Sanktionen im SGB II Kapitel 3/Abschnitt 2/Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen Rechtsgrundlage: § 31 SGB II – Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes.

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Sanktionen im SGB II Kapitel 3/Abschnitt 2/Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen Rechtsgrundlage: § 31 SGB II – Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II Sanktionen: Wegfall des Zuschlags nach § 24 Absenkung der Regelleistung um 30 % und/oder 10 %, 60 % oder 100 % Sanktionen

Sanktionen im SGB II § 31 SGB II betrifft Sanktionierung einer Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzung Leistungsrechtliche Reaktion auf unzureichende Bemühungen um Einsatz der eigenen Arbeitskraft Konkretisierung des Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) Sanktionen

Sanktionen im SGB II Kombination der arbeitsförderrechtlichen Sperr- und Säumniszeitenregelung (§§ 144, 145 SGB III) und des sozialhilferechtlichen Systems der abgestuften Leistungskürzung (§ 25 BSHG) Sanktionen

Sanktionen im SGB II Voraussetzungen der Sanktionierung eines Leistungsberechtigten nach Pflichtenverstoß (= Vorliegen eines Wegfall- oder Absenkungstatbestandes nach § 31 Abs.1 oder einer Obliegenheitsverletzung nach § 31 Abs.2) Nichtvorliegen eines „wichtigen Grundes“= alle Umstände des Einzelfalls, die das „pflichtwidrige Verhalten“ des HB rechtfertigen und von diesem dazulegen sind Rechtsfolgenbelehrung, die jeweils im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Pflicht-/Obliegenheitsverletzung stehen muss Sanktionen

Sanktionen im SGB II Pflichtverstöße nach § 31 Abs.1 SGB II Abs.1 S.1 Nr.1 a: Weigerung des Hb, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen Voraussetzung: Rechtmäßigkeit der EV, ausreichende Beratung und „abschließendes Angebot“ Abs. 1.S.1 Nr.1 b: Weigerung des Hb, in der EV festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen Sanktionen

Sanktionen im SGB II Voraussetzung: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Pflichterfüllung und schuldhafte Pflichtverletzung Abs.1S.1 Nr.1 c: Verweigerung der Aufnahme/Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eines zumutbaren Angebots nach § 15a oder eines sonstigen in der EV vereinbarten Maßnahme Zumutbar im Sinne des § 10 Verweigerung: ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten, zB provokantes Auftreten beim Vorstellungstermin oder auch unentschuldigtes Fernbleiben Sanktionen

Sanktionen im SGB II Abs. 1 S.1 Nr.1d: Verweigerung der Ausführung zumutbarer Arbeit nach § 16 Abs.3 Eine dem § 25 Abs.1 BSHG entsprechende Regelung Verweigerung muss sich auf eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit nach § 16 Abs.3 beziehen Allein Schlechtleistung oder Fehlverhalten bei der Ausführung ist keine Verweigerung, erforderlich ist eine Verweigerung durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten Sanktionen

Sanktionen im SGB II Abs.1 S.1 Nr.2: Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Veranlassung des Abbruchs Voraussetzung: eine bereits begonnene rechtmäßige und zumutbare Maßnahme der Eingliederung (Fortbildung, Umschulung, berufl.) Abbruch: willentliche, endgültige Beendigung der weiteren Teilnahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten Veranlassung des Abbruchs: wenn Teilnehmer durch zurechenbares, vorwerfbares maßnahmewidriges Verhalten die Fortführung der Maßnahme unzumutbar macht Sanktionen

Sanktionen im SGB II Liegt nicht ein „wichtiger Grund“ für das pflichtwidrige Verhalten vor und erfolgte eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung, dann Rechtsfolge: Befristeter ( 3 Monate) Wegfall des Zuschlags nach § 24 Absenkung des Arbeitslosengeldes II in einer ersten Stufe um 30 % der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung Bezugsgröße: bei der Bedarfsberechung nach § 20 Abs.2 oder 3 berücksichtigte Regelleistung Unerheblich ist der tatsächliche Zahlbetrag Sanktionen

Sanktionen im SGB II Obliegenheitsverletzungen nach § 31 Abs.2 SGB II: Nichterscheinen des HB trotz Aufforderung zu einem Meldetermin oder zu einem ärztlichen /psychologischen Untersuchungstermin Voraussetzung: rechtmäßige Anordnung des Termins, Rechtsfolgenbelehrung und kein „wichtiger Grund“ für Fernbleiben Rechtsfolge: Wegfall des Zuschlags nach § 24 Absenkung der Regelleistung um 10 % Sanktionen

