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Elektroaltgeräte-VO Neue Aufgaben für die Wirtschaft

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Präsentation zum Thema: "Elektroaltgeräte-VO Neue Aufgaben für die Wirtschaft"—  Präsentation transkript:

1 Elektroaltgeräte-VO Neue Aufgaben für die Wirtschaft
WK Wien, 13. Juni 2005

2 AWG 2002, Novelle 2004 Abfallbehandlungspflichten VO Elektroaltgeräte VO

3 Hersteller § 13a Abs. 1 AWG 2002 a) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder b) Wer Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit a auf dem Gerät angebracht ist, c) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

4 AWG 2002 – Novelle 2004 (1) Pflichten für Hersteller und Importeure
Sammelstellen Systemteilnahme (hist. EAG) Voraussetzungen für Individualisten Registrierungspflicht Sicherstellungen

5 AWG 2002 – Novelle 2004 (2) Koordinierungsstelle
Aufgaben des Bundesministers Vereinbarungen mit Systemen abschließen Koordinierung von Maßnahmen gem. Vereinbarungen Meldungen entgegennehmen Massenanteile der Hersteller errechnen Weiterleitung des Abholbedarfs der Sammelstellen an Hersteller bzw. Systeme „Ersatzvornahmen“ Berichtspflichten Aufgabenbetrauung, Voraussetzungen Finanzierung, Aufsicht, Richtlinien Tätigkeitsbericht

6 AWG 2002 – Novelle 2004 (3) Registrierungspflichten für Abfallsammler und Behandler (mit Ausnahmen) Kommunale Sammelverpflichtung für EAG aus privaten Haushalten Bestimmungen für Systeme (gesamthaft, Förderung der Wiederverwendung, Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle)

7 Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Mindestanforderungen unterschiedl. Abfälle (insbes. Elektro- und Elektronik-Altgeräte) Lagerung, Transport, Behandlungsbereiche (Abdeckung, Oberfläche, Schutz vor Beschädigungen) Schadstoffentfrachtung (händische Demontage) Selektive Behandlung (Entstückung von Leiterplatten, Kathodenstrahlröhren, Kabel und Leitungen) Kühlgeräte (Kältekreislauf, Isolierschaum, Verbrennung, Prüfmethoden) Lampen (Zerlegung, Abtrennung des Leuchtpulvers, Hg-Grenzwerte, stoffliche Verwertung) Unzulässige Behandlungen (Einschränkungen für Shredder, Einschränkungen für die stoffliche Verwertung und den Einsatzbereich schadstoffbelasteter Materialien)

8

9 Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Elektro‑ und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller a) Bauteile, b) Unterbaugruppen und c) Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind

10 Geltungsbereich Elektro- und Elektronikgeräte gem. Anhang 1
Haushaltsgroßgeräte Haushaltskleingeräte IT- und Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Beleuchtungskörper Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte) Überwachungs- und Kontrollinstrumente Automatische Ausgabegeräte inkl. Liste von Produkten (demonstrativ) Ausgenommen von VO: Waffen, Munition, Kriegsmaterial, Geräte ausschließlich zur Wahrung von Sicherheitsinteressen

11 Elektro- und Elektronik-Altgeräte Kategorien von Geräten
WEEE-RL Anlage 1 10 Sammel- und Behandlungskategorien Großgeräte Kühlgeräte Bildschirm geräte Kleingeräte Lampen Verwertungs-quoten Verwer-tung Stoffl. Verw. Mindestabhol-mengen von Sammelstellen

12 Sammel- und Behand­lungs­kategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1
Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs Verwertungsquote in % Quoten Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 80 75 4000 IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 65 Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 70 50 Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung Medizinische Geräte – groß - Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 2000 Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 1500 Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein Medizinische Geräte – klein Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) 500

13 Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte
„Dual use“ Haushalt Gewerbe

14 Geräteliste im Internet
Absauggeräte (z.B. Pool, Teich) ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte Adressiermaschine IT & Telekommunikationsgeräte Akkumulatorenladegerät Aktenvernichter Alarmanlage Überwachungs- Kontrollinstrumente Installation durch einen Professionisten nein Anrufbeantworter Anstrichgerät/pinsel (elektrisch) Armbanduhr (elektrisch) Haushaltskleingeräte Ausgabeautomat (z.B. Flugtickets,...) Automatische Ausgabegeräte Großgeräte Auswuchtmaschine, stationär ortsfeste ind. und gew.Großgeräte Autoradio (Anlage mit/ohne Radio, MC-, CD- MD- or DVD-player) Autorennbahn Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte

