Sonder- und Wegerechte §§ 35 und 38 StVO

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 Präsentation transkript:

Sonder- und Wegerechte §§ 35 und 38 StVO

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO Darf der RTW das ? S. Zähres März 2003

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO Sonderrechte § 35 StVO Begriffsbestimmung: Die Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) S. Zähres März 2003

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO § 35 StVO Absatz 1 Von den Vorschriften dieser Verordnung sind: ▪ die Bundeswehr ▪ der Bundesgrenzschutz ▪ die Feuerwehr ▪ der Katastrophenschutz ▪ die Polizei ▪ der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. S. Zähres März 2003

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO § 35 StVO Absatz 5a Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. S. Zähres März 2003

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO § 35 StVO Absatz 8 Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genutzt werden. S. Zähres März 2003

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO Umfang der Befreiung Der § 35 StVO befreit nur von der Beachtung der StVO-Pflichten. Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert. Die Rechte andere Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge nur eingeschränkt. Für den Bevorrechtigten kommen vor allem in Betracht: S. Zähres März 2003

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO schneller fahren als erlaubt Rotlicht überfahren fahren entgegen der Fahrtrichtung links fahren Parken im Halteverbot S. Zähres März 2003

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO Einschränkung Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ausgeübt werden. Dringlichkeit der Fahrt ≥ öffentl. Sicherheit und Ordnung Behinderung und Belästigung: ja Gefährdung oder Schädigung: nein S. Zähres März 2003

Darf der RTW das ? NEIN

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO Wegerecht § 38 Abs. 1 StVO Wegerechte weisen die übrigen Verkehrsteilnehmer an, ohne Rücksicht auf die übliche Verkehrsregelung dem Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu gewähren S. Zähres März 2003

Wegerecht § 38 Abs. 1 StVO Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“

Vorraussetzungen für das Wegerecht Um die Verpflichtung der übrigen Verkehrsteilnehmer, „sofort freie Bahn zu schaffen“ auszulösen muss blaues Blinklicht ZUSAMMEN mit dem Einsatzhorn verwendet werden. Das Wegerecht kann nur mit Fahrzeugen, die die oben genannten Warneinrichtungen besitzen in Anspruch genommen werden.

Allg. Benutzung von blauem Blinklicht § 38 Abs. 2 StVO Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Sonder- und Wegerechte §§ 35; 38 StVO So nicht: S. Zähres März 2003

So könnte jede Fahrt ausgehen

Also Trotz Sonder- und Wegerechte Vorsicht statt Eile. Lieber langsam ankommen als gar nicht ankommen.