Die Verhandlungen zwischen dem BR und dem Arbeitgeber scheitern

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Die Verhandlungen zwischen dem BR und dem Arbeitgeber scheitern Die Einigungsstelle I Die Verhandlungen zwischen dem BR und dem Arbeitgeber scheitern 1. BR-Beschluss: Scheitern d. Verh. 2. BR-Beschluss: Einberufung der E-Stelle BR schlägt dem AG einen Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer vor AG ist einverstanden Arbeitgeber ist nicht einverstanden und macht einen Gegenvorschlag Einigungsstelle beginnt zu tagen BR geht ins Einigungsstellen- Einsetzungsverfahren vor dem ArbG

Die Einigungsstelle II Kosten der E-Stelle: Der Bundesarbeitsminister sollte eine Gebührenordnung festlegen, was er aber bis heute nicht gemacht hat Die Vereinbarung der Gebühren erfolgt völlig frei Verhandlungspartner über die Gebühren sind der E-Stellen-Vorsitzende und der Arbeitgeber (nie der BR) Die Gebühren werden in der Regel je Verhandlungstag angesetzt. Außerbetriebliche Beisitzer haben einen Anspruch auf 7/10 des Honorars des E-Stellen-Vorsitzenden Innerbetriebliche Beisitzer haben keinen Honoraranspruch ( nur Lohnfortzahlung) Streitigkeiten über die Honorare werden im Beschlussverfahren ausgetragen

Die Einigungsstelle III Ablauf einer E-Stelle: E-Stellen-Vorsitzender lädt zur Sitzung ein Beide Parteien verhandeln unter der Leitung des E-Stellen-Vorsitzenden weiter Mündliche Verhandlung ist Pflicht! Am Ende der E-Stelle lässt der Vorsitzende zunächst beide Seiten alleine abstimmen Kommt keine Mehrheit zustande, kommt es zur letzten (finalen) Abstimmung Dabei stimmt der E-Stellen-Vorsitzende mit. Die beschlossene Betriebsvereinbarung wird vom Vorsitzenden der E-Stelle alleine unterschrieben. (Evtl. auch zusätzlich von beiden Verhandlungspartnern).

Die Einigungsstelle IV Rechtliche Anfechtbarkeit des E-Stellen-Ergebnisses: Überprüfung des E-Stellenspruchs über ein Beschlussverfahren. Antragsberechtigt ist AG oder BR, nicht jedoch die E-Stelle selbst Einspruchsfrist: 2-Wochen Bei Verletzung von zwingenden Rechtsvorschriften, gilt keine Einspruchsfrist Die Kosten für das Beschlussverfahren trägt der Arbeitgeber Wird das Ergebnis der E-Stelle als ungültig erklärt, wird üblicherweise diese wieder eingesetzt und muss neu verhandeln