- Abnahmeregelungen - RA Michael Intveen, Düsseldorf

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Fall 1: Schnelles Fahren
Advertisements

Prüfungsthemen.
Gefahrübergang gem. §§ 446, 447 BGB
Öffentliche Aufträge kompakt Ausschreibung von IT-Leistungen: Anwendung der BVB/EVB-IT 30. Mai 2006, Hannover.
4. Kapitel: Pflichtverletzung -Sachmangelhaftung
Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
SCHINDLER Rechtsanwälte
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
Sozialtypischer Vertrag: Gebrauchtwagen- und Neuwagenkauf
Frage 1: der Vergleich hat Doppelnatur, ist zugleich materiellrechtlicher und Prozessvertrag als materiellrechtlicher Vertrag begegnet die Vereinbarung.
FerienLEO Deliktsrecht Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Fall 6: Das Loch im Fußboden (BGH NJW 2001, 2538)
Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 2 Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 3.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG
Baurechtszirkel Spannungsfeld „Abnahme“ Einführung 30. Oktober 2008.
Die Schuldrechtsreform
§ 17 Werkvertrag.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
...ich seh´es kommen !.
Examensrepetitorium Zivilprozessrecht
Auslegung eines Vorschubantriebes
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Immer wiederkehrende Rechtsprobleme bei der Abnahme
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
§ 7 Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht im Überblick
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg
Novellierung des Bauvertragsrechts
Fall 1 Vorkaufsrecht Optionsvertrag Vorkaufsfall Vorkaufspreis
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Mängelhaftung des Werkunternehmers
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Mängelhaftung beim Kauf:
Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag
Rechtsprobleme des Bauvertragsrechts
§ 633 BGB: Die Leistungsgefahr trägt Unternehmer bis zur Abnahme;
Zwingendes Recht beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers
Ansprüche bei mangelhafter Werkleistung: Fälle
Fall: Neuwagenkauf gem. NWVB 2002
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Willenserklärungen sog. Rechtsbindungswille erkennbares Verhalten
Der Scheidungsverbund
1 Verjährung des Vergütungsanspruchs – Prozessuale Besonderheiten RA Hans Christian Schwenker.
Vertretung - Konstellation
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Bauverzögerungen und Leistungshindernisse -
Befristung von Arbeitsverträgen
Kosten für Ersatz- gebrauch   Tilgungsbestimmung (362 ff. BGB)   Kosten für Durch- setzung Kosten für Ersatz Tausch- wert Gebrauchs- wert  
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Für die Mängelhaftung relevante Zeitpunkte
System der kaufrechtlichen Mängelhaftung
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Vertrag zur Softwareerstellung
Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages
Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung.
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
SchuldR BT 3. Woche.
 Präsentation transkript:

- Abnahmeregelungen - RA Michael Intveen, Düsseldorf IT-Anwaltskonferenz 8.0 der ARGE IT des DAV und des Frankfurter AnwaltsVerein am 30. Juni 2004 in Frankfurt / Main Der IT-Systemvertrag - Abnahmeregelungen - RA Michael Intveen, Düsseldorf RA Dr. Michael Karger, München

A. Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche Regelungen zur Abnahme bzw. Ablieferung Werkvertrag: § 640 BGB Kaufvertrag: §§ 446, 447 BGB, § 377 HGB Werklieferungsvertrag: §§ 446, 447 BGB, § 377 HGB Abnahme bei Werkvertrag: § 640 BGB als gesetzliche Regelung Abnahme bei Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag: ausdrücklich vertraglich regeln!

B. Gesetzlicher Mangel- / Fehlerbegriff Sachmangel beim Kaufvertrag: § 434 BGB Rechtsmangel beim Kaufvertrag: § 435 BGB Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag: § 633 BGB Werklieferungsvertrag: § 651 BGB Anwendung des Kaufrechts

C. Untersuchungs- und Rügepflichten im unternehmerischen/kaufmännischen Verkehr und Anwendbarkeit von § 377 HGB Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung Rüge unverzüglich nach Mängelfeststellung Gilt nur bei Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (gilt nicht bei Werkvertrag!)