15 Geltungsbereich und Zubehör
Zubehör bei der Erstausstattung eines Gerätes (ohne spätere Nachkäufe) – Was gehört zum Gerät und muss als In Verkehr gesetzte Masse mit dem Gerät gemeldet werden ? Batterien Verpackungen Beigefügte Dokumente Zubehör mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Zubehör ohne elektrische oder elektronische Bauteile

16 Batterien Wenn Batterien (und Akkumulatoren) gemeinsam mit Elektrogeräten in Verkehr gesetzt werden (Verpackungseinheit), gelten sie als Bestandteil der Geräte und unterliegen der EAG-VO. Batterien, die mit (in) einem Elektroaltgerät abgegeben werden: Verantwortlichkeit für Finanzierung der Behandlung: EAG-Systeme Austauschbatterien bzw. –akkumulatoren sowie separat in Verkehr gesetzte Batterien und Akkumulatoren, die nicht mit den Geräten entsorgt werden: Verantwortungsbereich der BatterienVO (UFB) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit soll darauf hingewiesen werden, dass die im Gerät befindlichen Batterien auch mit den Elektroaltgeräten abgegeben werden sollen.

17 Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen Bauteilen
Verpackungen Nein. Gehört nicht zur Masse des Geräts. Beigefügte Dokumente Beispiele: Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen Bauteilen Ja. Ist bei der Masse des Geräts zuzurechnen. Beispiele: Toner-Cartridge mit Chip, Kabel, Speicherkarten Zubehör ohne elektrische bzw. elektronische Bauteile Ist unter folgenden Bedingungen zur Masse des Geräts zuzurechnen: Das Zubehörteil ist zur Erfüllung der bestimmungsgemäßen technischen Grundfunktion erforderlich und Das Zubehörteil kann mit dem Gerät physisch verbunden werden. Beispiel: Staubsaugerschlauch oder –düsenaufsätze. Nicht mitzuzählen wären z.B. Werkzeugkoffer oder Montagematerial.

18 Produktkonzeption und Vermeidung
Ab : Inverkehrsetzungsverbot von EEG, die Pb, Hg, Cd, Cr(VI), PBB oder PBDE enthalten Ausnahmen:  Gerätekategorien 8 und 9  ausgenommene Verwendungszwecke (Anhang 2)  Homogene Materialien, sofern ein maximaler Konzentrationswert von 0,1% (0,01 bei Cd) nicht überschritten wird Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse dürfen die Wiederverwendung nicht verhindern

19 Sammelstelle Eine von a) den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder
b) Herstellern eingerichtete Stelle, bei der Elektro- oder Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich abgegeben werden können

20 Getrennte Sammlung Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen
ca. 1500 jeweils ca. 100 Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen Hersteller Sammelstellen der Hersteller private Haushalte Handel (1:1 Rücknahmepflicht) Ausnahme Verkaufsfläche < 150m²

21 Versandhandel Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen Hersteller
ca. 1500 jeweils ca. 100 Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen Hersteller Sammelstellen der Hersteller Versandhandel (1:1 Rücknahmepflicht) jeweils ca. 200 Sammelstellen Versandhandel private Haushalte

22 Rücknahme von EAG durch die Hersteller
Hersteller haben EAG aus privaten Haushalten von Sammelstellen zurückzunehmen 3 Varianten der Abholung durch Hersteller (Systeme):  Aussortierung der eigenen EAG  Abholung der EAG auf Basis einer Vereinbarung mit den Sammelstellen  Abholung nach Aufforderung durch die Koordinierungsstelle binnen 7 Werktagen (bzw. 6 Wochen)

23 Rücknahme von Sammelstellen
System für EAG (§29ff AWG 2002) Verträge mit Sammelstellen §§ §§ H K K Sammelstellen der Kommunen Hersteller

24 Rücknahmeverpflichtung Übersicht
„historische EAG“ aus Haushalten „Neu-Altgeräte“ aus Haushalten „historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie „Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie t 13. Aug. 2005

25 „historische EAG“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle
Vereinbarung, Weiter- leitung von Abholungen System für historische EAG (§29ff AWG 2002) Koordinierungsstelle Abhol- bedarf H K K Sammelstellen Hersteller

26 „Neu-Altgeräte“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle
Vereinbarung, Weiterleitung des Abholbedarfs System für EAG (§29ff AWG 2002) Koordinierungsstelle Abhol- bedarf H K K Hersteller Sammelstellen §§ Sortierverträge

27 Kostenausweisung Hersteller können beim Verkauf eines Neugerätes ihre Kosten für die Sammlung, Behandlung eines historischen Altgeräts beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer ausweisen.  Gerätekategorien 2 bis 10 bis zum 13. Februar 2011  Gerätekategorie 1 bis zum 13. Februar 2013 Die ausgewiesenen Kosten dürfen die nachweislich tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.

