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben 3. die Überprüfung der Geräte u. Qualitätskontrolle. Analytik Durchführung einfacher automatisierter und manueller Analysen von Routineparametern. Postanalytik z.B. 1. Überprüfung der Gerätefunktion anhand der konkreten Probe 2. Dokumentation der Ergebnisse 3. Archivierung bzw. Entsorgung d. Proben 4. Wartung der Geräte

Berufsbild mt-Laboratoriumsdienstes Berufsbild der Laborassistenz Labor: MTD vs. MAB Berufsbild mt-Laboratoriumsdienstes Berufsbild der Laborassistenz Mitwirkung bei der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktions-diagnostik klinisch-chemische Untersuchung Hämatologische U. Immunhämatologische U. Histologische U. Zytologische U. Mikrobiologische U. Parasitologische U. Mykologische U. Serologische U. nuklearmedizinische U. Präanalytik z.B. 1. Mitwirkung an Gewinnung von Untersuchungsmaterialien, incl. Blutentnahme aus der Vene/Kapillaren 2. Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben 3. die Überprüfung der Geräte u. Qualitätskontrolle. Analytik Durchführung einfacher automatisierter und manueller Analysen von Routineparametern. Postanalytik z.B. 1. Überprüfung der Gerätefunktion anhand der konkreten Probe 2. Dokumentation der Ergebnisse 3. Archivierung bzw. Entsorgung d. Proben 4. Wartung der Geräte

Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches, Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme, Mitwirkung bei anatomischen Präparationen, Durchführung von Konservierungsverfahren, Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente, Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz 1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports, 2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung, 3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen, 4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte, 5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente, 6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und 7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz 1. Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen, 2. die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik, 3. die Blutentnahme aus der Vene, außer bei Kindern, 4. die Betreuung der Patienten/-innen und 5. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte 6. organisatorischen und administrativen Tätigkeiten

Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz DF standardisierter Thoraxröntgen DF stand. Skelettröntgen DF stand. Knochendichtemessungen DF stand. Mammographien DF einfacher stand. Tätigkeiten bei CT im Rahmen der Assistenz DF einfacher stand. Tätigkeiten bei MRT im Rahmen der Assistenz Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes Transferierung /Assistenz bei Patientenlagerung Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume Organisieren, Verwalten und Zureichen erforderlicher Materialien DF = Durchführung

Röngten: MTD vs. MAB Berufsbild der RTA Röntgenassistenz Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall, Kernspinresonanz-tomographie Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika DF standardisierter Thoraxröntgen DF stand. Skelettröntgen DF stand. Knochendichtemessungen DF stand. Mammographien DF einfacher standardisierter Tätigkeiten bei CT im Rahmen der Assistenz DF einfacher standardisierter Tätigkeiten bei MRT im Rahmen der Assistenz Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes Transferierung /Assistenz bei Patientenlagerung Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume Organisieren, Verwalten und Zureichen erforderlicher Materialien

Wie geht es für DMTF/SHD weiter? Übergangsbestimmungen für DMTF und SHD

Übergangsbestimmungen - SHD MTF-SHD-Gesetz -1961 MAB-Gesetz - 2013 § Ergotherapiegehilfe /in - Heilbadegehilfe/in Desinfektionsgehilfe/in Desinfektionsassistent/in* automatisch - § 35 (1) Prosekturgehilfe/in Obduktionsassistent/in* automatisch - § 35 (2) Operationsgehilfe/in Operationsassistent/in* automatisch - § 35 (3) Ordinationsgehilfe/in Ordinationsassistent/in* automatisch - § 35 (4) Gipsassistent/in** Mittels Nachweis -§ 36 Bei aktueller Berufsberechtigung zum 1.1.2013 … * und Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ** als OP-Gehilfe oder Pflegeberuf und Nachweis über das Vorliegen von mindestens 36 Monaten Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre Antrag an Landeshauptmann bis 30.Juni 2015

Übergangsbestimmungen - SHD MTF-SHD-Gesetz - 1961 MAB-Gesetz - 2013 Übergang Ergotherapiegehilfe /in - Heilbadegehilfe/in Desinfektionsgehilfe/in Desinfektionsassistent/in* automatisch - § 35 (1) Prosekturgehilfe/in Obduktionsassistent/in* automatisch - § 35 (2) Operationsgehilfe/in Operationsassistent/in* automatisch - § 35 (3) Ordinationsgehilfe/in Ordinationsassistent/in* automatisch - § 35 (4) - Gipsassistent/in** Mittels Nachweis - § 36 Bei aktueller Berufsberechtigung zum 1.1.2013 … * und Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ** als OP-Gehilfe oder GuKG-Pflegeberuf und Nachweis über das Vorliegen von mindestens 36 Monaten Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre Antrag an Landeshauptmann bis 30. Juni 2015