D. Rechtliche Folgen der Abnahme Ursprünglicher Erfüllungsanspruch erlischt Mängelrechte aus § 634 Nrn. 1 bis 3 BGB erlöschen bei Kenntnis der Mängel im Augenblick der Abnahme, § 640 II BGB Verjährungsfrist beginnt, § 634 a II BGB Vergütungsgefahr geht nach §§ 644, 645 BGB auf Besteller über

D. Rechtliche Folgen der Abnahme Vergütung wird fällig, § 642 BGB Beweislast für Mängel geht auf den Besteller über Wichtig für den Unternehmer: Aktivierung von Forderungen aus dem Werkvertrag bzw. Realisierung der Erträge erst nach Abnahme zulässig (siehe dazu Hoene/Zeifang, ITRB 2003, 228)

D. Rechtliche Folgen der Abnahme Wichtig für den Auftraggeber / Besteller: Absicherung von Vorauszahlungen vor Abnahme und Zahlungen nach Abnahme, ggf. durch „Erfüllungsbürgschaft“ und „Gewährleistungsbürgschaft“ einer vom Unternehmer beauftragten Bank o. ä.

E. Grundlagen der Abnahme Leistungsverzeichnis, Pflichtenheft Produktbeschreibung, Werbeaussagen Sonstige Unterlagen Garantieerklärungen des Auftragnehmers / Bestellers (?)

F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren Abnahmefähigkeit Abnahmereife Erklärung der Funktions- / Betriebsbereitschaft Beginn der Testphase, Überprüfungszeitraum

F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren Fehlerklassen Fehler verhindert die Systemnutzung Fehler behindert die Systemnutzung schwerwiegend wesentlich Fehler hat keinen wesentlichen Einfluß auf die Funktionalität und kann umgangen werden (bis zum nächsten Update / Upgrade)

F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren Regelungen zur Fehlerbeseitigung Aus Anbietersicht wichtig: Regelung zur Mitteilung von Fehlern bei Erkennen bereits möglichst frühzeitig, d. h. wenn möglich schon vor Beginn der Überprüfung. Nach Gesetz ist der Kunde vor Abnahme zur Fehlerrüge zwar berechtigt aber nicht verpflichtet Regelungen zur erneuten Überprüfung Regelungen zu den (Rechts-)Folgen einer gescheiterten Abnahme

G. Abnahmefiktion Aus Anbietersicht besonders wichtig! Gesetzliche Regelung (Überblick) 4 Möglichkeiten zur Herbeiführung der Abnahme: Ausdrückliche Abnahme, § 640 I 1 BGB Stillschweigende Abnahme, § 640 I 1 BGB Fingierte Abnahme, § 640 I 3 BGB Fingierte Abnahme, § 641 a I 1 BGB

G. Abnahmefiktion Vertragliche Regelung zur Abnahmefiktion Aus Anbietersicht: Individualvertragliche Regelung von Abnahmefiktionen sinnvoll, AGB-Regelungen mit hohem Unwirksamkeitsrisiko behaftet. AGB-Recht: Klausel: „Beginn der wirtschaftlichen Nutzung wird der Abnahme gleichgestellt“ (OLG Hamm, CR 1989, 1091, 1092) problematisch

G. Abnahmefiktion Anbieter-AGB: Fiktion der Abnahme bei Ingebrauchnahme oder kurze Zeit danach wohl unwirksam Sinnvoll: Vereinbarung über Testphase und Abnahmefiktion, wenn bis zum Ablauf der Testphase keine Mängel gerügt wurden Beachte § 308 Nr. 5 BGB im nicht-unternehmerischen Verkehr Kunden-AGB: Genereller Ausschluß einer konkludenten Abnahme wohl unwirksam (Redeker, Rz. 347)

G. Abnahmefiktion III. Konkludente Abnahme durch Übergabebestätigung? Vgl. Junker/Bennecke, Computerrecht, 3. Aufl., Rz. 233 Anbieter läßt sich – oft ohne jede Prüfung – schriftlich bestätigen, dass das „System vertragsgemäß geliefert“ wurde Nicht zu verwechseln mit Fertigstellungs-bescheinigung, § 641 a BGB I. d. R. ersetzt Übergabebestätigung die Abnahme nicht (st. Rspr. OLG Hamm)

G. Abnahmefiktion Voraussetzungen der stillschweigenden Abnahme Möglichkeit des Bestellers zur Prüfung Einweisungspflicht Vertragsgemäße Leistung (Allgemeine Abnahmereife) Vereinbarte Dokumentation ist zu liefern, BGB NJW-RR 1993, 146 1

G. Abnahmefiktion Unwesentliche Teile der Dokumentation können fehlen, wenn die übergebene Dokumentation den bestimmungsge-mäßen Gebrauch des Systems ermög-licht (OLG Celle, CR 1997, 150, 151 f.) Fehlendes Handbuch: Bei langdauernder Nutzung ist Einwand der Nichtlieferung verwirkt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 821)

G. Abnahmefiktion Stillschweigende Abnahme durch Inbetriebnahme Reine Testnutzung auf Testsystem: (-) Produktive Nutzung: u. U. (+) Nutzung über mehrere Monate nicht nur zu Testzwecken trotz Erhebung von Mängelrügen: u.U. (+); (Redeker, Rz. 342 m. w. N. )

G. Abnahmefiktion Fortgesetzte Nutzung einer Anlage über „Monate und Jahre“ trotz regelmäßiger Mängelrüge führt irgendwann zur Abnahme. U.U. Zahlung Vergütung maßgeblich (Redeker, Rz. 342) Wenn Kunde vertraglich zur Installation verpflichtet, kann er sich der Abnahmewirkung nicht auf Dauer entziehen, indem er die Installation nicht vornimmt (Redeker, Rz. 343)

G. Abnahmefiktion Klausel, wonach Anbieter förmliche Abnahme verlangen kann, schließt konkludente Abnahme nicht aus (Redeker, Rz. 347 m. w. N.)

G. Abnahmefiktion Stillschweigende Abnahme durch Zahlung Vorbehaltslose Zahlung u.U. (+), OLG Hamm, CR 1989, 385, 386 Billigung durch Zahlung der vereinbarten Vergütung: Abnahme (-), OLG Hamm, CR 1991, 411 Billigung durch Zahlung der letzten Rate bei vereinbarter Ratenzahlung: U.U. (+), OLG Karlsruhe, BB 1996, Beil; 9, S 4, S. 5

G. Abnahmefiktion Fingierte Abnahme gem. § 641 I 3 BGB 3 Voraussetzungen Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme Bei Abnahmeverweigerung nicht entbehrlich (Palandt-Sprau, § 640 Rz. 10).

G. Abnahmefiktion Ergebnisloser Fristablauf Auf Vertretenmüssen des Bestellers kommt es nicht an (Palandt-Sprau, § 640 Rz. 10). Abnahmepflicht des Bestellers Abnahmefähigkeit Abnahmereife Maßgeblicher Zeitpunkt: Fristablauf (str.; Palandt-Sprau, § 640 Rz. 10).

G. Abnahmefiktion Prozessuales: Vor Schuldrechtsreform: Klage auf Erklärung der Abnahme und Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO möglich Jetzt wegen § 640 I 3 BGB wohl nur Klage auf Feststellung wirksamer Abnahme zulässig (Palandt-Sprau, § 640 Rz. 8); kann mit Zahlungsklage verbunden werden.

G. Abnahmefiktion Fingierte Abnahme gem. § 641 a BGB (Fertigstellungsbescheinigung durch Sachverständigen) Eckpunkte: Anwendbarkeit auf IT-Projekte gegeben, sofern Werkvertrag Unternehmer kann während des Erteilungsverfahrens nachbessern

G. Abnahmefiktion Mängelfreiheit wird nur beschränkt überprüft (vgl. § 641 a III. Satz 2 ff. BGB – primär auf Basis der schriftlichen Verträge) Besteller muß Mängel bis zum Besichtigungstermin rügen Kooperationspflicht des Bestellers (Duldung der Untersuchung des Werkes), sonst Vermutung der Vertragsgemäßheit

H. Mitwirkung des Auftraggebers / Bestellers Beispiele: Bereitstellung Testsystem Bereitstellung Testdaten Anwesenheitspflicht für die erforderlichen Mitarbeiter des Kunden bei Abnahmeprüfung Folge unterbliebener Mitwirkung: Bei grundloser und endgültiger Verweigerung der Mitwirkung Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme (z. B. BGH NJW-RR 1986, 211)

I. Arten der Abnahme Gesamtabnahme Teilabnahmen (modular oder stufenweise) mit / ohne abschließende® Gesamtabnahme Abnahme unter Vorbehalt Test und Abnahme auf Entwicklungssystem Test und Abnahme auf Testsystem Test und Abnahme auf Produktionssystem

J. Protokoll Mängelbeschreibung, Fehlerprotokoll Abnahmeerklärung (schriftlich), Abnahmeprotokoll