Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko

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Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko Kohte, Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko,1981 Empirische Untersuchung von Haftungsprozessen Analyse der Funktionen von Haftung im Vertragsrecht

Besteht ein Zusammenhang zwischen diesen Begriffen? Direktionsrecht Schadensersatzanspruch Kündigung Bestimmung der Arbeitsleistung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensausgleich, (+ Prävention, Genugtuung, Sühne?) + Disziplinierung + Disziplinierung + Waffe im Kündigungsschutz- prozess + Disziplinierung

Anspruchsgrundlagen: Haftung des Arbeitnehmers bei Schädigungen des Arbeitgebers 1. §§ 280, 611 BGB (Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages): a) Arbeitsvertrag b) Pflichtverletzung des Arbeitnehmers c) Schuldhaft gem. § 276 BGB (keine Vermutung des Verschuldens: § 619a BGB) d) Schaden des Arbeitgebers RF: Schadensersatz Einwand: Mitverschulden des Arbeitgebers gem. § 254 BGB 2. § 280, 688 BGB (bei selbstständiger Verwahrung von Waren / Geld des AG). 3. Delikt - § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung, Körperverletzung); § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. SchutzG (§ 303; § 229; § 263; § 246; § 242 StGB). § 826 BGB 4. Schmerzensgeldanspruch aus Vertragsverletzung oder Delikt - § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. vertraglicher Pflichtverletzung oder Delikt.

Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung gem. Rspr. Dreiteilung des Fahrlässigkeitsbegriffs: --> Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht (versehentliche Schädigung). --> Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet er beschränkt. --> Bei grober Fahrlässigkeit (und Vorsatz) gibt es keine Begrenzung. Einwand des Mitverschuldens des Arbeitgebers gem. § 254 BGB (schlechte Arbeitsmittel, unzureichende Arbeitsanweisung, Überlastung des Arbeitnehmers). Einwand des Betriebrisikos des Arbeitgebers gem. § 254 BGB analog Ferner: Haftungsobergrenze? 3 Monatsgehälter? Verfristung? 1 Monat? Kohte: Keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit?

Dienstauto - BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 91/03, NZA 2004, 649 Arbeitsvertrag "6. Der Vertreter erhält von der Firma ein Dienstfahrzeug. Dieses Dienstfahrzeug verbleibt mit sämtlichen Installationen, Telefon, etc. im Eigentum der Firma und ist vom Mitarbeiter pfleglich im Rahmen seiner vorgesehenen Verwendung zu behandeln. Jede fahrlässige Beschädigung oder jeder Verlust des Fahrzeugs oder der darin enthaltenen losen oder fest montierten Teile werden dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. ..." "Der PKW ist Vollkaskoversichert mit DM 2.000,00 Selbstbeteiligung. Bei Verschulden eines Unfalls durch den Mitarbeiter trägt dieser die Selbstkostenbeteiligung bis zur vollen Höhe. Bei einem durch Trunkenheit verursachten Unfall kommt der Mitarbeiter außerdem für den evtl. Regressanspruch der Versicherung auf.“ Unfall "Beim Ausparken aus einer Parklücke bin ich mit einem anderen ausparkenden Fahrzeug rückwärts zusammengestoßen...“ Reparatur: 3.400 DM, AG zog 1.700 DM vom Gehalt ab, da die gegnerische Versicherung ½ zahlte. Klage AN. Arbeitgeber: Aufrechnung mit Gegenanspruch 1. §§ 387, 389 / 280, 611 BGB 2. §§ 387, 389 / 823 Abs. 1 BGB Arbeitnehmer: § 611 BGB (Gehaltsanspruch)

Arbeitnehmer verlangt Gehalt von 1700 DM. AGL § 611 BGB und Arbeitsvertrag. a) Arbeitsvertrag b) Einwand der Aufrechung mit Gegenforderung gem. §§ 387, 389 BGB: Aufrechnungserklärung (§ 388) Hauptforderung aus § Arbeitsvertrag erfüllbar Geeignete Gegenforderung: AGL (1) §§ 280, 611, 241 Abs. 2 BGB + Schuldverhältnis + Pflichtverletzung + Vertretenmüssen §§ 276, 619a BGB: höchstens leicht fahrlässig, + Schaden 1700 DM - Einwand: Haftungsentlastung des Arbeitnehmers + - Gegeneinwand: Arbeitsvertrag? BAG verneint. (2) § 823 Abs. 1 BGB: Eigentumsverletzung + Eigentumsbeschädigung, + Sorgfaltspflichtverletzung, + Kausalität, - Keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, + Schaden, + Kausalität, - Einwand, + - Gegeneinwand? dd) Gegenseitig, ee) gleichartig, ff) wirksam, fällig, einredefrei (§ 390) gg) Kein Ausschluss der Aufrechnung c) Rechtsfolge: Erlöschen der Hauptforderung (§ 389)

Unfallversicherung gem. §§ 104 ff. SGB VII Ungleich im Unglück: Der Arbeitnehmer  fährt den Arbeitgeber, einen Kollegen und einen Dritten im Auto von der Firma zu einer Baustelle. Er verursacht leicht fahrlässig einen Unfall. Alle Insassen werden verletzt. Ansprüche der Beteiligten auf Schmerzensgeld? AG: §§ 253 Abs. 2 / §§ 280, 611 BGB bzw. § 823 I BGB bzw. §§ 823 II BGB / 229 StGB werden verdrängt durch die Unfallversicherung (§ 105 SGB VII), die kein Schmerzensgeld zahlt. Kollege: §§ 253 Abs. 2 BGB / w. o. werden verdrängt durch die Unfallversicherung (§§ 105, 104 SGB VII). Dritter: §§ 253 Abs. 2 BGB / w. o.: Haftung besteht. Sie wird durch die Haftpflichtversicherung des Unternehmers als Kfz-Halter gedeckt.