Übergangsbestimmung - MTF MTF-SHD-G MABG § MTF Röntgenassistent/in ohne weiteren Nachweis auf Basis MABG (§ 37 Abs. 1) Laborassistent/in Medizinische/r Masseur/in Hydro- und Balneotherapie Elektrotherapie ohne weiteren Nachweis § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 39 Abs. 3 DMTF bisher ohne Aufsicht Nachweis erforderlich § 38 Abs. 1 und 3 Einzelne Tätigkeiten der BMA Nachweis erforderlich § 38 Abs. 1, 3 und 7 Einzelne Tätigkeiten der RT Nachweis erforderlich § 38 Abs. 1, 3 und 8 Einfache Tätigkeiten in der PT offen

Medizinische Fachassistenz Vier Varianten: MAB-Fächerkombi = Basismodul + mindestens 3 beliebige Fächer + Fachbereichsarbeit (mind. 2500 Std.) Pflegehilfe + 1 MAB-Fach + Fachbereichsarbeit Medizinischer Masseur + 1 MAB-Fach + Fachbereichsarbeit Übergangsberechtigung + 2 MAB-Fächer + Fachbereichsarbeit (Desinfektions-, Obduktions-, Operations- und Ordinationsassistent/in) Berufsbezeichnung: „Der überwiegend ausgeübte Beruf“ + „(MFA)“

Übergangsbestimmung MTF – Berufsbezeichnung MTF-SHD-G Berechtigung gemäß MABG Berufsbezeichnung je nach Bereich gemäß MABG MTF Röntgenassistent/in Röntgenassistent/in (MTF) Laborassistent/in Laborassistent/in (MTF) Medizinische/r Masseur/in Medizinische/r Masseur/in - Hydro- und Balneotherapie Medizinische/r Masseur/in (Hydro- und Balneotherapie) Medizinische/r Masseur/in (Elektrotherapie) Einzelne Tätigkeiten der BMA Einzelne Tätigkeiten der RT Quelle und Darstellung: GÖG/ÖBIG, 2013

Übergang I: DMTF ohne Zusatzkompetenzen Zum 1.1.2013 berufsberechtigte DMTF´s - die nicht über das alte Berufsgesetz hinausgearbeitet haben - sind berechtigt zur Ausübung … Laborassistenz nach MABG Röntgenassiststenz nach MABG Medizinische/r Masseur/in nach MMHmG Hydro- und Balneotherapie mit der Zusatzbezeichnung: (medizinische/r Bademeister/in) Elektrotherapie mit der Zusatzbezeichnung : (Elektrotherapie) Berufsbezeichnung (Wahlmöglichkeit) „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ Berufsbezeichnung jener Sparte, in der sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung „(MTF)“ Laborassistentin (MTF) Röntgenassistentin (MTF) Gilt für Personen, die bis 31.12.2012 die MTF-Ausbildung begonnen haben

Übergang II: DMTF mit Zusatzkompetenzen (> 36 Mon.) DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 mind. 36 Mon. lang einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes oder die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht ausgeübt haben sind dazu auch nach dem 31.12.2014 berechtigt, wenn entsprechender Tätigkeitsnachweis Antrag an Landeshauptmann

Übergang III: DMTF mit Zusatzkompetenzen (30-36 Mon.) DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 nur 30 bis 36 Mon. lang einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes oder die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht ausgeübt haben sind dazu auch nach dem 31.12.2016 berechtigt, wenn entsprechender Tätigkeitsnachweis kommissionelle Abschlussprüfung über Fachbereich (bis 31.12.2016) Antrag an Landeshauptmann

Übergang IV: DMTF mit Zusatzkompetenzen (<30 Mon.) DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 weniger als 30 Mon. lang einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes ausgeübt haben die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht sind dazu auch nach dem 31.12.2016 berechtigt, wenn kommissionelle Abschlussprüfung über Fachbereich (bis 31.12.2016) Antrag an Landeshauptmann unter ärztlicher Aufsicht ??? (Sub-) Delegation / Aufsicht durch MTD ???

