Ausschließliche Wirtschaftzone

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Ausschließliche Wirtschaftzone Inhalt der Vorlesung Historische Entwicklung Rechtsstatus Wirtschaftliche Bedeutung Souveräne Rechte und Befugnisse des Küstenstaates Souveräne Rechte Hoheitsbefugnisse Sonstige Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten anderer Staaten

Ausschließliche Wirtschaftzone - Historische Entwicklung - seit zweiter Hälfte des 19. Jh‘s: Fischereirechte des Küstenstaates erstrecken sich auf sein Küstenmeer (Grund: Souveränität) Vorschlag Genfer Seerechtskonferenz 1958 : Zone von 6 sm im Anschluss an das Küstenmeer mit ausschließlichen Rechten in Bezug auf Fischerei und Ausbeutung der lebenden Ressourcen Ab den 1970er Jahren proklamieren immer mehr Staaten (insb. In Lateinamerika und Afrika) Sonderzonen mit unterschiedlicher Ausdehnung undunterschiedlich weit reichenden Rechten. Fisheries Jurisdiction Case (1974): IGH erkennt gewohnheitsrechtliche Geltung einer Fischereizone bis 12 sm an. SRÜ 1982: Anerkennung einer AWZ bis 200 sm, in welcher der Küstenstaat einzelne Rechte über lebende wie nichtlebende Ressourcen innehat

Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstatus - küstenstaatlicher Funktionshoheitsraum (Art. 55 SRÜ): kein Staatsgebiet (keine Souveränität), sondern Zone mit funktionalen Rechten und Pflichten über die dort vorhandenen Ressourcen Ausdehnung: maximal 200 sm von der Basislinie an gerechnet (Art. 56 SRÜ). Bei sich gegenüberliegenden oder aneinander angrenzen Staaten: Abgrenzungsverfahren nach Art. 74 SRÜ erfasst Gewässer, Meeresboden und Meeresuntergrund Sonderfall Inseln (Art. 121 Abs. 2 und 3) Geltendmachung: Die AWZ steht dem Staat nicht automatisch zu (wie das Küstenmeer). Er muss sie geltend machen durch einseitigen Akt (Umkehrschluss aus Art. 77 Abs. 3 SRÜ)

Ausschließliche Wirtschaftzone - Wirtschaftliche Bedeutung- Umfang: Alle AWZ‘s weltweit machen zusammen ca. 36% der Ozeanoberfläche (8% der Erdoberfläche) aus Erfasste Ressourcen von Bedeutung: ca. 90% der Weltfischbestände nichtlebende, insb. mineralische Ressourcen auf den Meeresboden und im Meeresgrund Weitere Wirtschaftsfaktoren: Energiegewinnung auf See Meeresforschung weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten in der Zukunft

Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung des Küstenstaates (I) - 1) Souveräne Rechte (Art. 56 Abs. 1 a) „souverän“ = ausschließlich und mit allen Folgerechten bzgl. lebender Ressourcen (= Fischbestände) Erforschung Ausbeutung (Art. 62 SRÜ): Ziel der optimalen Nutzung (Recht des Küstenstaates prioritär; Gewährung von Fangquoten subsidiär) Erhaltung und Bewirtschaftung (Art. 61 SRÜ) Fischfangquoten sonstige Maßnahmen mit Ziel Nachhaltigkeit (Art. 61 SRÜ, Beispiele: Art. 62 Abs. 4 SRÜ) Bewahrungsregeln nach Teil XII SRÜ (Art. 56 Abs. 2 SRÜ), Spezialregeln für 7 Fischereibestände (Art. 63 – 68 SRÜ)

Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung des Küstenstaates (II) - bzgl. nichtlebender Ressourcen Erforschung und Ausbeutung (nicht zusätzlich Erhaltung und Bewirtschaftung – Wortlaut Art. 56 Abs. 1 a missverständlich) bzgl. Meeresboden und Meeresuntergrund allerdings: Regeln des Festlandsockelregimes (Art. 56 Abs. 3 SRÜ) – vgl. Vorlesung Festlandsockel bzgl. Gewässer: Regeln der AWZ (praktisch allerdings kaum von Relevanz) andere wirtschaftliche Tätigkeiten Erforschung und Ausbeutung Beispiele: Energieerzeugung; Süßwassergewinnung (Tatbestand offen für weitere technische Entwicklungen)

Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung des Küstenstaates (III) - 2) Hoheitsbefugnisse (Art. 56 Abs. 1 b) Umfang konkretisiert durch das SRÜ (können weniger oder gleich den „souveränen Rechten“ sein) künstliche Inseln, Anlagen, Bauwerke (konkretisiert durch Art. 60 SRÜ) Spezialnorm z.B. für die Errichtung von Windkraftanlagen Anlagen und Bauwerke nur in den genannten Fällen (b und c) Wissenschaftliche Meeresforschung (insb. Verweis auf Art. 246 SRÜ) – vgl. Vorlesung Meeresforschung Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt materiell: Verweis auf Teil XII – vgl. Vorlesung Umweltschutz formell: Ausweisung von Schutzgebieten möglich?

Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung des Küstenstaates (IV) - 3) Sonstige Rechte und Pflichten (Art. 56 Abs. 1 c) Durchsetzungsrechte (Art. 73 SRÜ) Verweis auf Kontrollrechte in der Anschlusszone Recht der Nacheile (Art. 111 SRÜ) Details zu den 7 Fischereibeständen nach Art. 63 – 68 SRÜ: Bestände in mehreren AWZ‘s (Art. 63 Abs. 1 SRÜ) Bestände in AWZ und Hoher See, „straddling stocks“ (Art. 63 Abs. 2 SRÜ i.V.m. Durchführungsübereinkommen von 1995) weit wandernde Arten (Art. 64 SRÜ) Meeressäugetiere (Art. 65 SRÜ) anadrome Arten (Art. 66 SRÜ) katadrome Arten (Art. 67 SRÜ) sesshafte Arten (Art. 68 SRÜ i.V.m. Festlandsockelregime)

Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung anderer Staaten - Freiheit aller Staaten bzgl. Schifffahrt, Überflug und Verlegung unterseeischer Kabel (Art. 58 SRÜ i.V.m. Art. 87 ff. SRÜ) Rechte des Küstenstaates haben im Zweifel Vorrang. Allerdings beziehen sich diese nur auf Nutzungsaspekte (s.o.), nicht z.B. auf Sicherheitsaspekte. Rechte der Binnenstaaten bzgl. Ausbeutung lebender Ressourcen (Art. 69 SRÜ) Rechte geographisch benachteiligter Staaten bzgl. Ausbeutung lebender Ressourcen (Art. 70 SRÜ) Pflichten aller Staaten zu wechselseitiger Rücksichtnahme (Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 3 SRÜ)