28 Grenzüberschreitender Vertrieb
Hersteller priv. Haushalt Meldung EAG-Regeln des Mitgliedstaates §§ Grenze

29 Rücknahmeverpflichtung Übersicht
„historische EAG“ aus Haushalten „Neu-Altgeräte“ aus Haushalten „historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie „Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie t 13. Aug. 2005

30 „historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie
Herstellerverpflichtung bei 1:1 Austausch 1:1 Vereinbarungen über Finanzierung

31 „Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie
System für EAG (§29ff AWG 2002) Hersteller Vereinbarungen über Finanzierung

32 Wiederverwendung und Behandlung
Priorität der Wiederverwendung von EAG (Prüfung des technischen Zustandes, Aufzeichnung) Behandlung nach dem Stand der Technik Aufzeichnungen über die Einhaltung der Anforderungen gem. AbfallbehandlungspflichtenVO Erreichung der Wiederverwendungs- und Verwertungsziele gem. Anhang 3 bis Aufzeichnungen über die Masse der EAG, Bauteile, Werkstoffe, Substanzen als In- und Output in Anlagen Export aus EU und Anrechnung zulässig bei Nachweis der Gleichwertigkeit der Behandlung und Einhaltung der EU-Verbringungsvorschriften

33 Informationen für Letztverbraucher
Öffentlichkeitsarbeit durch die Hersteller für private Haushalte hat in geeigneter Weise zu erfolgen (zB Printmedien, Internet) Informationsinhalte:  Die getrennte Sammlung von EAG und die Umweltprobleme einer Beseitigung gemeinsam mit unsortiertem Siedlungsabfall  Die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabemöglichkeiten (in Abstimmung mit den Betreibern von Sammelstellen)  Die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von EAG  Die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch gefährliche Stoffe in EAG  Die Bedeutung des Symbols nach Anhang 4

34 Kennzeichnung Für EEG, die ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht werden
Symbol nach Anhang 4 Direkt auf dem Gerät, in Ausnahmefällen (gesetzl. Bestimmungen, Größe oder Funktion des Gerätes) nur auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein Hinweis, dass das Gerät nach dem in Verkehr gebracht wurde kann durch das Symbol erfolgen) Herstelleridentifizierung ist auch erfüllt, wenn EEG aus einem EU-Mitgliedsstaat importiert wird und der Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt

35 Informationen für Behandlungsanlagen
Hersteller haben Informationspflicht über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer EEG soweit dies für Reparaturbetriebe und Behandlungsanlagen erforderlich ist Innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Bringen der EEG Verschiedene Bauteile und Werkstoffe in den EEG Stellen, an denen sich in den EEG gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden Von den Herstellern in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen

36 Sammel- und Verwertungssysteme (1)
Gesamthafte Übertragung der meisten Verpflichtungen je Sammel- und Behandlungskategorie von Herstellern an Systeme Gesamthafte Teilnahme von Herstellern je Sammel- und Behandlungskategorie Einräumung umfangreicher Prüfrechte Für EAG aus privaten Haushalten und/oder EAG für gewerbliche Zwecke Systemteilnahme für hist. Altgeräte verpflichtend Pauschale Lösungen für Hersteller, die nur geringe Mengen in Verkehr setzen (umsatz- und massenbezogen)

37 Sammel- und Verwertungssysteme (2)
Genehmigung nach § 29 ff AWG 2002 Errichtung nur für gesamte Sammel- und Behandlungskategorien Mindestmassenteil 5% pro Kategorie oder 20 % in Summe der einzelnen Kategorien Flächendeckung (Sammelstellen, Entsorgungslogistikplan inkl. Behandler) Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle

38 Sammel- und Verwertungssysteme (3)
Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle Abholung von EAG von Sammelstellen Finanzierung der Sammelinfrastruktur (Pauschale) Finanzierung der Informationstätigkeit (Pauschale) Festlegung einer Schlichtungsstelle Ersatzweise Durchführung von Abholungen Abgabemöglichkeiten für Letztvertreiber

39 Eigene Sammelleistungen der Systeme („opting out“)
Sammelstellen: eigene Sammelstellen kommunale Sammelstellen (auf Basis von Verträgen) Lösungen für Sammelleistungen der Systemteilnehmer Meldeverpflichtung an Koordinierungsstelle max. bis 110% des Verpflichtungsanteils

