Inhalt Rechtliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses KomDoppikEG M-V KV M-V GemHVO-Doppik Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung.

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 Präsentation transkript:

Workshop „Gesamtabschluss“ im NKHR M-V Einführungsveranstaltung Schwerin, 03. November 2010

Inhalt Rechtliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses KomDoppikEG M-V KV M-V GemHVO-Doppik Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für den Gesamtabschluss Betriebeswirtschaftliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses Zweck des Gesamtabschlusses Einheitstheorie Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Besonderheiten der Konzernrechnungslegung

Rechtliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses

Rechtliche Grundlagen Landesrechtliche Regelungen KomDoppikEG M-V KV M-V GemHVO-Doppik Handelsgesetzbuch Deutscher Rechnungslegungs Standard (DRS) Gesamtabschluss

Rechtliche Grundlagen / KomDoppikEG M-V § 13 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses Der erste Gesamtabschluss ist spätestens für das dritte Haus-haltsjahr zu erstellen, für das die Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden erfolgt. Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres der Gemeindevertretung zu Kenntnis vorgelegt werden kann.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V § 61 Gesamtabschluss (Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochter-organisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V § 61 Gesamtabschluss (Tochterorganisationen mit beherrschendem oder maß-geblichem Einfluss der Gemeinde) (Tochterorganisationen mit beherrschendem Einfluss der Gemeinde) Beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigen-betriebe und ihre sonstigen Sondervermögen mit Sonder-rechnung aus.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V Über Tochterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mit-glieder zusteht, das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwal-tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder ab-zuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist oder das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser Tochterorganisation geschlossenen Beherr-schungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Tochterorganisationen mit maßgeblichem Einfluss der Gemeinde) Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über Tochter-organisationen aus, bei denen ihr mehr als der fünfte Teil der Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zustehen und wenn die Einflussnahmemöglichkeiten nicht durch Verein-barungen eingeschränkt sind. Für Mitgliedschaften in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Ge-meinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandssatzung zustehenden Stimmenanzahl in der Verbands-versammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in der Verbandsversammlung maßgebend.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Bestandteile des Gesamtabschlusses) Der Gesamtabschluss besteht aus: der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Anlagen des Gesamtabschlusses) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen: der Gesamtrechenschaftsbericht, die Gesamtanlagenübersicht, die Gesamtforderungsübersicht, die Gesamtverbindlichkeitenübersicht, der Eigenkapitalspiegel.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Zu konsolidierende Tochterorganisationen) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahres-abschluss nach § 60 zusammenzufassen (Konsolidierung) mit den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe und der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechts-persönlichkeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist und auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, ausgenommen die Sparkassen; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des HGB entsprechend,

Rechtliche Grundlagen / KV M-V der Zweckverbände, bei den die Gemeinde Mitglied mit be-herrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichen Einfluss ist, der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungs-legung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungs-wesens.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Konsolidierungsmethoden) Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter beherrschen-dem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des HGB zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des HGB zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig.

Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG § 301 HGB - Kapitalkonsolidierung (bei Vollkonsolidierung) (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden An-teile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochter-unternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen …… mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzern-abschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungs-hilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der Wertansätze nach § 308 Abs. 2 (im Abschluss II), entspricht, …. …..

Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertansätzen von in der Konzernbilanz an-zusetzenden Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu ver-rechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wert-ansatz. ….. …. ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapital-konsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unter-schiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.

Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG § 312 HGB - Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz 1. …. mit dem Buchwert …. 2. …. anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist der Unter-schiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigen-kapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwen-dung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im Konzern-anhang anzugeben. ……. …… …...

Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapi-tal des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinn-ausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallen-de Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen. ….. Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unter-nehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unter-nehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens auszugehen.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht) Tochterorganisationen nach Absatz 5 (auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss hat) brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhält-nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Stichtag der einzubeziehenden Jahresabschlüsse) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezoge-nen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamt-abschlusses (Schluss des Haushaltsjahres = 31.12.) aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischen-abschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen (nicht mehr als 6 Monate vor dem 31.12.) eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamt-abschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamt-abschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Be-deutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamt-finanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang an-zugeben.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Aufstellungszeitraum) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kennt-nis vorzulegen. (10) (Öffentliche Auslegung) Der Gesamtabschluss und der Gesamtrechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsaus-schusses und des Rechnungsprüfungsamtes sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werk-tagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten ein-gesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekannt-machung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamt-abschlusses) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamt-abschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 % der die in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme oder die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorgani-sationen 20 % der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde aus-gewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten nicht übersteigen.

Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik § 54 Bestandteile und Anlagen Der Gesamtabschluss besteht aus: der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang. Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen: der Gesamtrechenschaftsbericht, die Gesamtanlagenübersicht, die Gesamtforderungsübersicht, die Gesamtverbindlichkeitenübersicht, der Eigenkapitalspiegel.

Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik § 55 Allgemeines Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden. Soweit in § 56 Nr. 36 / 38 und 37 / 39 und § 59 Abs. 4 Nr. 14 und 15 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 03. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.

Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik § 56 Gesamtergebnisrechnung Mindestgliederung der Gesamtergebnisrechnung § 57 Gesamtfinanzrechnung Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungs-legungs-Standard Nr. 2 (DRS 2) „Kapitalflussrechnung“ vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 3 vom 29. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), entsprechende Anwendung. § 58 Gesamtbilanz Mindestgliederung der Gesamtbilanz

Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik § 59 Gesamtanhang Einzelaufstellung der geforderten Anhangsangaben § 60 Gesamtrechenschaftsbericht Mindestanforderungen an den Gesamtrechenschaftsbericht

Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für den Gesamtabschluss Beispiele für Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für den Gesamtabschluss Vollständigkeit des Konsolidierungskreises Einheitlichkeit der Bilanzierung, Bewertung und des Ausweises Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden Grundsatz der Wesentlichkeit, d. h. Kosten der Informations-beschaffung und Nutzen der Information müssen in ange-messenem Verhältnis stehen

Betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses

Zweck des Gesamtabschlusses Ziele der öffentlichen Konzernrechnungslegung Gesamtüberblick über die Gemeinde und die vollzukonsolidie-renden Tochterorganisationen Auskunft über das Gesamtvermögen des kommunalen Konzerns Gesamtüberblick über die Ertragslage und Finanzlage des kommunalen Konzerns Verbesserung der Steuerung von Kernverwaltung und Beteili-gungen

Zweck des Gesamtabschlusses Ziele der öffentlichen Konzernrechnungslegung Informationsfunktion für den Rat, die Verwaltung, die Bürger, die Banken und die interessierte Öffentlichkeit keine Grundlage für Gläubigeransprüche, da der Konzern „Gemeinde“ keine Rechtsperson repräsentiert keine Ausschüttungsgrundlage oder Steuerbemessungs-grundlage Kein Ersatz für die Einzelabschlüsse, sondern zusätzliches Informationsinstrument

Einheitstheorie Vollzukonsolidierende Tochterorganisationen und die Gemeinde bilden eine wirtschaftliche Einheit Die Effekte aus dem Liefer- und Leistungsverkehr der Gemeinde mit den Tochterorganisationen sind zu eliminieren. Die Effekte aus dem Liefer- und Leistungsverkehr der Tochterorganisationen untereinander sind zu eliminieren. Schuldenkonsolidierung Aufwands- und Ertragskonsolidierung Zwischenergebniseliminierung Die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der Gemeinde und den Tochterorganisationen sind zu eliminieren. Kapitalkonsolidierung

Einheitstheorie In der Einheitstheorie werden alle am Gesamtabschluss beteilig-ten Anteilseigner, auch die Minderheitsgesellschafter der einbe-zogenen Tochterorganisationen, als gleichgestellt betrachtet. Die Anteile der Minderheitsgesellschafter werden daher auch innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen. Korrektur durch den Posten: Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter / Träger / Mitglieder Der den Minderheitsgesellschaftern zustehende Jahreserfolg wird innerhalb der Gesamtergebnisrechnung gezeigt. Korrektur durch den Posten: Anderen Gesellschaftern / Trägern / Mitgliedern zustehender Gewinn Korrektur durch den Posten: Auf andere Gesellschafter / Träger / Mitglieder entfallender Verlust

Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Schritt: Aufstellen der Abschlüsse II aus dem jeweiligen Jahresabschluss Schritt: Horizontaladdition der Abschlüsse II zum Summenabschluss Schritt: Konsolidierung, d. h. Aufrechnung interner Ver- flechtungen der Gemeinde mit den vollzukonsoli- dierenden Tochterorganisationen

Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Alle in den konsolidierten Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen sowie die Gemeinde werden trotz recht-licher Selbständigkeit als wirtschaftliche Einheit angesehen. Die Gemeinde und die vollzukonsolidierenden Tochterorgani-sationen müssen daher grundsätzlich einheitlich bilanzieren, bewerten und ausweisen. In der Praxis stellt eine Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie für den Gesamtabschluss die Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis her. Die Abschlüsse II nehmen jeweils die an die Vorgaben der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie angepassten Bilanz- und Wertansätze auf. Sie entstehen jeweils aus dem Einzelabschluss (Abschluss I) der Gemeinde und der vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen.

Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Die Erstellung der Abschlüsse II aus den jeweiligen Einzel-abschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterorganisationen ist grundsätzlich nur bei abweichen- den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erforderlich. Er erfolgt, sofern die Anpassung der Bilanzierung und Be- wertung der Tochterorganisationen zu erfolgen hat bei diesen, ansonsten bei der Gemeinde.

