Teilzeitarbeitsverhältnisse

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 Präsentation transkript:

Teilzeitarbeitsverhältnisse

Begriff des Teilzeitarbeitnehmers § 2 Abs. 1 TzBfG regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbe-schäftigten ArbN Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG Geringfügige Beschäftigung = Teilzeit (Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG)

Diskriminierungsverbot § 4 Abs. 1 TzBfG Keine Schlechterbehandlung wegen der Teilzeit, es sei denn sachlicher Grund Spezielles Diskriminierungsverbot für Arbeitsentgelt und geldwerte teilbare Leistungen in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG (Pro rata temporis)

Benachteiligungsverbot § 5 TzBfG Keine Benachteiligung wegen der Wahrnehmung der Rechte nach dem TzBfG Entspricht § 612 a BGB

Ausschreibung von Arbeitsplätzen § 7 Abs. 1TzBfG Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz, wenn dafür geeignet Verpflichtung entfällt nur dann, wenn betriebliche Gründe den Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet erscheinen lassen Gegenwärtig keine Sanktion ersichtlich

Informationspflichten des ArbG § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG Individuelle Information von ArbN, die den Wunsch auf Änderung ihrer vertraglichen Arbeitszeit angezeigt haben Information des BR

Kündigungsverbot § 11 TzBfG Kündigung wegen der Weigerung eines ArbN von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam Unwirksamkeitsgrund i.S.d. § 13 KSchG, d.h. gilt auch, wenn KSchG nicht anwendbar

Aus- und Weiterbildung § 10 TzBfG Auch TeilzeitarbN an Bildungsmaßnahmen beteiligen Es sei denn betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer ArbN stehen entgegen Kein Anspruch

Überstunden Überstundenverpflichtung nur bei vertraglicher oder tariflicher Regelung Tarifliche Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der Arbeitszeit eines VollzeitarbN

Urlaub Es gelten die allgemeinen Grundsätze 24 Werktage gesetzlicher Anspruch Urlaubsanspruch des VollzeitarbN in Arbeitstagen : Arbeitstage im Betrieb x Wochenarbeitstage des TeilzeitarbN = Urlaubstage des TeilzeitarbN in Arbeitstagen

Urlaubsentgelt § 11 BUrlG, Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Verdienst der letzten 13 Wochen : 13 : Arbeitstage pro Woche = Urlaubsentgelt pro Urlaubstag Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Arbeitsentgelt der letzen 13 Wochen : ( 13 X Arbeitstage des TeilzeitarbN) = Urlaubsentgelt pro Arbeitstag

Entgeltfortzahlung § 5 EFZG Anzeige und Nachweispflichten unabhängig von Arbeitstagen Entgeltfortzahlung nach Entgeltausfallprinzip Problematisch teilweise bei KapovAz und Jobsharing

Feiertagsentgelt § 2 EFZG Voraussetzung: Arbeitsleistung muss wegen des Feiertags ausfallen Bei Jobsharing auf Arbeitsplan abstellen Bei KapoVaz muss ArbG nicht abrufen

Anspruch auf Teilzeit Voraussetzungen: Der ArbN muss länger als 6 Monate beschäftigt sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG) Der ArbG beschäftigt im Unternehmen mehr als 15 ArbN, ohne die Auszubildenden (§ 8 Abs. 7 TzBfG) Letztes Verringerungsverlangen mind. 2 Jahre zurückliegend (§ 8 Abs. 6 TzBfG)

Verfahren der Antragstellung Verringerungswunsch spätestens 3 Monate vorher geltend machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG) Verhandlung mit Ziel der Einigung Ablehnung spätestens einen Monat vor gewünschtem Termin (§ 8 Abs.5 TzBfG), sonst verringert sich Arbeitszeit entsprechend ArbNWunsch Bei Einigung nur über Verringerung, nicht Verteilung muss Frist des § 8 Abs. 5 TzBfG ebenfalls beachtet werden

Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitverlangens § 8 Abs. 4 TzBfG: ArbG muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen Betriebliche Gründe insbesondere bei Beeinträchtigung der Organisation, der Sicherheit oder bei Verursachung hoher Kosten Rechtsprechung beobachten

Verlängerung der Arbeitszeit § 9 TzBfG: Anzeige des Verlängerungs-wunsches § 7 Abs. 2 TzBfG: Informationspflicht des ArbG, sonst SEA aus § 280 BGB Bevorzugte Berücksichtigung ArbG kann Verlängerungsverlangen mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen abwenden

Teilzeitformen Klassische Teilzeit KapovAz Jobsharing Turnusarbeit Altersteilzeit (Geringfügige Beschäftigung)

Klassische Teilzeit Tägliche Arbeitszeit verkürzt z.B. täglich von 8. – 12.00 Uhr Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage verteilt z.B. Am Montag und Dienstag Arbeit, den Rest der Woche frei

KapovAz (Abrufarbeit) § 12 TzBfG Arbeitsleistung ist entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen Zum Schutz des ArbN - bestimmtes Arbeitszeitvolumen festlegen - Mindesteinsatz - Ankündigungsfrist einhalten

Arbeitszeitvolumen KapovAz Im Vertrag festlegen: die wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten wöchentlich 10 Stunden als vereinbart und die einzelne Abrufzeit muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden umfassen Bei geringerem Abruf gerät ArbG in Annahmeverzug (§ 615 BGB)

Ankündigungsfrist ArbN nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn im die Lage der Arbeitszeit mind. 4 Tage im Voraus mitgeteilt wird Arbeitseinsatz am Montag, Ankündigung am Mittwoch der Vorwoche

Jobsharing § 13 TzBfG Mehrere ArbN teilen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz Verteilung der Arbeitszeit zwischen den Partner wird von diesen vorgenommen Zum Schutz: Vertretungsregelung und Kündigungsregelung

Vertretungsregelung Vertretungspflicht nur, wenn im Einzelfall zugestimmt wurde Vertretung für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden Selbst dann kann Vertretung abgelehnt werden, wenn im Einzelfall nicht zumutbar

Geringfügige Beschäftigung § 8 SGB IV Entgeltgeringfügigkeit: < 15 Stunden/Woche, < 325 Euro Zeitgeringfügigkeit: Längstens zwei Monate oder 50 Tage, unabhängig vom Entgelt

Zusammentreffen mehrer geringf. Beschäftigungsverhältnisse Mehrere entgeltgeringfügige Beschäftigungen zusammenrechnen Entgeltgeringfügige Beschäftigung und Hauptbeschäftigung zusammenrechnen Mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen zusammenrechnen Entgeltgeringfügige und zeitgeringfügige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet

Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung für den ArbN § 7 SGB V Versicherungsfreiheit in der gKV § 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 SGB XI versicherungsfrei in der PflV § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei in der gRV, ArbN kann auf Versicherungsfreiheit verzichten (NachwG!) § 27 Abs. 2 SGB III versicherungsfrei in der AblV gUV bezahlt der ArbG sowieso

Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung für den ArbG § 249 b SGB V Pauschalbeträge zur gKV 10 % § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Werkstudenten-privileg § 172 Abs. 3 SGB VI Pauschalbeitrag zur gRV 12 %