40 Koordinierungsstelle
Vereinbarung mit Systemen Ermittlung der Verpflichtungsanteile subsidiär Weiterleitung eines Abholbedarfs an die Systeme Aufteilung der Pauschalen für Infrastruktur und Öffentlichkeitsarbeit Erstellung eines Konzepts der Öffentlichkeitsarbeit

41 Koordinierungsstelle
Regeln für die Koordinierungsstelle (Anhang 5)  Berechnung des Massenanteils  Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen  Bestimmung des Anteils an historischen EAG  Auswahlkriterien für die Weiterleitung von Abholungen  Jahresausgleich soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich: Recht zur Einsichtnahme in das Register durch die Koordinierungsstelle

42 Ablauf der Weiterleitung der Abholungen
Veranlassung durch Koordinierungsstelle Rechnung durch Behandler an das System Koordinierungsstelle K 24h freiwillige Abholung Ja Nein Nein Ja Weiterleitung

43 Aufteilung 100% angefallene Altgeräte Systeme 100% Massenanteil
Koordinierungsstelle

44 Auswahlkriterien für die Weiterleitung
Jedem Sammel- und Verwertungssystem wird ein Verpflichtungsanteil aktuell zugeteilt Je größer der Verpflichtungsanteil, desto öfter wird eine Abholung weitergeleitet Neuberechnung jedes Quartal (periodischer Ausgleich) Liste je Sammel- und Behandlungskategorie (aktuell)

45 Weiterleitung an System A
Beispiel Großgeräte System A ..….105% System E ……103% System X … % . .…… Weiterleitung an System A Großgeräte System E…….106% System A … ..101% System X…….100% . .…… Abholung

46 Registrierung http://edm.umweltbundesamt.at
Hersteller, Systeme, Sammler und Behandler; Sammelstellen Erstregistrierung der Hersteller: 30. September 2005

47 Das EAG-Meldewesen Alle Meldungen über das Register ! EU-Bericht
Registrierung In Verkehr gesetzte Massen Abholung und Sammelmassen Verwertungsmassen und –quoten EU-Bericht

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49 In Verkehr gesetzte Massen
Hersteller (Meldung über die Systeme) pro Kalenderquartal (Individuelle Hersteller für Haushalt) 7 Wochen pauschale Massen erste Meldung für das 3. Quartal Gesamtmassen der Systeme (erstmals für das 3. Quartal bis 31. Oktober 2005) Exportierte Elektrogeräte

50 Verwertungsmassen und –quoten
Hersteller (Meldung über die Systeme) jährlich bis 10. April jeder Sammler (auch Gemeinden) Behandler müssen Daten zur Verfügung stellen

51 Zeitplan Jahresmeldungen Registrierung
Rücknahmeverpflichtung, Finanzierungspflicht Systemteilnahme, Behandlungspflichten Inkrafttreten der VO

52 Zeitlicher Ablauf In Kraft treten 30. April 2005
Herstellerregistrierung Läuft bereits seit , Daten müssen jedenfalls am 30. September zur Verfügung stehen Registrierung der Sammelstellen Läuft bereits Registrierung der Sammler und Behandler Verpflichtend lt. AWG bis 31. Juli 2005 Systemgenehmigungen Vorläufige Unterlagen z.T. bereits vorgelegt Genehmigung angepeilt (in Abhängigkeit der beigefügten Antragsunterlagen) bis 31. Juli 2005 Rückgabemöglichkeit für den Letztverbraucher und Finanzierungsverpflichtung durch Hersteller 13. August 2005 Erste Meldung des Abholbedarfs Ab 31. Oktober 2005 Inverkehrsetzungsmengen Gesamtmeldung durch Systeme Erstmals 31. Oktober (3. Quartal 2005) Danach quartalsweise Einzelmeldungen der in Verkehr gesetzten Massen durch Systeme Jährlich, erstmals mit 10. April 2006 Jahresmeldung durch die Systeme

53 KühlgeräteVO und LampenVO
Außerkrafttreten mit 13. August 2005 Lampenpfand-Rückerstattung gilt weiter (§4 LampenVO) (0:1 - Rücknahme) Entsorgungsplaketten und –gutscheine werden rückerstattet UFH, WKÖ und AK erarbeiten derzeit das Konzept

54 für Ihre Aufmerksamkeit
Danke für Ihre Aufmerksamkeit Kontaktdaten: Mag. Georg Fürnsinn Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung VI/2


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