1 Kapitalgesellschaftsrecht 25. November 2009 Dr. Marco Staake.

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1 Kapitalgesellschaftsrecht 25. November 2009 Dr. Marco Staake

2 Finanzverfassung der GmbH Buchführung, Jahresabschluss Buchführung und Rechnungslegung § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Ergänzungsvorschriften in § 42 GmbHG Jahresabschluss Aufstellung durch Geschäftführer (§ 41 GmbHG) Feststellung durch Gesellschafter (§ 42a GmbHG) ggf. (größenabhängig) Prüfung durch Abschlussprüfer (§ 267 HGB) Voraussetzung für den (separaten) Gewinnverwendungsbeschluss (§ 29 GmbHG)

3 Finanzverfassung der GmbH Gewinnanspruch Gewinnverwendungsbeschluss (§ 29 GmbHG) ausgewiesener Gewinnbetrag kann je nach Beschlusslage einbehalten oder ausgeschüttet werden Einbehalt durch Gewinnvortrag oder Einstellung in Gewinnrücklage (Abs. 2) nur schwacher Schutz des Ausschüttungsinteresses der Minderheit Gefahr des Aushungerns der Minderheit Schutz nur durch Treupflicht Satzung kann Frage vorordnen, z.B. Mindestausschüttung oder andere Stimmenmehrheit festlegen

4 Finanzverfassung der GmbH Kapitalerhaltung von der Kapitalaufbringung zu unterscheiden soll Rückfluss des einmal aufgebrachten Kapitals an Gter verhindern aber kein Schutz vor Verwirtschaftung keine Thesaurierungspflicht Stammkapital ist kein Reservefonds

5 Finanzverfassung der GmbH Kapitalerhaltung Maßnahmen: Passivierung des Kapitals in der Bilanz: Ausschüttung erst möglich, wenn Aktiva das Stammkapital überschreiten Staumauer Auszahlungsverbot (§§ 30 ff. GmbHG) bis zum MoMiG: Eigenkapitalersatzrecht Erwerb eigener Anteile nur aus freien Mitteln (§ 33 GmbHG)

6 Finanzverfassung der GmbH Kapitalerhaltung nicht verboten sind Ausschüttungen und Entnahmen oberhalb der Kapitalziffer sog. ungebundenes oder freies Vermögen Grenze hier: Existenzvernichtung qualifiziert-faktischer GmbH-Konzern? Durchgriffshaftung? BGHZ 149, 11 – Bremer Vulkan jetzt: Innenhaftung nach § 826 BGB BGHZ 173, 246 – Trihotel; BGHZ 176, 204 – Gamma

7 Finanzverfassung der GmbH Auszahlungsverbot (§ 30 GmbHG) § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Ausnahmen in Satz 2 und 3 nach bilanziellen Grundsätzen zu ermitteln, ob Vermögen das Stammkapital deckt und Auszahlung möglich unzulässig sind Auszahlungen, wenn durch sie eine Unterbilanz herbeigeführt oder weiter vertieft würde oder wenn die Gesellschaft bereits überschuldet ist

8 Finanzverfassung der GmbH Auszahlungsverbot (§ 30 GmbHG) Verboten ist also jede Auszahlung, durch die das Stammkapital angegriffen wird offen oder verdeckt mittelbar oder unmittelbar Bsp.: Zahlung des Kaufpreises an Dritte für Kaufvertrag des Gters maßgeblich ist stets, ob Gter einen Vermögensvorteil erlangt Marktvergleich notwendig Beispiele: Warenlieferung zu Vorzugspreisen; überhöhte GF-Gehälter; Konzernumlage ohne Gegenleistung

9 Finanzverfassung der GmbH Problem: Cash-Pool-Fälle Was ist ein Cash Pool? wechselseitiger Austausch von Liquidität im Konzern einmalig oder ständig rechtlich: Gesellschaft gewährt Darlehen an Gter (upstream-loans) klarer Verstoß gegen § 30 GmbHG, wenn Anspruch nicht vollwertig ist also z.B. in der Krise der Muttergesellschaft

10 Finanzverfassung der GmbH Problem: Cash-Pool-Fälle Was gilt aber bei Vollwertigkeit? Vor dem MoMiG: Nach allg. Regeln § 30 GmbHG (-) BGH war trotzdem anderer Meinung (BGHZ 157, 72 – Novemberentscheidung) Rückzahlungsansprüche für Gläubiger der Ges. schwerer zu verwerten als Bargeld Gefahr der Wegpfändung durch Gläubiger des Gters sog. struktureller Nachrang der Gter-Gläubiger gegenüber den Ges.- Gläubigern zudem starke Mindermeinung für § 43a GmbHG analog

11 Finanzverfassung der GmbH Problem: Cash-Pool-Fälle Was gilt aber bei Vollwertigkeit? Nach dem MoMiG: § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG schreibt jetzt bilanzielle Betrachtungsweise fest Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. soll insbes. auch in Cash-Pool-Konstellationen gelten näher dazu Drygala/Kremer, ZIP 2007, 1289

12 Finanzverfassung der GmbH Problem: Sicherheitenbestellung Ges. sichert Drittdarlehen des Gters z.B. Die Muttergesellschaft nimmt ein Bankdarlehen auf. Die Tochter-GmbH bestellt zugunsten der finanzierenden Bank eine Sicherheit aus gebundenem Gesellschaftsvermögen bilanzielle Betrachtung bilanzneutral, wenn bei mit Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist muss aber wegen drohender Inanspruchnahme eine Rückstellung gebildet werden, hängt die Zulässigkeit davon ab, ob die Rückstellung durch einen werthaltigen Rückgriffsanspruch gegen den Gesellschafter neutralisiert wird. maßgeblicher Zeitpunkt Bestellung oder Inanspruchnahme der Sicherheit?

13 Finanzverfassung der GmbH Zuwendungen an Dritte stehen Zuwendung an Gter gleich, wenn sie diesem zurechenbar sind Strohleute, Treuhänder Gedanke des Handelns für fremde Rechnung, mittelbare Stellvertretung Familienangehörige? Konzernunternehmen Grundsatz der konzernweiten Geltung des Kapitalschutzes jedenfalls bei Leistung an von Gter beherrschte Gesellschaft (50% plus x) BGH a.A. für Schwestergesellschaft

14 Finanzverfassung der GmbH Erstattungsanspruch (§ 31 GmbHG) Rechsfolge des Verstoßes gegen § 30 GmbHG: eigener Anspruch, kein EBV, kein § 818 Abs. 3 BGB nicht verschuldensabhängig Grund- und Erfüllungsgeschäft sind nicht nichtig § 30 GmbHG ist kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB Anspruch auf Rückgewähr in Natur, ggf. Wertersatz bei Gutgläubigkeit: § 31 Abs. 2 GmbHG Wegfall bei Ausgleich der Unterbilanz? BGHZ 144, 336 – Balsam/Procedo: nein! Argument: Risikobeitrag Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 AktG