1. Status Quo Massgebende Verfassungsbestimmung (Art

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1. Status Quo Massgebende Verfassungsbestimmung (Art 1. Status Quo Massgebende Verfassungsbestimmung (Art. 75b BV) mit grossem Rechtsunsicherheitspotential. Stand Gesetzgebungsprozess: Behandlung Gesetzesentwurf Botschaft in Vorbereitungskommission Ständerat und weiterer Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (Referendumsmöglichkeit). Art. 75b Zweitwohnungen 1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt. 2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.

2. Juristische Spielräume für Gemeinden und Kanton Gesetzgeberischer Spielraum im Zweitwohnungsgesetz Gemeinden/Kanton (Art. 3 und 13 Gesetzesentwurf Botschaft). Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen der Kantone 1 Die Kantone legen im Richtplan die Massnahmen fest, die zur Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen sowie zur Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen erforderlich sind. 2 Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von höchstens 20 Prozent diesen nicht überschreiten. 3 Die Kantone können Vorschriften erlassen, die die Erstellung und Nutzung von Wohnungen stärker einschränken als dieses Gesetz.

Art. 13 Missbrauch und unerwünschte Entwicklung 1 Die Kantone und Gemeinden ergreifen die Massnahmen, die nötig sind, um Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern, die sich aufgrund einer unbeschränkten Nutzung altrechtlicher Wohnungen zu Zweitwohnzwecken ergeben können. 2 Zu diesem Zweck können die Kantone die Umnutzung von bisher zu Erstwohnzwecken genutzten Wohnungen zu Zweitwohnzwecken sowie die Änderungsmöglichkeiten nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 stärker einschränken als dieses Gesetz. Soweit diese nutzungsmässigen und baulichen Änderungen nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen, können die Kantone sie ihr unterstellen.

3. Abweichungen vom Zweitwohnungsverbot Touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen (Art. 7 und 8 Gesetzesentwurf Botschaft) Verfassungstext gibt diese Sonderbehandlung nicht her – wieso soll diese Ausnahme entstehen? (Bsp. Samnaun, unbewirtschaftete Zweitwohnungen sehr tief, hoher Anteil wird bewirtschaftet) Art. 7 Nutzungsbeschränkung 1 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent dürfen neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn sie wie folgt genutzt werden: a. als Erstwohnung oder als Wohnung, die nach Artikel 2 Absatz 3 einer Erstwohnung gleichgestellt ist; oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung.

2 Eine Wohnung gilt als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und sie: im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin seinen beziehungsweise ihren Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung); nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird; oder nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist, für die Qualitätskategorie zertifiziert ist, in der Hauptsaison grösstenteils verfügbar ist, auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform angeboten wird und die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt. 3 … 4 … 5 …

Art. 8 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe c 1 Im kantonalen Richtplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c zulässig sind. 2 Für die Bezeichnung eines Gebietes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Ein kantonales touristisches Entwicklungskonzept weist eine hohe Bedeutung dieser Wohnungen für die touristische Entwicklung des betreffenden Gebiets aus. Die Nachfrage touristischer Gäste nach Beherbergung in diesem Gebiet ist durch das bestehende Angebot nicht gedeckt. Das Gebiet gehört nicht zu den intensiv genutzten Tourismusgebieten. Der Bau solcher Wohnungen stimmt mit der kantonalen Raumentwicklungsstrategie überein. Das Beherbergungspotenzial bestehender Zweitwohnungen ist geprüft worden und Massnahmen zu deren besserer Auslastung sind, soweit möglich, ergriffen worden oder werden im Richtplan mittels verbindlicher Aufträge angeordnet. 3 Neubauten dürfen nur bewilligt werden, wenn im Baugesuch nachgewiesen wird, dass die bestehenden Zweitwohnungen in einer Gemeinde nicht für das neue Beherbergungsangebot genutzt werden können.

b) Strukturierte Beherbergungsbetriebe (Art. 9 Gesetzesentwurf Botschaft) - Querfinanzierung (Abs. 2) - Umwandlung in nicht touristisch bewirtschaftete Wohnungen (Abs. 3) Wie soll man sich strategisch aufstellen? Art. 9 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungs-betrieben 1 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent darf strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Abs. 1 bewilligt werden, wenn: der Betrieb nur mit dem Eintrag aus der Erstellung solcher Wohnungen wirtschaftlich geführt oder weitergeführt werden kann; b. die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber auf Verlangen den Nachweis erbringt, dass der Ertrag aus den Wohnungen in den Bau oder Betrieb der strukturierten Beherbergung investiert wird;

c. die Hauptnutzfläche dieser Wohnungen einem Anteil von 20 Prozent der gesamten Hauptnutzfläche der Zimmer und der Wohnungen nicht übersteigt; und d. Die Wohnungen mit dem strukturierten Beherbergungsbetrieb eine bauliche und funktionale Einheit bilden, es sei denn, Gründe des Ortsbild- und Denkmalschutzes stehen dem entgegen. 2 Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb, der am 11. März 2012 schon bestanden hat, kann vollumfänglich zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Abs. 1 umgenutzt werden, wenn: a. er eine minimale Bewirtschaftungsdauer von 25 Jahren aufweist; b. er nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt und auch nicht in touristisch bewirtschaftete Wohnungen umgenutzt werden kann; und c. die Tatsache, dass der betreffende Beherbergungsbetrieb nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann, nicht durch ein Fehlverhalten der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise der Betreiberin oder des Betreibers.“ 3 Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, ist ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

c). Neue Wohnungen in geschützten Bauten. (Art c) Neue Wohnungen in geschützten Bauten (Art. 10 Gesetzesentwurf Botschaft) Mit dieser Regelung wird sich das Problem von Neubauten in «unterentwickelten Gebieten» nicht lösen lassen. Art. 10 Neue Wohnungen in geschützten Bauten 1 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen innerhalb der Bauzonen in geschützten Baudenkmälern neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn: die Baute in ihrem Schutzwert nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben; eine dauernde Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann; und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

2 In solchen Gemeinden dürfen auch ortsbildprägende Bauten, die bisher nicht als Wohnung genutzt wurden, zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 umgenutzt werden, wenn: die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind; und das Ortsbild bedeutend ist und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurde. 3 … 4 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

d). Altrechtliche Wohnung. Erneuerung, Umbau und Wiederaufbau. (Art d) Altrechtliche Wohnung Erneuerung, Umbau und Wiederaufbau (Art. 12 Gesetzesentwurf Botschaft) Art. 12 Bauliche und nutzungsmässige Änderungen 1 Altrechtliche Wohnungen sind unter Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in der Art der Wohnnutzung frei. 2 Solche Wohnungen dürfen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden. Werden in diesem Rahmen zusätzliche Wohnungen geschaffen, so können diese ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 3 …