Übergang: Zusatzkompetenzen im Labor sind … die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik spezielle klinische Chemie: Massenspektrometrie, Atomabsorption; spezielle Hämatologie: Zelltypisierung (flowzytometrische Verfahren), selbständige Bewertung von Differenzialblutbildausstrichen und Knochenmarkausstrichen, Tätigkeiten im Bereich der Stammzellenzüchtung; spezielle Hämostaseologie: Spezialgerinnung (z.B. Stufendiagnostik); spezielle Immunhämatologie und Transfusionsmedizin: HLA-Bestimmung, Gewebstypisierung, Cross-match; spezielle Immunologie: Flowzytometrie, Zellkultur; spezielle Histologie: Immunhistologie (Antikörperbestimmung auf Geweben, Spezialfärbungen); Verfahren in der Zytologie*) Verfahren in der molekularen Diagnostik*) *) diese Tätigkeiten dürfen nur bei entsprechend nachgewiesener Berufserfahrung von mindestens 30 bzw. 36 Mon. ausgeübt werden.

Labor: MTD vs. MAB/Übergangsbestimmung Berufsbild mt-Laboratoriumsdienstes Übergangsbestimmung Mitwirkung bei der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktions-diagnostik klinisch-chemische Untersuchung Hämatologische U. Immunhämatologische U. Histologische U. Zytologische U. Mikrobiologische U. Parasitologische U. Mykologische U. Serologische U. nuklearmedizinische U. Assistenz bei Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik DFv Verfahren in spez. klinischen Chemie DFv Verfahren in spez. Hämatologie DFv Verfahren in spez. Hämostaseologie DFv Verfahren in spez. Immun-hämatologie und Transfusionsmedizin DFv Verfahren in spez. Immunologie DFv Verfahren in spez. Histologie DFv Verfahren in Zytologie*) DFv Verfahren in molekularen Diagnostik*) DFv = Durchführen von *) nicht bei fehlender Berufserfahrung MAB - Ü

Übergang: Zusatzkompetenzen im Röntgen sind … die Assistenz in der interventionellen Radiologie die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren*) die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren*) die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie*) die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie*) *) diese Tätigkeiten dürfen nur bei entsprechend nachgewiesener Berufserfahrung von mindestens 30 bzw. 36 Mon. ausgeübt werden.

Röngten: MTD vs. MAB/Übergangsbestimmung Berufsbild der RTA Übergangsbestimmung Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall, Kernspinresonanz-tomographie Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika 1. Assistenz b. interventionellen Radiologie 2. DFv Ultraschalluntersuchungen 3. DFv nuklearmedizinischen Verfahren* 4. DFv strahlentherapeutischen Verfahren* 5. DFv Schnittbilduntersuchung mittels CT* 6. DFv Schnittbilduntersuchung mittels MRT* DFv = Durchführung von *) nicht bei fehlender Berufserfahrung MAB - Ü

Lücken im Übergangsrecht

OP-Gehilfen mit fehlender Berufsberechtigung zum 1. 1 OP-Gehilfen mit fehlender Berufsberechtigung zum 1.1.2013 – Novelle April 2014 Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung beim Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz bzw. der Ordinationsassistenz, sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in, Operationsgehilfen/-in bzw. Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichwertig war. Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

OrdinationsgehilfInnen – Novelle April 2014 Personen, die 1. Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und 2. in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben, … erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz. Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

Lücken im Übergangsrecht Wandel der Anforderungen Erfüllt durch die Novelle März 2014: OP-Gehilfen-Ausbildung beim Bundesheer Desinfektionsassistenz (Delegation durch Pflege) Ordinationsqualifikation Offen: Keine einfachen physiotherapeutischen Tätigkeiten (DMTF) Keine Berücksichtigung von Karenzzeiten (zB Baby-, Bildungs- oder Pflegekarenz, freigestellte Betriebsräte) …

Lösungen! einfache physiotherapeutische Tätigkeiten Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten! Aus- und Fortbildungsnachweis! Bewilligte Lehrpläne! Karenzzeiten und Rahmenzeitraum Fallzahlen? …

