IV. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

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IV. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Prüfung innerhalb der Zulässigkeit Voraussetzung für die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Der Verwaltungsrechtsweg kann eröffnet sein aus Spezialzuweisungen (oder: aufdrängende Sonderzuweisungen, z.B. § 126 I BBG ) aus der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art keine „abdrängende Sonderzuweisung“, also keine Zuweisung an ein anderes Gericht

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Organ-, insbesondere Kommunalverfassungsstreitverfahren + - Maßnahmen im Besonderen Gewaltverhältnis (Sonderstatusverhältnis) + - Gnadenakte grds. - - Regierungsakte -

(2) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (siehe Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 11 Rdnrn 15ff.) Interessentheorie Subordinationstheorie (Subjektionslehre) : Befugnis zur Regelung mit einseitiger Verbindlichkeit Modifizierte Subjektstheorie (Zuordnungs- oder Sonderrechtstheorie)

„Privatrechtlich ist ein Rechtsverhältnis oder eine Handlung dann, wenn durch die Streit entscheidende Norm auch Privatpersonen entsprechend berechtigt oder verpflichtet sein könnten. Dem Öffentlichen Recht zugehörig ist eine Streitigkeit dann, wenn nur der Staat oder eine vergleichbare Körperschaft entsprechend berechtigt oder verpflichtet sein können.“

Sonderrechtstheorie ist anwendbar in den Fällen , in denen das streitige Rechtsverhältnis gesetzlich geregelt ist (streitentscheidende Norm). Berechtigt oder verpflichtet sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt, liegt Sonderrecht eines Hoheitsträgers vor (z.B. § 73 LBO, § 8 PolG).

Formulierungsvorschlag für der Fallbearbeitung „Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO setzt voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Streitentscheidende Norm ist hier die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach dem...(Gesetz des allgemeinen oder besonderen Ordnungsrechts). Die Vorschrift berechtigt allein die ...(Polizeibehörden) zum Einschreiten... Sie stellt damit nach Maßgabe der Sonderrechtstheorie öffentliches (Sonder-)Recht dar. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor.“

Das streitige Rechtsverhältnis ist nicht gesetzlich geregelt (vor allem im Bereich der Leistungsverwaltung): Wahlrecht der öffentlichen Hand zwischen zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Organisationsform (mit Folge: Privatrechtliche Handlungsform). Bei öffentlich-rechtlicher Organisationsform: Wahl zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Handlungsform

Indizien für öffentlich-rechtliche Handlungsform: Gebühr (im Gegensatz zum privatrechtlichen Entgelt) Satzung (im Gegensatz zu AGBs) Androhung von Zwangsmitteln Anschluss- und Benutzungszwang.

Zweistufentheorie: Benutzung öffentlicher Einrichtungen Ob der Leistungsgewährung: öffentlich-rechtlich (VA) Wie der Leistung: privatrechtlich (Mietvertrag) oder öffentlich-rechtlich (Satzung)

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