Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Gliederung des Vortrages Hintergründe Anwendungsbereiche Verpflichtete Zuständigkeiten Regelungen und Termine Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Schutz der Umwelt und Gesundheit einsparen wertvoller Ressourcen Umweltpolitische Ziele der Regelungen für Elektro- und Elektronikgeräte Schutz der Umwelt und Gesundheit einsparen wertvoller Ressourcen Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Europäische Vorgaben Richtlinie 2002/96/EG – WEEE (Waste on Elektrical and Electronic Equipment) „über Elektro- und Elektronikgeräte“ Richtlinie 2002/95/EG – RoHS (Restriction of Hazardous Substances) „zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Umsetzungsbedarf aus den EG-Richtlinien Verpflichtung zur Getrenntsammlung Herstellerregister und Datenerhebung zu Mengen und Kategorien Verwendungsverbote für ab 01.07.2006 in verkehr gebrachte Geräte, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten Behandlung der Altgeräte nach den besten verfügbaren Techniken Finanzierung der Entsorgung durch die Hersteller Absicherung der Finanzierung der späteren Entsorgung durch Garantie Erreichen der Zielvorgaben für Verwertung und Recycling bis 31.12.2006 Kostenlose Rückgabemöglichkeit für private Endnutzer und Vertreiber Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Abfallwirtschaftliche Ziele §1ElektroG Vermeidung von Abfällen Wiederverwendung stoffliche Verwertung andere Formen der Verwertung Reduzierung der zu beseitigenden Abfälle Reduzierung des Schadstoffeintrags durch Elektroschrott in Abfälle Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Anwendungsbereich des ElektroG 1 Haushaltsgroßgeräte 2 Haushaltskleingeräte 3 Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 4 Geräte der Unterhaltungselektronik 5 Beleuchtungskörper 6 Elektrische u. elektronische Werkzeuge (Ausnahme) 7 Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8 Medizinprodukte (Ausnahme) 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10 Automatische Ausgabegeräte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Anwendungsbereich §2 Abs.1: Ausnahme der Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, dass nicht unter das ElektroG fällt §2 Abs. 2: Ausnahme der Geräte, die den Sicherheitsinteressen Deutschlands dienen Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 3 Stichtag 13.08.2005 davor: alte oder historische Altgeräte danach: neue Altgeräte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Verpflichtete Hersteller Vertreiber Besitzer Produzent Eigenmarkenhersteller Erstinverkehrbringer Vertreiber Besitzer öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger private Entsorgungsunternehmen (indirekt) Verpflichtete nach ElektroG sind zum Einem Hersteller, wobei das Gesetz hier drei verschiedene Hersteller kennt: 1. Produzent: er fertigt Geräte 2. Eigenmarken-Hersteller: er vertreibt Produkte anderer Anbieter unter seinem eigenem Markennamen 3. schließlich ist Hersteller: der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen MS der EU ausführt und dort unmittelbar an Nutzer abgibt Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Verpflichtungen für Hersteller Produktkonzeption Stoffverbote Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff Stoffverbote (§ 5) Ab dem 01.07.2006 gelten folgende Stoffverbote: Blei Quecksilber Sechswertiges Chrom Polybromiertes Biphenyl (PBB) Polybromierter Diphenylether (PBDE) Cadmium Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff > 0,1 > 0,01 Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Verpflichtungen für Hersteller Produktkonzeption Stoffverbote Einrichtung einer Gemeinsamen Stelle Rücknahmepflicht Bereitstellung von Behältnissen für die Sammlung Behandlungs- und Verwertungsanforderung Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Verwertungsanforderungen (§ 12) Haushaltsgroßgeräte, Automatische Ausgabegeräte 80 % Verwertung, 75 % Wiederverwendung/ stoffliche Verwertung Informations- und Telekommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik 75 % Verwertung, 80 % Wiederverwendung/ stoffliche Verwertung Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente 70 % Verwertung, 50 % Wiederverwendung/ stoffliche Verwertung Gasentladungslampen 80 % Wiederverwendung/ stoffliche Verwertung Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Verpflichtungen für Hersteller Registrierungspflicht Finanzierungsgarantie Mitteilungs- und Informationspflicht Kennzeichnungspflicht Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Kennzeichnungspflicht (§7) 24. März 2005 Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Verpflichtungen für Hersteller Registrierungspflicht Finanzierungsgarantie Kennzeichnungspflicht Mitteilungs- und Informationspflicht Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Pflichten für Vertreiber betrifft gewerbliche Händler und Importeure: freiwillige Rücknahme nach § 9 ohne Entgeld Übergabe an Hersteller oder Entsorgungsträger Wiederverwertung Behandlung nach § 11 und Entsorgung nach § 12 Mitteilungspflicht nach § 13 Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Pflichten der Besitzer private Haushalte andere Nutzer Zuführung zur getrennten Erfassung zur Entsorgung verpflichtet bei Geräten, die vor dem 13. 8. 2005 in Verkehr gebracht wurden Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 9) Verpflichtung zur Sammlung Einrichtung von Sammelstellen und Meldung an die Gemeinsame Stelle (24.11.2005) kostenlose Annahme der Altgeräte aus privaten Haushalten (24.03.2006) Refinanzierung über allg. Abfallgebühren Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Pflicht zur Sammlung der getrennt erfassten Altgeräte aus privaten Haushalten Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte Gruppe 1 Gruppe 2 Kühlgeräte Informations- und Telekommunikationsgeräte Gruppe 3 Gruppe 4 Gasentladungslampen Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente Gruppe 5 Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Kommunale Übergabestelle Gemeinsame Stelle Registrierung Mengenerfassung Abholkoordination „Voll“ Meldung Kommunale Übergabestelle Abholnummer als Kontrolle für ÖrE Hersteller Zuteilung und Vergabe der Abholnummer Vertrag Zusammenspiel dieser geteilten Produktverantwortung zwischen öffentlich Rechtlichen Entsorgungsträger und Hersteller: Bevor der Hersteller Geräte auf den Markt bringen darf, muss er sich bei der Gemeinsamen Stelle registrieren lassen, wenn es sich um Geräte für private Haushalte handelt auch eine Finanzierungsgarantie für die Entsorgung nachweisen und die voraussichtlichen Mengen angeben Gesammelt werden die Altgeräte nach § 9 von den öffentlich Rechtlichen Entsorgungsträgern an kommunalen Sammelstellen in 5 „Körbchen“ – die Körbchen also die Sammelbehälter sind von den Herstellern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist ein „Körbchen“ voll, meldet der ÖrE das an die Gemeinsame Stelle, diese teilt die Abholung einem Hersteller zu. Und übermittelt an die kommunale Sammelstelle die Abholnummer zur Kontrolle. Der Hersteller sendet dann seinen beauftragten Entsorger zu der bestimmten kommunalen Sammelstelle mit der Abholnummer Entsorger Abholung der Geräte, Identifizierung durch Abholnummer Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeiten nach ElektroG Umweltbundesamt (§ 16) Beleihung der Aufgaben an die Gemeinsame Stelle der Hersteller Gemeinsame Stelle EAR (§§ 14, 15) sonstige Zuständigkeiten für nicht abdeckende Aufgaben und Vollzug Zuständigkeit der Länder Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Gemeinsame Stelle - EAR Registrierung und Erfassung notwendiger Daten Entgegennahme Mitteilungen und Information Berechnung der Abholmenge der registrierten Hersteller Erlass der Abholanordnung Veröffentlichung der registrierten Hersteller Berichterstattung gegenüber Umweltbundesamt Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit der Länder Beispielhaft: Überwachung der örE hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sammlung Überwachung der Einhaltung der Stoffverbote durch die Gerätehersteller Zuständigkeit nach AbfBodSchZV: Staatliche Ämter für Umwelt und Natur (StÄUN) Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fristen für die Umsetzung Registrierung und Finanzierungsgarantie, Sammelbehältnisse den örE bereitstellen, Tonage monatlich melden ab dem 24.11.2005 Produktkennzeichnung, Rücknahme Altgeräte, Altgeräte Behandeln und Entsorgen, Mengenströme festhalten ab dem 24.03.2006 ab dem 01.07.2006 auf Stoffverbote achten ab dem 01.01.2007 vorgegebenen Verwertungsquoten erfüllen ab dem 30.04.2007 erstmalig Mengenströme melden Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Informationen zum ElektroG www.ihk.berlin.ihk24.de Internetseiten der IHK Berlin www.zvei.org Internetseiten des Zentralverbandes der Elektrotechnik und Elektronikindustrie www.ear-projekt.de Internetseiten der Stiftung Elektro-Altgeräte Register www.bmu.de Internetseiten des BMU www.spoerle.de Internetseiten der Fa. Spoerle (Seminarreihe zur RoHS RL) Johanna.Zieger@um.mv-regierung.de Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern