Hilfen zum Besuch einer Hochschule

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 Präsentation transkript:

Hilfen zum Besuch einer Hochschule Werner Ossenbeck Vortrag am 22.11.2008 an der Universität Bielefeld

I. LWL – überörtlicher Träger der Sozialhilfe Überörtliche SH-Tr. sind entweder die Länder oder höhere Kommunalverbände wie bspw. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.   Grundlage allen Handelns ist vor allem das SGB XII, das den Trägern Aufgaben von überregionaler Bedeutung und / oder besonderer finanzieller Tragweite zuweist.

Die LWL-Behindertenhilfe Westfalen

II.1 Wer ist anspruchsberechtigt? Behinderungsbegriff SGB XII wesentlich dauernd Nachweise Ärztliche Gutachten Gesundheitsamt Versorgungsamt Facharzt

Studiumsbeginn nach Abitur ! Zielerreichung Voraussetzungen Erforderlichkeit Studiumsbeginn nach Abitur ! Lebensgrundlage

II.2 Welche Hilfen gibt es? Nur solche die behinderungsbedingt notwendig sind, also keine zum Lebensunterhalt, Studien- und Semestergebühren !

A) Studienhelfer: Für behinderte Menschen, die trotz techn. Hilfen Unterstützung benötigen.

B) Hilfsmittel Technische Hilfen vor persönlichen Hilfen Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Krankenkasse Haftpflichtversicherung Berufsgenossenschaft

C) Kfz-Versorgung Öffentliche Verkehsmittel   Behindertenfahrdienst

C) Kfz-Versorgung KFZ-Haftpflicht Betriebskosten Reparaturen

Stadt- oder Kreisverwaltung III. Antragsstellung Erstantrag: Sozialhilfe-Grundantrag Immatrikulation Abizeugnis Ärztliche Unterlagen Ggf. Kostenvoranschläge Nach jedem Semester: Leistungsnachweise / Übersicht erworbener Scheine Aktuelle Semesterbescheinigungen WO? Stadt- oder Kreisverwaltung

IV. Kostenbeteiligung Einkommensgrenze: 702,00 € + Kaltmiete 246,00 € (Ehegatte/in, Kinder) Vermögensgrenze: 2.600,00 € 614,00 € / 256,00 € (Ehegatte/in, Kinder) Elternunterhalt: in der Regel ca. 100,00 €

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit