für Schulleiter/innen

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 Präsentation transkript:

für Schulleiter/innen Landesakademie Esslingen 19.09.2011 - 21.09.2011 Urheberrecht für Schulleiter/innen Ein Tag Urheberrecht Vorweg: Das Urheberrecht ist so komplex, dass man an einem Tag nicht wirklich auskunftsfähig wird! Es werden gerade zu den für den Schulbereich relevanten Fragen höchst unterschiedliche Auffassungen vertreten. Was ist im Schulbereich eine öffentliche Veranstaltung? Welches sind die Pflichtwerke, die ein Lehrer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erstellt? Darf man Kauf-DVDs im Unterricht vorführen, auch wenn auf der DVD steht, dass das untersagt ist? Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Landesakademie Esslingen

Wirtschaftliche Interessen? Der Schulbuchmarkt Umsatz Schulbuchmarkt (ohne VHS etc.) 370 Mio. € Kopien an Schulen Mind. 300 Mio. im Jahr? Worum geht es beim Urheberrecht? Ums Geld? Um Vermögenswerte Rechte? Sicher auch? Aber auch um die Persönlichkeitsrechte des Urhebers! Das Werk wir mit dem Urheber, mit seiner Person in Verbindung gebracht! Deshalb hat er auch Ansprüche auf Schutz vor der Entstellung, Veränderung! Quelle: VdS Bildungsmedien Rückläufig

Grundstruktur Bestimmte Arten der Verwertung sind dem Urheber als Recht zugeordnet Werk Zunächst du der Grundstruktur des Urheberrechts! Ist das, was geschaffen wurde, überhaupt schutzwürdig, als geistiges Eigentum: Liegt ein Werk vor? Wenn dem so ist, sind aber auch nicht alle Arten der Verwertung dem Urheber zugewiesen. Insbesondere Verwertungshandlungen im privaten Bereich sind weitgehend ausgenommen, z.B Privatkopien, Bearbeitungen im privaten Bereich, nicht öffentliche Aufführungen Schließlich: Auch wenn ein solches Recht eingeräumt ist, muss das – z.B. für den Schulbereich – im öffentlichen Interesse begrenzt sein! Die Rechte unterliegen jedoch bereichsspezifischen Schranken, z.B. für den Schulbereich! Manche Arten der Verwertung sind dem Urheber nicht zugeordnet

Der Urheberrechtliche Fall Grundstrukturen 1 Liegt ein Werk oder ein geschütztes Leistungsschutzrecht vor? 2 Welche Art der Verwertung liegt im konkreten Fall vor ? z.B. Kopie, Ausstellung, Aufführung? 3 Welchen Inhalt hat das konkrete Verwertungsrecht? z.B. Öffentliche Wiedergabe 4 Sieht das Gesetz Schranken dieses Rechts vor? 5 Liegt eine „Lizenzierung“ vor? Daraus leitet sich die Grundstruktur jeder Falllösung ab, die uns über die Fortbildung hinweg begleiten wird. Sie können einen Fall nicht lösen, ohne sich mit jeder dieser Fragen zu beschäftigen! Werk: Auch wenn ich zu der Einschätzung gelange, dass keine Werk vorliegt, bin ich mit der Prüfung nicht am Ende Mercedesstern: Werk ? Wohl nicht aber geschützt als Marke Fußballspiel im Fernsehen: Kein Werk, aber trotzdem darf man kein entgeltliches Public-Viewing veransalten Und Ganz wichtig: Es ist dann immer die konkrete Art der Verwertung festzustellen. Jedes Verwertungsrecht hat eine unterschiedliche Reichweite. Dann sind die Schranken zu beachten Schließlich kann die Verwertung natürlich deshalb rechtmäßig sein, weil der Urheber wirksam zugestimmt hat.

Das urheberrechtliche Werk und andere geschützte Rechte

Das urheberrechtliche Werk ist geschützt Idee Werk Die Idee als solche ist nicht urheberrechtsfähig. Sondern nur das Werk, das daraus entsteht. Aber nur wenn es über das alltägliche, handwerkliche hinausgeht, eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Alltägliches Handwerkliches Schöpfungshöhe

©opyrightvermerk Ist der Schutz davon abhängig? In Deutschland International Antwort: NEIN! Der Copyrightvermerk hat keine unmittelbaren Auswirkungen. Das Anbringen des Namens ist dennoch nicht sinnlos: Vermutung der Urheberschaft Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt. Ebenso: „Alle Rechte vorbehalten“ – Heißt: Es gilt das Urheberrecht, er werden keine Rechte eingeräumt! Weder begründet der Vermerk ein Schutzrecht Noch ist der Schutz davon abhängig In manchen Ländern begünstigt der Vermerk die Durchsetzung der Rechte § 10 UrhG: Vermutung der Urheberschaft, für den, der auf dem Werk genannt ist. § 63 UrhG: Keine Verpflichtung zur Quellenangabe, wenn Name nicht auf dem Werk genannt ist. 7

Der Dreißigjährige Krieg Beispiel 1: Schaubild Der Dreißigjährige Krieg Prager Fenstersturz 23. Mai 1618 Böhmisch- pfälzischer Krieg 1618 -1623 Vertrag von München 8. Oktober 1619 Schlacht am Weißen Berg 8. November 1620 Schlacht bei Mingolsheim 27. April 1622 Schlacht bei Lützen, Tod Gustav Adolf 16. November 1632 Westfälischer Frieden 15. Mai bis 24. Oktober 1648 Die Zusammenstellung von Daten hat nicht die erforderliche Schöpfungshöhe Datenbanken können zwar auch schutzfähig sein, dafür reicht es aber auch nicht. Möglicherweise könnte die Gestaltung urheberrechtsfähig sein!!

Beispiel 2: Kunst? Lillifees Alptraum Acryl auf Leinwand 2011 Rspr stellt jedoch hohe Anforderungen bei Gebrauchsgraphiken! Sind Cliparts urheberrechtlich geschützt – losgelöst von der Lizenzierung? Sind Markenzeichen, z.B. der Mercedessstern auch urheberrechtlich geschützt? Birgit auf dem Bier „Tannenzäpfle“? Micky Maus Lurchi, der Salamander Schriften? Also Fonts.. Sind in der Regel nicht urheberrechtich geschützt, können aber als Geschmacksmuster registriert sein. Cliparts: Oftmals nicht urheberrechtlich geschützt, weil sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe haben! Lizenzierung: Auch bei Microsoft ganz schwierig. Kommt auf die Lizenbedingungen für das einzelne Bild an. Nicht kommerzielle Nutzung im Regelfall in Ordnung. Lillifees Alptraum Acryl auf Leinwand 2011

Beispiele 3: Text Abgelenkt durch einen Anruf auf seinem Mobiltelefon fuhr ein LKW Fahrer am Donnerstag auf der A 8 zwischen Heimsheim und Rutesheim in die Leitplanke und wurde schwer verletzt. Die Autobahn wurde für mehrere Stunden gesperrt. a) Dunkle Gedanken waberten wie Nebelschwaden durch ihr Hirn. Sie befand sich auf dem Weg zu einer Fortbildung, die sich mit dem Urheberrecht befassen sollte. Ihre Laune vermochte das nicht zu heben. Gab es tatsächlich keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen? b)

Fotos unabhängig von der Schöpfungshöhe Beim Foto stellen sich zwei Fragen: Ist die Aufnahme rechtmäßig (Recht am eigenen Bild), Panoramafreiheit Genießt des Aufnahme urheberrechtlichen Schutz? § 72 UrhG „Lichtbilder“ Schutz des Verwertungsrechts unabhängig von der Schöpfungshöhe 11

Kein Urheberrechtsschutz § 5 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse Gerichtsurteile Einschließlich amtlicher Leitsätze! Amtliche Werke, die zur allg. Kenntnisnahme veröffentlicht wurden Kein Urheberrechtsschutz genießen z.B. auch amtliche Werke: Prüfungsaufgaben sind im Regelfall keine amtlichen Werke! Urteile Darf ich also eine Urteilssammlung erstellen, indem ich aus Fachzeitschriften kopiere? Nicht amtliche Leitsätze!! UWG bei kommerzieller Verwendung! Falls noch nicht geschehen: Lösung des Falles Wohl kein Urheberrecht Hilfsweise: Sofern ein Urheberrecht bestünde, wäre die Kopie rechtswidrig, weil für den Unterrichtsgebrauch bestimmtes Werk. Änderungsverbot und Quellenangabe gem. § 62 Abs. 1 -3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG

Erlöschen des Urheberrechts  Werk wird „gemeinfrei“ Die Urheberrechte enden 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass man mit dem Text eines solchen Urhebers, der 70 Jahre tot ist, nach Belieben verfahren kann. Unter Umständen können noch Leistungsschutzrechte bestehen: Beispiel: Mozart ist zwar mehr als 70 Jahre tot. Gleichwohl können noch Leistungsschutzrechte z.B. eines Musikverlages bestehen, der das Werk neu gesetzt hat. Tod des Urhebers 70 Jahre Beginn des nächsten Kalenderjahres

Urheberrechtsschutz „abgelaufen“ .. und dennoch geschützt? § 70 UrhG Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit unterscheidet sich Unterscheidet sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben § 71UrhG Erstausgabe eines noch nicht erschienenen Werkes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Beim Kopieren in kommerzieller Absicht Es ist aber nicht so einfach, dass ich nur auf das Todesdatum des Urhebers schauen muss, um im grünen Bereich zu sein: Ich kann z.B. nicht z.B. den Satz einer Gesetzessammlung nehmen einscannen und dann weiterverkaufen! UWG Auch wenn sich z.B. bei Musik jemand die Mühe gemacht hat, ein Werk neu zu setzen, genießt das wieder Schutz! 25 Jahre 25 Jahre

Schutzrechte außerhalb des UrhG

Schutz ästhetischer Gestaltungen Geschmacksmuster Schutz ästhetischer Gestaltungen Eingetragene Erscheinungsformen Bedingungen für die Rechtswirksamkeit: Neuheit Eigenart Wird ungeprüft eingetragen § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber 3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre (auch Unterricht), vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an; Gestaltung eine Gebrauchsobjektes oder z.B. auch des ICE!

Markenrecht Wortmarke Bildmarke Schutz durch Eintragung im Markenregister Markenname „Coca Cola“ im Arbeitsblatt Mercedesstern im Arbeitsblatt oder in Prüfungsaufgabe? Verletzung des Markenrechts durch „markenmäßige Verwendung“ Daneben kann die Marke auch urheberrechtlich geschützt sein, Aber hohe Anforderungen in der Rspr. bei „Gebrauchsgraphik“ „Opel-Blitz-Entscheidung“ Markenfunktion (Zuordnung) Ausnutzung des Rufs http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/390784/DE

Rechte des Urhebers

Rechte des Urhebers „Es geht nicht nur ums Geld“ Urheberpersönlichkeitsrechte Verwertungsrechte Es geht nicht nur ums Geld Welche Rechte hat der Urheber eines Werkes. Urheberpersönlichkeitsrechte. Verwertungsrechte

Verwertungsrechte „Körperliche“ Unkörperliche Vortrag; § 19 Abs. 1 Sprachwerk pers. darbieten Vervielfältigung Die Bearbeitung jedes Falles beginnt zunächst damit, dass Liegt ein geschütztes Werk vor? Recht des Urhebers berührt? Um welches Recht des Urhebers könnte es gehen. Wie weit reicht dieses Recht? Ist es betroffen Gibt es Schranken dieses Rechts, die maßgeblich sind? Verbreiten Aufführung § 19 Abs. 2 Klein: Werk der Musik Groß: Bühnenmäßige Darstellung Vermieten, verleihen Ausstellen Öff. Wiedergabe, §§ 21,22 CD, DVD, Video, Internet, Rundfunk, Fernsehen Vorführung, § 19 Abs. 4 Durch techn. Einrichtung öff. wahrnehmbar

Schranken des Urheberrechts

Allgemeine Grundsätze Interessen des Urhebers am Schutz des geistigen Eigentums Interesse der Allgemeinheit an der Verbreitung von Wissen! Dies ist eine Abwägung, deren Ergebnis Gesetz geworden ist. § 95 b UrhG: Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

Schranken des Urheberrechts Öffentliche Wiedergabe § 52 UrhG Öffentliche Zugänglich-machung § 52 a UrhG Vervielfältigung § 53 UrhG Die Rechte des Urhebers unterliegen im Interesse der Verbreitung des Wissens in einer Gesellschaft gewissen Schranken Drei Schrankenbereiche sind für die Schule besonders relevant:

Vervielfältigen Was ist eine Kopie – Aus 1 mach 2! Egal wie! Also auch

Kopien § 53 Abs. 1 UrhG Kopie für den privaten Gebrauch Kopie darf nicht beruflichen Zwecken dienen Nur von rechtmäßiger Vorlage Analog oder digital Verbot der Weitergabe nach § 53 Abs. 6 § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG Kopie für den sonstigen eigenen Gebrauch Nur analog zulässig § 53 Abs. 3 UrhG Zur Veranschaulichung des Unterrichts oder Für staatliche Prüfungen Problem: Für Klassenarbeiten, Klausuren? Kopien Die Privatkopie ist grundsätzlich frei! Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch: Wenn die Lehrkraft nicht für sich privat, sondern für berufliche Zwecke kopiert, ist dies keine Privatkopie, sondern sonstige eigener Gebrauch. Zur Veranschaulichung des Unterrichts ist das Verwertungsrecht des Urhebers eingeschränkt!

§ 53 Abs. 3 UrhG Vervielfältigung für den Unterricht Kleine Teile eines Werke Werke von geringem Umfang Kleine Teile: Eines Werks , bis zur Novellierung durch die Multimedia-Richtlinie „kleine Teile eines „Druck-Werks“. , 6.11.2002 Seit 01.01.2008: Nicht mehr „im Schulunterricht“ sondern „zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen“ Vor und Nachbereitung durch die Gesetzesänderung mit umfasst!! NICHT: Werke, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind Gesamtvertrag Ausnahme für kleine Teile solcher Werke Veranschaulichung des Unterrichts Staatliche Prüfungen

Gesetz und Gesamtvertrag § 53 Abs. 3 UrhG VG Wort VG Musikedition Länder  §  Gesamtvertrag Das Gesetz verbietet Kopien aus Werken, die für den Unterrichtsbebrauch bestimmt sind Ohne vertragliche Regelung dürfte also gar nicht aus diesen Werken kopiert werden Der Gesamtvertrag ermöglicht das Kopieren aus solchen Werken in mit bestimmten Einschränkungen Gesetz, § 53 Abs. 3 UrhG Keine Vervielfältigung von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind Keine Kopie von graphischen Aufzeichnungen der Musik

Pro Schuljahr und Schulklasse! Die Regelungen des Gesamtvertrags zu § 53 Abs. 3 UrhG Eröffnet durch UrhG untersagte Kopiermöglichkeiten Kleine Teile eines Werkes Maximal 12 %, Maximal 20 Seiten Maximal 25 Seiten NICHT bei Werken für den Unterrichtsgebrauch! Auch ganze Bilder, Fotos, Abbildungen Werke von geringem Umfang Bezugsgröße „Werk“: Bei einem „Sammelwerk“ das z.B. Kurzgeschichten verschiedener Autoren zusammenträgt? Bei einer Homepage? Welche Seiten sind als einheitliches Werk zu sehen? Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, gilt die Privilegierung „Werke von geringem Umfang“ nicht. Auch das Arbeitsblatt des Kollegen ist für den Unterrichtsgebrauch bestimmt. Wie überwachen (12 %, 20 Seiten, Pro Klasse?) – Keine Vorgabe durch KM Nicht digital! Pro Schuljahr und Schulklasse!

Interaktives Whiteboard /Smartboard „Elektronische Tafel“ „Beamer“ Auch wiederum das Problem der Digitalisierung von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind! Bisher kaum spezifische Angebote auf dem Markt! Anders bei Dokumentenkamera! Keine Speicherung, die über § 44 a hinausgeht! Wiedergabe ist nicht öffentlich! Digitalisat: Aus für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken?

Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen der Musik Nur durch Abschreiben zulässig, § 53 Abs. 3 UrhG Öffnung durch Gesamtvertrag: Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik dürfen grundsätzlich nur durch Abschreiben vervielfältigt werden. Ausnahme durch den Gesamtvertrag: Werke von geringem Umfang: Definition Max. 6 Seiten Auch das Kopieren eines „legalen“ Abschriebs wäre untersagt! Maximal 6 Seiten ♫ ♫

Neu: § 6 des Gesamtvertrages! Einhaltung des Gesamtvertrages ist an den staatlichen Schulen regelmäßig überprüfen. Rechtswidrige Digitalisate? Frühestens im 2. Schulhalbjahr 2011/2012 Einsatz Plagiatssoftware an mindestens 1 % der öffentlichen Schulen Frühestens. Im 1. Schulhalbjahr 2011/2012 Bestätigungen der staatlichen Schulen Der neue Gesamtvertrag hat viel Empörung hervorgerufen. Es ist aber nicht wirklich unsittlich, wenn die Verlage wollen, dass der Vertrag wirklich eingehalten wird. Das ist so, als wenn ich mir viele Jahre die Äpfel auf dem Grundstück meines Nachbarn hole. Dann darf ich auch nicht empört sein, wenn der irgendwann doch darauf besteht, dass sein Eigentum respektiert wird! Allerdings: Die Alternative wäre, dass gar nicht mehr aus für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken kopiert werden darf! Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die betreffenden staatlichen Schulleiter und Lehrkräfte disziplinarische Maßnahmen einzuleiten!!

„Screenshot“ TEXT ........... ............... ........... ..... .. ............ ........ ...... ....... ................ ......... Gleiches gilt für „Screenschots“. Microsoft ist aber z.B. damit einverstanden, wenn Screenshots für Schulungen eingesetzt werden. Darf nicht „herabwürdigend“ verwendet werden! z.B. [Drucken] [Strg] + [v] Der Screenshot ist eine Kopie! Werk, Schöpfungshöhe?

Öffentlich Zugänglichmachen (Internet, Intranet)

Das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung Definition § 19 a UrhG .. dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist „ § 52 Abs. 3 UrhG „Stets nur mit Einwilligung“ Ausnahme: § 52 a UrhG Für Unterricht und Forschung

Öffentlich Zugänglichmachen für den Unterricht, § 52 a UrhG Grundsatz Öffentlich zugänglich machen nur mit Zustimmung des Urhebers! Gleiches gilbt auch für das „öffentliche Zugänglichmachen: 1. Was ist das für ein Recht? Öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen nicht Werke, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind! AUSNAHME NICHT wenn Werk digital verfügbar Lediglich kleiner Teil des Werkes Nicht für Werke, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind! Zugänglich nur für Unterrichtsteilnehmer Einschränkungen bei Filmwerken (2 Jahres-Regel) Zur Veranschaulichung im Unterricht

§ 52 a UrhG nur für „Unterrichtsteilnehmer“ Schüler Klasse Fach Unterrichtsteilnehmer („bestimmt abgegrenzter Kreis“) Digitalisate Kleine Teile Werke geringen Umgangs Beiträge aus Zeitungen, Zeitschriften Noch einmal präziser: Das öffentliche Zugänglichmachen nach § 52 a UrhG ist nur gegen eine Vergütung zulässig Deshalb gibt es hier einen Gesamtvertrag. Er dient hier also nicht dazu, die Digitaliseriung aus für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken zu ermöglichen Zur Veranschaulichung im Unterricht! Passwortschutz Zugang nur für die konkret betroffenen Schüler!

Gesamtvertrag zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche Maximal 12 % Kleine Teile Filme nicht länger als 5 Minuten Druckwerk max. 25 Seiten Film oder Musik max. 5 Minuten Werke geringen Umfangs Bilder, Fotos, Abbildungen

Teile eines Druckwerks Achtung! Die Regelung im Gesamtvertrag zu „Teilen eines Werkes (25 %, max 100 Seiten) Bezieht sich ausschließlich auf § 52 a Abs. 1 Nr. 2 für „eigene wissenschaftlich Forschung“

Digitalisierung als Vorstufe zur öffentliche Zugänglichmachung Werk    Der Vorgang des öffentlich Zugänglichmachens betrifft im Regelfall zwei Verwertungsvorgänge: Digitalisieren: Darf ich das? Was darf ich digitalisieren Öffentlich Zugänglichmachen FTP = öffentlich zugänglichmachen § 19 a UrhG WWW Digitalisierung = Vervielfältigung, Zulässig nach § 52 a Abs. 3 UrhG

Verfahren bei urheberrechtlich geschützter Kartografie Vollmacht Kartenverlage Geo Content GmbH (Google!) Falk Verlag ADAC Verlag Ravenstein-Verlag (CartoTravel Verlag) u.s.w. Gesellschaft für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte Ermittlung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Kartografie Ein großes Problem sind auch Landkarten, die z.B. in ein Homepage oder in einen Flyer eingefügt werden. Genießen Landkarten Urheberrechtsschutz? Warum ist das so? Die „Landschaft“ die abgebildet ist, unterliegt natürlich keinem Urheberrechtsschutz Wohl aber die Darstellung, Linien, etc. Also: Für die (digitale) Kopie einer Landkarte müssen im Regelfall Rechte eingeholt werden. Die Rechte werden wahrgenommen und Rechtsverletzungen verfolgt von der Gesellschaft für kartographische Abdruck und elektronische Vervielfältigungsrechte. Vollmacht: Anwalt Strafbewehrte Unterlassungserklärung Schadenersatz nach § 97 UrhG Angebot der Lizenzierung

Einbettung von Google Maps Kommerziell und Nicht-Kommerziell Application programming interface (API) =Programmierschnittstelle Nicht-Kommerziell Inline Frame der mit HTML-Code eingebettet wird Anders bei der „Einbettung“ von Google Maps auf der Homepage: Der komplizierte Weg, über eine Programmschnittstelle (API) ist auch bei kommerzieller Nutzung rechtmäßig Bei nicht kommerzieller Nutzung auch als Inline Frame Die Schule ist in diesem Sinne wohl nicht kommerziell. Letztlich wird es darauf aber nicht ankommen. Keinesfalls zulässig ist, das „Bild“ , die Karte zu kopieren und z.B. in die eigene Homepage einzufügen.

Links und Urheberrecht Homepage Startseite Unterseite Surface Link Deep Link Inline Link (einzelne Elemente) Frames (ganze Seite) werden in die eigene Homepage „integriert“ Homepage Nur mit Zustimmung!

Aufführung, Vorführung

Aufführung, Vorführung Problemaufriss Musik von CD Klassenzimmer Konzert Mehrere Klassen Vorführung, Aufführung Theater Schüler und Eltern der Schule in der Aula Film, DVD, Video Video aus dem Internet Öffentliche Veranstaltung der Schule Fernsehen

Aufführungen, § 52 UrhG Öffentliche Wiedergabe Allgemeine Regel Nicht öffentlich (im Klassenzimmer) Öffentlich (außerhalb der Klasse auch in der Schule) Nicht öffentlich: Ganz wichtig, ist fast immer eine sicherer Bereich! Auch bei den Aufführungen z.B. von Theater oder Musik gibt es Privilegierungen für den Schulbereich: Die brauche ich nicht, wenn die Aufführung nicht öffentlich ist, also z.B. im Klassenzimmer Bei den öffentlichen Veranstaltungen, das ist auch eine Schulaufführung Wenn die Aufführung bühnenmäßig ist, dann ist sie schon deshalb nicht privilegiert! Nur bei öffentlichen aber nicht bühnenmäßigen Aufführungen muss ich mir Gedanken darüber machen, ob die Privilegierung greift! Aufführungen, z.B. von Musik, Theater etc. werfen fast immer urheberrechtliche Probleme auf. Unproblematisch, wenn nicht öffentlich Außerhalb der Klasse aber: Bühnenmäßig immer erlaubnis- und vergütungspflichtig Was ist das? Folie! Nur wenn nicht bühnenmäßig, stellt sich die Frage nach Privilegierungen des Schulbereichs! Bühnenmäßig Nicht bühnenmäßig Stets erlaubnis- und vergütungspflichtig Privilegierte Schulveranstaltung?

Was ist nicht „öffentlich“? § 15 Abs. 3 UrhG  Persönliche Verbundenheit untereinander oder zum „Verwerter“ Wichtig in diesem Zusammenhang auch: Der Begriff der Öffentlichkeit. Es handelt sich um einen zentralen Begriff des Urheberrechts! Bestimmte Rechte werden dem Urheber nur insoweit eingeräumt, als die Verwertung öffentlich geschieht: Zwei Folien zurück Öffentliche Wiedergabe! Wir werden noch bei verschiedenen Fällen darauf zurückkommen! Was ist öffentlich? Innerhalb der Schulklasse? - Klassenpflegschaft? - Mehrere Schulklassen? Abhängig vom Einzelfall Ganze Schule? + Schulfeier?+ Persönliche Verbundenheit untereinander        46

Ausnahme „Bühnenmäßig“ Bühnenmäßige, szenische Aufführungen berühren aufgrund der Variationsbreite die Urheberpersönlichkeitsrechte stärker als andere Aufführungen. Deshalb: Einwilligung stets erforderlich!

Bühnenmäßige Darstellung Bewegtes Spiel im Raum     

Ausnahme: Filmvorführung § 52 Abs. 3 UrhG Öffentliche Vorführung von Filmen stets mur mit Erlaubnis des Berechtigten Internet, Intranet Film, DVD Funksendung § 19 Abs. 4. S. 2, § 22 S. 1 Nach gesetzlicher Definition nicht vom Vorführungsrecht umfasst! Vorführungsrecht § 19 Abs. 4 S. 1UrhG

Noch einmal konkret: DVD bzw. Videovorführung z.B. im Klassenzimmer Eigene Aufnahme Zulässig? Kauf-DVD Maßgeblichkeit der Lizenzierung?? Privatkopie wäre zulässig Grundsätzlich aber nicht Kopie für schulische Zwecke. Nur Schulfunksendungen! Die nicht öffentliche Aufführung ist dem Urheber nicht als Recht zugewiesen Vorführung Öffentlich Nicht öffentlich

Konsequenzen Internet, Intranet Film, DVD Funksendung Allgemeine Regelung über Öffentliche Wiedergabe Privilegierte Veranstaltung? Öffentlich nur mit Zustimmung!

Öffentliche Vorführung von Funksendungen, § 87 UrhG Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens § 87  Sendeunternehmen Funksendungen..  an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen Beispiel: Public Viewing von Sportereignissen Übertragung in der Aula! Die Sache wird noch dadurch komplizierter, dass der Sendeunternehmer Leistungsschutzrechte an seiner Sendung hat! Das gilt also auch dann, wenn Sendungen keinen Urheberrechtlichen Schutz genießen!

Aufnahme von Sendungen = Kopie Privatkopie § 53 Abs. 1 UrhG Sonstiger eigener Gebrauch oder Veranschaulichung Unterricht Schulfunksendungen § 47 UrhG Am Ende des auf die Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen! Die Vorfrage: Darf ich Sendungen aufnehmen? Kleine Teile bzw. geringer Umfang (max. 5 Min wie nach § 52 a UrhG?) Vollständig Öffentliche Reden (z.B. Bundestag, Bundesrat) Vermischte Nachrichten Unterrichtung über Tagesfragen (Reportagen, Hintergründe)

Nicht bühnenmäßige Aufführungen § 52 UrhG Kein Erwerbszweck (Erstattung der Unkosten möglich) Eintritt ohne Entgelt Keine Vergütung für Künstler Nach erzieherischer und sozialer Zweckbestimmung (nicht Unterhaltung, Selbstdarstellung) nur abgegrenztem Kreis zugänglich (Eltern, Schüler, Angeh.) Schulveranstaltung + Erlaubnisfrei aber vergütungspflichtig Erlaubnis- und vergütungsfrei

Rahmenvertrag Gema PV ST 1 Schulveranstaltung Kein Eintrittsgeld/ Kostenbeitrag > 2,60 € Schulräume oder kostenfrei zur Verfügung gestellte Räume Lediglich Erlös aus Eigenbewirtung Pausenbeschallung Vervielfältigung von Tonträgern 0,10 € pro Schüler

Gesamtvertrag für die Kindergärten? Öffentliche Aufführungen z.B. „Laternenumzug“ Notenkopien Bisher: keine Einigung mit der kommunalen Seite über die Finanzierung

Der Lehrer als Urheber

Werke der Lehrkraft Urheberrechtlich geschützt? - Schöpfungshöhe Auswahl Vollständige tabellarische Darstellung des Stoffs Verständliche Darstellung Konkret: Welche Werke des Lehrers genießen Urheberrechtsschutz? Schöpfungshöhe ist nicht gleichzusetzen mit dem Arbeitsaufwand, der hinter einer Darstellung steht. Der Aufwand begründet keinen urheberrechtlichen Schutz! Gliederung Fehlende „Schöpfungshöhe = Kein Urheberrechtsschutz Schöpfungshöhe = Urheberrechtsschutz

Rechte der Lehrkraft und des Dienstherrn, § 43 UrhG Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis der Lehrkraft Unterricht vorbereiten Aufgaben erstellen Mitwirkung an Projekt Welche Verpflichtungen hat die Lehrkraft? Das ergibt sich aus dem Amt einer Lehrkraft Unterricht vorbereiten Aufgaben erstellen Kann aber auch darüber hinausgehen, wenn die Lehrkraft eine Aufgabe in Erfüllung einer rechtmäßigen Weisung ein Werk erstellt. Die Unterrichtsvorbereitungen gehören also grundsätzlich zu den Werken, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis geschaffen wurden. Die weitere Frage ist aber, inwieweit die Lehrkraft dem Dienstherrn die Rechte einräumen muss. Soweit benötigt! Falllösung: Werke wurden in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis geschaffen und werden vom Dienstherrn „benötigt“, um das Konzept umzusetzen. Lehrkraft ist Urheber u.U. Miturheberschaft Dienstherr Verpflichtung zur Einräumung der Rechte soweit „benötigt“

Pflichtwerke, § 43 UrhG „in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis?„ Die Leitfrage ist: Wurde das Werk „in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis geschaffen? „bei Gelegenheit?“

Der Schüler als Urheber Urheberrecht z.B. Schulkunst Verwertungsrecht Falllösung: Werk des Schülers Verwertungsrecht: Ausstellung Einräumung der Rechte ist erforderlich Formal: Doppelzuständigkeit Praktisch: Zustimmung des Schülers genügt. Liegt hier nicht vor. Die Schule ist also verpflichtet, das Werk abzuhängen! Einräumung von Nutzungsrechten durch Vertrag: Problem: Eingeschränkte Geschäfts-fähigkeit des Schülers

Exkurs: Ausstellungsrecht § 18 UrhG – Ausstellungsrecht Unveröffentlichtes Werk der bildenden Kunst Erstmals zur Schau stellen Ausstellungsrecht geht mit Verkauf des Originals über § 44 UrhG Künstler Käufer

Erstellung von Unterrichtsmaterialien Bearbeiten – Vervielfältigen - Verbreiten

Urheberrechtsverletzungen bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien? Arbeitsblatt 1. 2. 3. Lehrwerk Clipart „Orientierung“ an Gliederung und Inhalten Clipart Lehrwerk Übernahme von Inhalten Original Lehrwerk Wikipedie Dieser Artikel basiert auf dem Artikel „{{{1}}}“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom {{{2}}} [{{{3}}} (Permanentlink)] und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. Syntax: {{Quelle Wikipedia|Artikeltitel|Datum der genutzten Version|3=Permanentlink}} Wichtig: Beim Kopieren des Artikels aus der Wikipedia muss diese Zeile der Vorlage bzw. die zentralen Angaben (Artikeltitel, Link, Versionsnummer, Datum, u.U. Autoren, wenn überschaubar) ebenfalls in die Zusammenfassungszeile kopiert werden, damit die Lizenz lückenlos eingehalten wird. – Artikeltitel ggf. mit Unterstrich eingeben. Bearbeitet Foto aus dem Internet Auszug aus Wikipedia Auszug aus Wikipedia Verwendung in der Klasse Weitergabe

Urheberpersönlichkeitsrechte Erstveröffentlichungsrecht Werkintegrität §§ 14, 23 UrhG Der Urheber darf darüber entscheiden, ob sein Werk überhaupt veröffentlicht wird. Geschützt ist aber auch die Integrität seines Werkes, z.B. vor Entstellungen! Eingriff durch Weglassen, Hinzufügen, Verändern Ausschnittsweise kopieren durch § 53 UrhG teilweise gestattet Andere „Veränderungen“ 65

Bearbeitung, § 23 UrhG Bearbeitung z.B. Übersetzung Veröffentlichung oder Verwertung (=alle Verwertungsarten nach § 15 UrhG, z.B. Vervielfältigung) der Bearbeitung Die Bearbeitung ist zwar grundsätzlich zulässig. Im privaten Rahmen kann man damit tun und lassen was man will Die Veröffentlichung der Bearbeitung aber nur mit Zustimmung des Urhebers! Lösung des Falles: Es liegt eine Bearbeitung vor Die Bearbeitung wurde Veröffentlicht Die Zustimmung des Rechteinhabers liegt nicht vor S. muss also zahlen! Grundsätzlich zulässig („ohne Veröffentlichung oder Verwertung“) Nur mit Zustimmung des Urhebers

Nur im Rahmen des § 46 UrhG: Sammlungen, Skripte   Nur im Rahmen des § 46 UrhG:  Selbst wenn die einzelnen Kopien jeweils rechtmäßig sind, muss dies nicht für das gesamte Skript gelten. Vergütung ist nicht durch Gesamtvertrag abgegolten! Kommt also praktisch nicht in Betracht! „Größere Anzahl von Urhebern“ (mindestens 7) Bestimmung deutlich anzugeben „nur für den Unterrichtsgebrauch“ Keine für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke Unterrichtung des Urhebers Vergütung! 

Das „Zitatrecht“ § 51 UrhG   Weit verbreiteter Irrtum: Ich könnte fremdes geistiges Eigentum nach Belieben zusammenstellen! Zitat steht in Beziehung zu dem Werk Beleg Kritische Auseinandersetzung Fortentwicklung der eigenen Gedanken Eigenständiges Werk Zulässigkeit des Umfangs? Umfang Ausgangswerk

Die Einräumung von Rechten

Z.B. Schutz vor Entstellung Übertragbarkeit z.B. Verlag Übertragen kann nach deutschem Recht der Urheber Die Nutzungsrechte an den verschiedensten Nutzungsarten Nicht jedoch das „Urheberrecht“ selbst, also das Urheberpersönlichkeitsrecht Im konkreten Fall: Der Autor muss sich nicht gefallen lassen, wenn sein Werk in einen anderen Zusammenhang gestellt wird und er damit möglicherweise in eine rechte Ecke gerät. Insoweit hat er seine Rechte nicht übertragen. Nutzungsrecht, § 31 UrhG Lizenzierung Urheberrecht Ist nicht übertragbar Bleibt beim Urheber § 29 Abs. 1 UrhG Z.B. Schutz vor Entstellung

Lizenzen: Creative Commons „ by“ Namensnennung sa = share alike Weitergabe unter gleichen Bedingungen nc = no-commercial Nicht kommerziell Nd = no derivative works Keine Bearbeitung Für die Übertragung der Nutzungsrechte gibt es verschiedene Lizenzierungsmodelle. Creative commons hat zwichenzeitlich große Bedeutung Teilweise wird das Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt, aber nur unter bestimmten Bedindungen Pixelio: Fotos Karten: Open Street Map Ein bekanntes Lizenzierungsmodell, auf das man zurückgreifen kann, ist das von „Creative commons“ „Baukastensystem für Lizenzverträge“ Lizenz –Version- Land 71

Beispiele http://www.flickr.com http://www.openstreetmap.org/ http://de.wikipedia.org

Grundkonstruktion und Rechtsprobleme bei der Verwendung! Lizenzgeber (Urheber?) Nutzer Lizenzvertrag Mit 6 Varianten Problem: Hat der Lizenzgeber tatsächlich die Rechte und Verfügungsbefugnis, z.B. Foto und Recht am eigenen Bild, Markenrechte etc.! Rechte z.B. an Gema oder VG Wort übertragen? Werden die Linzenzbedingungen nicht eingehalten ist die Nutzung rechtswidrig! Mit allen rechtlichen Konsequenzen

cc-by-sa Creative Commons richtig nutzen! Beispiel: Wikipedia Bei Übernahme angeben: Welche Teile meines neuen Werkes sind so lizenziert. Namensnennung des Autors, bzw. Angabe der Quelle (wo ist der Autor zu finden, Link) Share like: Welche Lizenz wurde genau verwendet (Version, Land)! Weitergabe nur unter gleichen Bedingungen

Wenn Urheberrechte verletzt wurden Was passiert?

Folgen von Urheberrechtsverletzungen Zivilrechtlich Dienstrechtlich Strafrechtlich § 106 UrhG Ergebnis des Falles: Es liegt eine Verletzung der Rechte nach § 72 vor. Dies kann Folgen haben Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren! Dienstrechtlich: Nach dem neuen Gesamtvertrag soll der Dienstherr solche Fälle aufgreifen

Ansprüche Unterlassungserklärung Vernichtung, Löschung bei Wiederholungsgefahr Vernichtung, Löschung Fiktive Lizenzgebühr Erstattung des Gewinns Entstandener Schaden § 97 Zivilrechtlich: Typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung Eine Fiktive Lizenzgebühr für die unzulässige Nutzung Und die Löschung bzw. der Erwerb der Rechte Anwaltskosten für die Abmahnung: In einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aber nur 100 € für den Anwalt, § 97 a UhrG Abmahnung, § 97 a Anwaltskosten! Einstweilige Verfügung: Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen, Ordnungsgeld bis zu 250 000 €, Ordnungshaft

Um Inhalte bei Behinderung wahrnehmbar zu machen Vervielfältigung Um Inhalte bei Behinderung wahrnehmbar zu machen

§ 45 a UrhG Vervielfältigung - Behinderung Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert Vervielfältigung, Verbreitung soweit erforderlich, um den Zugang zu ermöglichen Tonaufnahme Blindenschrift

Vergütung, § 45 a UrhG „Angemessene Vergütung ist zu zahlen“ Ausnahme: Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden

Das Recht am eigenen Bild

Das KUG und das Recht am eigenen Bild  Bildnis, Erkennbarkeit Doppel-zuständigkeit Verbreitung oder Öffentlich-zur-Schau -Stellung nur mit Einwilligung Erziehungs-berechtigte Schüler, sofern mind. 14 Jahre alt Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung

Einwilligungserklärung Beispiel für notwendige Inhalte bei Schulhomepage Welche Bilder? Fest, Schullandheim, Klassenzimmer, Schulfotograf Zweck der Darstellung auf der Homepage Wer ist verantwortlich für Inhalte der Homepage? Homepage weltweit abrufbar und suchfähig Einwilligung kann widerrufen werden

Ausnahmen von § 22 KUG Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Panoramafreiheit § 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen „Jedermann frei zugänglich „

Beiwerk neben Landschaft oder Bauwerk      (-)

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen         Es muss der Vorgang Versammlung etc dargestellt sein, nicht nur die Personen (-)

„Panoramafreiheit“ Aufnahmen von Gebäuden und Sachen Urheberrechtlich geschütztes Werk Urheberrechtlich nicht geschütztes Werk § 59 UrhG: Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden Fotografie ist kein Eingriff in das Eigentumsrecht oder das Recht zum Besitz BGH, Urteil vom 9. März 1989, Az.: I ZR 54/87, „Friesenhausurteil“

Panoramafreiheit § 59 UrhG    