Themen: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Anträge zur Sitzung.

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Themen: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Anträge zur Sitzung

1. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Als erstmals öffentlich wurde, dass ein sogenanntes Anerkennungsgesetz geschaffen werden soll, war die Euphorie groß. Thematisiert wurden die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen und die Bedeutsamkeit dieser Möglichkeit immer wieder im direkten Zusammenhang mit dem Fachkräftebedarf in Deutschland. Erhofft hat man sich im Vorfeld eine schnelle und unkomplizierte Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, jedoch beinhaltet das Anerkennungsgesetz nicht das Recht auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses, sondern nur das Recht auf die Prüfung der Möglichkeit einer Anerkennung. Das ist ein erheblicher Unterschied. Wann braucht man eine Anerkennung?   Eine berufliche Anerkennung ist in vielen Berufen hilfreich. In einigen Berufen ist sie sogar Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Deutschland. Das hängt vom Beruf ab: In den reglementierten Berufen braucht es für die Ausübung des Berufs oder das Führen der Berufsbezeichnung eine Anerkennung der Berufsqualifikationen. Ohne eine Anerkennung darf man mit dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland in diesen Berufen nicht arbeiten. In Deutschland reglementierte Berufe sind zum Beispiel Arzt, Krankenpfleger, Rechtsanwalt, Lehrer, Erzieher und Ingenieur. Eine Liste mit allen Berufen, die in Deutschland reglementiert sind, finden Sie auf der Internetseite "Reglementierte Berufe Datenbank". In nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung keine zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung. In diesen Berufen kann man sich direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und arbeiten. Eine Bewertung des Abschlusses kann aber hilfreich sein, um Arbeitgebern und Unternehmen die ausländische Qualifikation verständlicher zu machen. Außerdem eröffnet ein als gleichwertig anerkannter Abschluss den Zugang zu beruflichen Fortbildungen. Nicht reglementiert sind in Deutschland alle sogenannten Ausbildungsberufe, das heißt die Berufe, die im dualen System ausgebildet werden. Eine Liste aller Ausbildungsberufe in Deutschland finden Sie hier.

1. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Rechtslage seit 1.4.2012: Bundesgesetz: Rechtsanspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit Bundesweit möglichst einheitliche Kriterien Bearbeitungsfrist von drei Monaten Berufserfahrung wird berücksichtigt Darstellung der wesentlichen Unterschiede zwischen ausländischem Abschluss und deutschem Referenzberuf 16 Ländergesetze (BY noch nicht verabschiedet) Am 01.04.2012 trat das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) in Kraft, das für bundesgesetzlich geregelte Berufe die Verfahren zur Festlegung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungen mit inländischen Ausbildungsnachweisen regelt. Es beinhaltet u.a. einen generellen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Das Gesetz soll der besseren Verwertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im deutschen Arbeitsmarkt dienen und qualifikationsnahe Beschäftigung fördern. Es soll damit die Sicherung des Fachkräfteangebots unterstützen, die Eingliederungschancen von zugewanderten Menschen in den Arbeitsmarkt erhöhen und die Attraktivität Deutschlands für qualifizierte Kräfte aus dem Ausland steigern. Das Bundesgesetz legt  die Grundlagen dafür, die bisher uneinheitliche Anerkennungspraxis in Deutschland entscheidend zu verbessern. Da der Vollzug des Bundesgesetzes in den reglementierten Berufen Sache der Länder ist, kommt es wesentlich darauf an, dass auch die Länder - z.B. durch Einrichtung von  Gutachterstellen oder Bündelung von Zuständigkeiten - zur weiteren Vereinheitlichung des Vollzugs beitragen. Da nicht alle Berufe bundesrechtlich geregelt und damit vom Anerkennungsgesetz des Bundes erfasst sind, erlassen die Bundesländer derzeit für die Berufe in ihrer Zuständigkeit (z.B. Lehrer, Ingenieure, Architekten, soziale Berufe) eigenen Anerkennungsgesetze. In vielen Bundesländern stehen entsprechende landesrechtliche Regelungen noch aus. In Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland sind Anerkennungsgesetze in Kraft getreten. In Bayern und Nordrhein-Westfalen beraten die Landtage entsprechende Gesetzentwürfe derzeit, in Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegen Referentenentwürfe vor.

1. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Aufgabe der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter Information der betroffenen Kunden zur Möglichkeit Anerkennung Weiterleiten an für die Anerkennung zuständige Stelle (Informationsportal www.anerkennung-in-deutschland.de) Weiterleiten an KomBi-Laufbahnberatung bei vhs Verweis auf ergänzende Beratungsdienstleistungen u.a. (Jugend-) Migrationsberatungsdienste, Träger der Bildungs- und Weiterbildungsberatung Finanzielle Unterstützung (Kosten im Verfahren, notwendige Anpassungsfortbildungen…)

1. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Ablauf Anerkennungsverfahren Einstiegsberatung zur Gleichwertigkeitsprüfung (Identifikation des deutschen Referenzberufs als Voraussetzung für die Antragstellung) Antragstellung mit vollständigen Unterlagen Innerhalb 3 Monaten - Anerkennung - Darstellung der wesentlichen Unterschiede und notwendiger Ausgleichsmaßnahmen

1. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Zahlen zum Thema Quelle: niedersächsisches IQ Netzwerk

1. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Zahlen zum Thema Quelle: niedersächsisches IQ Netzwerk

1. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Zahlen zum Thema Quelle: niedersächsisches IQ Netzwerk

1. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse aktuelle Inanspruchnahme Stadt Aschaffenburg Januar bis April 2013: 13 Beratungsgespräche zum Thema Anerkennung 7 Personen an Beratungsstellen zur Prüfung der Möglichkeiten weitergeleitet. 0 abgeschlossene Anerkennungen aus diesen Fällen

2. Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Bundesweite Aktion (Junge Erwachsene = 25 – 35 Jahre) Fachkräftebedarf mehr Ausbildungsstellen als Bewerber dauerhafte und existenzsichernde Integration in Arbeit Schwächere haben eine Chance Spätzünder haben eine Chance

2. Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Mindestvoraussetzungen: Schulabschluss Deutschkenntnisse Motivation

2. Aktion Erstausbildung junger Erwachsener (JE) Zahlen Stadt Aschaffenburg (Stand 5.4.13) JE in Markt-, Aktivierungs-, Förder-, oder Entwicklungsprofil davon grundsätzlich geeignete JE 16 Qualifizierung angestrebt 14 keine Qualifizierung 26 noch in Klärung

2. Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Zahlen Stadt Aschaffenburg (Stand 5.4.13) Qualifizierung angestrebt davon 9 kaufmännisch/Verwaltung 3 gewerblich/technisch 2 Pflegeberufe 2 Sonstige

2. Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Zahlen Stadt Aschaffenburg (Stand 5.4.13) 14 keine Qualifizierung davon 1 finanzielle Gründe 2 alternative Lebensplanung 1 nur an Beschäftigung interessiert 4 Motivationsmangel 6 sonstige Gründe

2. Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Weiteres Vorgehen Neu hinzukommende junge Erwachsene werden gecheckt identifizierte Ausbildungsfähige werden intensiv begleitet durch Engen Kontakt Vermittler – Junger Erwachsener Hilfe bei Bewerbung Kontaktvermittlung zu Ehrenamtlichen zur externen Begleitung nötigenfalls Förderung einer Teilqualifikation

3. Anträge zur Sitzung Berücksichtigung der Energiepreise im Arbeitslosengeld 2 § 20 SGB II – Regelbedarf umfasst … Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile… § 21 SGB II – Mehrbedarf, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (meist Boiler) § 22 SGB II – Bedarf für Unterkunft und Heizung … in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind

3. Anträge zur Sitzung KdU= Kaltmiete Betriebskosten Heizkosten Berücksichtigung der Energiepreise im Arbeitslosengeld 2 Regel-satz KdU Boiler, Strom-heizungen Gesamtleistungen zum Lebensunterhalt KdU= Kaltmiete Betriebskosten Heizkosten