Abschluss I zu Abschluss II Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Abweichungen der Rechnungslegungs-vorschriften des NKHR zum HGB V E R E I N H E I T L I C H U N G Bilanzierungsrichtlinie für den Gesamtabschluss stellt Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis her Wahlrechte des NKHR Anpassung von Abschluss I zu Abschluss II Wahlrechte im HGB

Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Einheitlicher Bilanzstichtag Abschlussstichtag ist der 31. Dezember eines Jahres (Schluss des Haushaltsjahres). Grundsätzlich sollen alle einzubeziehenden Tochterorgani-sationen auf diesen Stichtag ihren Jahresabschluss aufstellen. Zu den Ausnahmen vergleiche § 61 Abs. 8 KV M-V Erstellung eines Zwischenabschlusses für die Konsolidierung Darstellung der Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Tochterorganisation zur Berücksichtigung in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnis-rechnung und der Gesamtfinanzrechnung oder Angabe im Anhang.

Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Währungsumrechnung Die Währungseinheit für den Gesamtabschluss ist der EURO. Sofern ausländische Tochterorganisationen (aus Nicht-EURO-Teilnehmerstaaten!) einbezogen werden, müssen die in Landes-währung aufgestellten Jahresabschlüsse (die Abschlüsse II) in EURO umgerechnet werden. Auch inländische Tochterorganisationen sind von der Währungs-umrechnung betroffen, da jede Transaktion mit ausländischen Kapital-, Beschaffungs- und Absatzmärkten in EURO umzurech-nen ist.

Zweiter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses In die Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva und in die Summenergebnisrechnung sämtliche Aufwendungen und Erträge der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Gemeinde und der vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen aus dem Abschluss II übernommen.

Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung inner-konzernlicher Beziehungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen. Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen: Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung, Aufwands- und Ertragseliminierung.

Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Konsolidierungskreis Gemeinde Gemeinde übt auf Tochterorganisationen beherrschenden Einfluss aus Gemeinde übt auf Tochterorganisationen maßgeblichen Einfluss aus; Gemeinde übt auf Tochterorganisationen weder einen beherrschenden noch einen maßgeblichen Einfluss aus untergeordnete Bedeutung untergeordnete Bedeutung nein ja nein ja Vollkonsolidierung Einbezug at Equity wird im Gesamtabschluss nicht konsolidiert

Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Vollkonsolidierung In die Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva und in die Summenergebnisrechnung sämtliche Aufwendungen und Erträge der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Ge-meinde und der vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen aus den Abschlüssen II übernommen. Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung inner-konzernlicher Beziehungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen. Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen: Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung, Aufwands- und Ertragseliminierung.

Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Konsolidierung at Equity Die Beteiligung wird mit dem Buchwert aus dem Einzelabschluss der Gemeinde in den Gesamtabschluss übernommen. Zusätzlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert im Einzelabschluss der Gemeinde und dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital der jeweiligen Tochterorganisation als Davon-Vermerk in der Bilanz oder im Anhang anzugeben. Die Beteiligung wird analog der Entwicklung des anteiligen Eigen-kapitals bewertet; hierbei kann es auch zu einem Ansatz über den Anschaffungskosten kommen (z. B. aufgrund einbehaltener Gewinne). Bei untergeordneter Bedeutung können Beteiligungen auch zu Anschaffungskosten bewertet werden (§ 311 Abs. 2 HGB).

Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Abweichende Bewertungsmethoden für den Gesamtabschluss müssen nicht an die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie an-gepasst werden; Informationen sind i. d. R. auch nicht verfügbar. Eine Zwischengewinneliminierung ist durchzuführen, soweit die Informationen verfügbar sind (ist in der Praxis aber nicht der Fall). Das Gesetz verlangt keine Schuldenkonsolidierung und keine Aufwands- und Ertragskonsolidierung.

Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Eigenkapitalveränderungen bei den Tochterorganisationen an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, sind dem Kapitalanteil der Gemeinde entsprechend bei der Bewertung zu berücksichtigen + anteiliger Jahresüberschuss / - anteiliger Jahresfehlbetrag - Gewinnausschüttungen an die Gemeinde + Kapitaleinzahlungen / - Kapitalrückzahlungen. Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen auf die Beteiligung im Einzelabschluss sind nicht unbesehen zu über-nehmen, da im Gesamtabschluss z. B. Jahresfehlbeträge schon Eingang in die Bewertung gefunden haben.

Besonderheiten der Konzernrechnungslegung Es gibt kein zusammenhängendes Rechenwerk wie bei den Einzelabschlüssen: Konsolidierungsbuchungen sind in jedem Haushaltsjahr für jeden Gesamtabschluss, ausgehend vom ersten Haushalts-jahr, in dem erstmalig ein Gesamtabschluss erstellt wurde, nachzuvollziehen / nachzubuchen. Konsolidierungsbuchungen, die eine bestimmte zu konsoli-dierenden Tochterorganisation betreffen, sind bis zur End-konsolidierung (Tochterorganisation scheidet aus Konsoli-dierungskreis aus) in jedem Gesamtabschluss darzustellen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!