OP-Gehilfen: Vergleich der Ausbildungsstunden

Ü b e r s i c h t: Übergangsbestimmungen für DMTF 05.04.2017 Sie haben eine Berufsberechtigung als MTF und bisher einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes (§ 38 (7) MABG) oder des radiologisch-technischen Dienstes (§ 38 (8) MABG) durchgeführt oder den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt? NEIN Sie haben keinen Handlungsbedarf! JA Alle MTF können weiterhin den med.-techn. Fachdienst nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G aus-üben. Zusätzlich erhalten sie nach dem MABG automatisch die Berufsberechtigung für die med. Assistenzberufe Labor- und Röntgenassistenz. Weiters sind sie grundsätzlich auch zur Ausübung des Berufs des/der med. Masseurs/in samt den Spezial-qualifikationen Hydro- und Balneotherapie sowie Elektrotherapie berechtigt, sofern und soweit sie über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2012 mindestens 36 Monate ausgeübt? Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2012 mindestens 30 Monate ausgeübt? Sie haben diese Tätigkeiten bisher weniger als 30 Monate ausgeübt oder noch keine Berufserfahrung und möchten einzelne Tätigkeiten des Laboratoriumsdienstes (ausgenommen Zytologie und molekulare Diagnostik) oder die Assistenz in der interventionellen Radiologie bzw. die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen ebenfalls ausüben dürfen? (Anm: Die übrigen Bereiche im radiologisch-techn. Dienst bzw. der med.-technische Fachdienst ohne Aufsicht stehen nicht offen) Sie können diese Tätigkeiten bis 31.12.2014 ausüben. Um die Tätigkeiten auch danach weiterhin ausüben zu können, brauchen Sie: Sie können diese Tätigkeiten bis 31.12.2016 ausüben. Um die Tätigkeiten auch danach weiterhin ausüben zu können, brauchen Sie: Dienstgeberbestätigung erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen Prüfung über den entsprechenden Fachbereich bis 31.12.2016 Bescheid durch Landeshauptmann/-frau Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten) können weiterhin auch die einzelnen Tätigkeiten im Laboratoriumsdienst oder radiologisch-technischen Dienst oder der med.-technische Fachdienst ohne Aufsicht nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden. Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten) können auch die genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Quelle: Mag. Hais, AKNÖ

Trainingstherapie Wer erbringt die Trainingstherpie? 05.04.2017 Trainingstherapie Wer erbringt die Trainingstherpie? SportwissenschafterInnen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht Berufsbezeichnung: Trainingstherapeut / Trainingstherapeutin Berufsbild und Ziele: strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und Organsysteme Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten, Folgeerkrankungen, Maladaptionen, Chronifizierungen > Stabilisierung der Primärerkrankung > ergänzende Behandlung von Sekundärerkrankungen Stärkung von Koordination, Kraft, Ausdauer und Gleichgewicht durch systematisches Training

Trainingstherapie Berufspflichten: wie med. Assistenzberufe 05.04.2017 Trainingstherapie Berufspflichten: wie med. Assistenzberufe Subdelegation: Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch eine/n Physiotherapeuten/in erfolgen oder der/die PhysiotherapeutIn die angeordneten Tätigkeit im Einzelfall an SportwissenschafterInnen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung ist nach ärztlicher Anordnung möglich

Trainingstherapie Ausübung 05.04.2017 Trainingstherapie Ausübung Ausübung nur im Dienstverhältnis zu Rechtsträger einer Krankenanstalt Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient freiberuflichen ÄrztInnen bzw. ärztlichen Gruppenpraxen freiberuflichen PhysiotherapeutInnen

Trainingstherapie Berufsberechtigung 05.04.2017 Trainingstherapie Berufsberechtigung Voraussetzung für die Berufsberechtigung Gesundheitliche Eignung Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache Qualifikationsnachweis Eintragung in die Liste der SportwissenschafterInnen in der Trainingstherapie

Trainingstherapie Übergangsbestimmung: 05.04.2017 Trainingstherapie Übergangsbestimmung: Zum 1.1.2013 als ärztliche Hilfsperson tätige SportwissenschafterInnen, die in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate vollbeschäftigt (bei Teilzeit entsprechend länger) Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben. Andernfalls erlischt die Berufsberechtigung mit 31.12.2015. Vermerk in BMG-Liste Antrag bis 30. Juni 2014 beim BM für Gesundheit entsprechende Nachweise (Studienabschluss, Tätigkeitsnachweis, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Alexander Gratzer Leiter der Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung der Kammer für Arbeiter und Angestellte   Hans-Resel-Gasse 8-14 A- 8021  Graz Tel: 05.7799.2444 email: alexander.gratzer@akstmk.at web: www.akstmk.at