Ansprüche bei mangelhafter Werkleistung: Fälle

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Ansprüche bei mangelhafter Werkleistung: Fälle Alu-Fenster - BGH 10.10.85 NJW 1986, 711 = BGHZ 96, 111 = JuS 1986, 312 Der Kläger beauftragte die Beklagte, in seinem Einfamilienhaus für 21.607,04 DM Fenster mit Aluminiumrahmen und einem Wärmedurchlasswert (K-Wert) von 2,4 bis 2,6 für die Rahmen einzubauen. Dem Vertrag lagen die VOB/B und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Darin heißt es: "Bei berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nacharbeit oder Ersatz, wofür eine angemessene Frist als vereinbart gilt. Weitere Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen." Nach der Abnahme stellte sich heraus, dass der tatsächliche K-Wert bei den Fensterrahmen 3,8 (W/mü) beträgt. Mit der Klage fordert der Kläger Nachbesserung in Form eines Austausches aller Rahmen und Flügel der Fenster gegen neue mit einem K-Wert von 2,4 bis 2,6 sowie alle erforderlichen Nebenarbeiten. Zur Begründung verweist er darauf, dass infolge der schlechteren Wärmedämmung zusätzlicher Wärmebedarf entstehe und leichter Schwitzwasser in den Profilen der Fenster auftrete, das u.a. zur Schimmelbildung an Tapeten und Putz führe. Der Beklagte meinte, dass dies nur bei größeren Minusgraden der Fall sei, die es in Berlin nur selten gebe.

Verband der Fenster- und Fassadenhersteller (www.window.de) berichtet 2001: Aus dem schlichten Bauteil Fenster als gläserner Lichtquelle ist, von der Öffentlichkeit kaum bemerkt, ein High-Tech-Bauelement geworden, in dem sich Lichtgewinn, Wärmeisolation, Schallschutz und Wohnkomfort verbinden. So hat sich allein der Wärmeverlust in den letzten 20 Jahren mehr als halbiert. Während vor 20 Jahren der Wärmedurchlasswert (k-Wert) von Fenstern noch 3,0 betrug, erreichen moderne Fenster ohne Probleme Werte von 0,8 bis 1,5. Von der Fenstertausch-Initiative im Interesse des Klimaschutzes kann vor allem der riesige unsanierte Gebäudebestand in Deutschland profitieren.

Hagelschaden - BGH 3.11.89 NJW 90, 901 : Der Kläger hatte vom Beklagten ein Haus gekauft, das noch Schäden am Dach und an den Fenstern wegen eines Hagels hatte. Der Beklagte verpflichtete sich, die Schäden bis zur Übergabe am -> 31.7. reparieren zu lassen. Dies war nicht geschehen. Am 12.8, zugegangen am ->18.8., setzte der Kläger ihm eine Frist zur Reparatur bis zum -> 22.8., die der Beklagte verstreichen ließ. Danach verlangte der Kläger 52.000 DM Kostenersatz. Der Beklagte wendet ein, dass die Frist zu kurz bemessen gewesen sei und er immer noch nachbessern könne.

Balkon - BGH 30.9.99, NJW 2000, 133: 1989 war A als Architekt mit der Planung und Überwachung der Errichtung von Balkonanlagen beauftragt. Dabei unterliefen ihm Planungsfehler, wegen derer Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen und Feuchtigkeitsschäden verursachen konnte, die sich erst im Laufe der Jahre zeigten. 1993 waren die Schäden eklatant. Eine Abnahme der Architektenleistungen fand nicht statt. 1995 wurde Klage auf Ersatz der Feuchtigkeitsschäden erhoben. Bekl. macht Verjährung geltend.

Aluminium-Fenster AGL: § 13 Abs. 1 VOB/B (entspricht §§ 634 Nr. 1, 635 BGB). a) Werkvertrag b) Mangel: Der vereinbarte Wärmedurchlasswert ist Solleigenschaft. c) Einwand: Haftungsausschluss gem. AGB? aa) AGB; bb) einbezogen gem. § 305 Abs. 2 BGB; cc) Kl. = Verbraucher; dd) Die AGB verstoßen gegen § 309 Nr. 8 b) bb) BGB weil dem Kunden keine Möglichkeit zu Rücktritt oder Minderung nach Fehlschlagen der Nachbesserung gegeben wird. d) Nachbesserung heißt Herstellung des vertraglich vereinbarten Zustandes. Reparatur oder Neuherstellung nach Wahl des Unternehmers. Das bedeutet hier: Austausch aller Fenster = Neuherstellung. e) Einwand der Unzumutbarkeit? § 635 Abs. 3 BGB: Dies ist für den Unternehmer zumutbar, da im Verhältnis zu den Kosten ein entsprechender Wert geschaffen wird.

Hagelschaden: Ersatz der Reparaturaufwendungen AGL: §§ 634 Nr. 2, 637. a) Werkvertrag (als Zusatzleistung zum Kaufvertrag). b) Sachmangel. c) Ablauf der Frist gem. § 637 BGB. aa) Ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Interessewegfall wegen Fixgeschäft) ist nicht gegeben, weil der Termin 31.7. kein Fixtermin war, sondern nur eine kalendermäßig Fälligkeitsbestimmung. bb) Somit kommt es auf die Fristsetzung an. Die Frist war zu kurz (18.8.-22.8.). Wenn die Frist zu kurz bemessen war, dann gilt eine "angemessene“. Sie hat vielleicht einen Monat betragen, weil die Arbeiten so lange dauern würden. Sie war auf jeden Fall verstrichen. d) Aufwendungen von 52.000 DM. e) Aufwendungsersatz.

Balkon: Ersatz des Feuchtigkeitsschadens AGL: § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB (Mangelfolgeschaden). a) Werkvertrag b) Sachmangel c) Verschulden wird vermutet. d) Schaden = Feuchtigkeit e) Kein Schadensersatz statt der Leistung. f) Einrede der Verjährung? aa) § 634a Abs. 2 BGB: Abnahme fehlt. bb) §§ 195, 199 BGB: - Entstehung 1989; - Kenntnis jedoch erst 1993. - Somit Beginn Ende 1993. - Bis 1995 waren noch nicht drei Jahre vergangen. - Keine Einrede der Verjährung. g) Ersatz des Feuchtigkeitsschadens.