Sanktionen im SGB II Wiederholte Pflichtverletzung: § 31 Abs.3 „erste wiederholte Pflichtverletzung“ nach Abs. 1: Minderung des Alg II um 60 % der nach § 20 maßgebenden Regelleistung Jede weitere wiederholte Pflichtverletzung nach Abs.1: Minderung des Alg II um 100 % Wiederholte Pflichtverletzung nach Abs.2 (Obliegenheitsverletzung): Minderung um die Summierung der vorangegangenen Absenkung Sanktionen

Sanktionen im SGB II Wiederholte Pflichtverletzung § 31 Abs.3 S. 4: Sanktionszeitraum: ein Jahr – innerhalb dessen muss die zweite Pflichtverletzung begangen worden sein, sonst keine „Wiederholung“! § 31 Abs. 6 S.2: Sanktionsdauer (Absenkung und Wegfall des Zuschlags): drei Monate Sanktionen

Sanktionen im SGB II § 31 Abs.3 S.5: Bei Minderung des Alg II um 100 %: Begrenzung der Minderung auf 60 % der Regelleistung nach Ermessen des Trägers und unter der Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige sich nachträglich zur Pflichterfüllung bereit erklärt. § 31 Abs.3 S.6 u. 7: bei Minderung des Alg II um mehr als 30% der Regelleistung: Erbringung ergänzender Sach- oder geldwerter Leistungen in angemessenem Umfang nach Ermessen, im Falle in der Bedarfsgemeinschaft lebender minderjähriger Kinder verpflichtend Grund: sozialstaatliche Verpflichtung (und ggf. Grundsatz der familiengerechten Hilfe) , bei Kürzung existenzsichernder Sozialleistungen den Leistungsfall „unter Kontrolle“ zu halten = Sicherstellung des zum Lebensunterhalts Unerlässlichen Sanktionen

Sanktionen im SGB II Entsprechende Anwendung der Sanktionsmöglichkeiten nach § 31 Abs.1 und 3 auf die Sonderfälle des § 31 Abs.4: Nr.1: Absichtliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch einen volljährigen ef Hilfebedürftigen durch Minderung des Einkommens oder Vermögens mit dem direkten Vorsatz, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug zu schaffen Sanktionen

Sanktionen im SGB II Sonderfälle des § 31 Abs.4 N.2: Fortsetzung eines zurechen- und vorwerfbaren unwirtschaftlichen (=verschwenderischen, ungeeigneten) Verhaltens des ef Hilfebedürftigen Nr.3a: Sonderregelung, die nur für „Aufstocker“ gilt, bei denen Eintritt einer Sperrzeit oder Erlöschen des Anspruchs festgestellt wurde. Grund: sperrzeit- oder erlöschensbedingte Einkommenseinbußen sollen auch bei bestehender Bedürftigkeit nicht vollständig durch SGB II-Leistungen kompensiert werden Sanktionen

Sanktionen im SGB II Sonderregelung der Sanktionierung junger erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (U 25) - § 31Abs. 5 Rechtsfolge bei Pflichtverstößen nach Abs.1 oder Fehlverhalten nach Abs.4 gem. § 31 Abs.5 S.1: Beschränkung des Alg II auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) (= 100%ige Absenkung der Regelleistung und Wegfall des Zuschlags nach § 24 und aller übrigen Leistungen) Zahlung der Leistungen an den Vermieter o. anderen Empfangsberechtigten (Abs.5 S.1 Hs.2) Sanktionen

Sanktionen im SGB II Sonderregelung für U 25: § 31 Abs. 5: § 31 Abs.5 S. 2: Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs.1 oder 4: Minderung des Alg II um 100 % § 31 Abs.5 S.3: bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs.2 (Obliegenheitsverletzung): Minderung des Alg II um die Summierung der vorangegangenen Absenkung (wie oben) Sanktionen

Sanktionen im SGB II Sonderregelung für U 25 - § 31 Abs.5: Abs.5 S. 4 : bei Minderung des Alg II um 100: Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Ermessen des Trägers und unter der Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige sich nachträglich zur Pflichterfüllung bereit erklärt Abs.5 S. 5: Möglichkeit der Erbringung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen Sanktionen

Sanktionen im SGB II Eintritt, Dauer und Sanktionszeitraum von Absenkung und Wegfall – § 31 Abs. 6 Eintritt (Abs. 6 S. 1): mit Wirkung des Monats, der auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (mit Bekanntgabe an den Betroffenen) folgt – sog. konstitutiv wirkende Entscheidung des Leistungsträgers, die er unverzüglich zu erlassen hat Sanktionen

Sanktionen im SGB II Dauer (Abs.6 S.2): Absenkung und Wegfall dauern jeweils 3 Monate (i. S. von Kalendermonaten)> entsprechend der Regelsperrzeit gem. § 144 Abs.3 S. 1 SGB III und laufen für jede einzelne „festgestellte“ Pflichtverletzung gesondert. Bei U-25-jährigen: Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen nach Ermessen des Trägers (Abs.6 S.3) In dieser Zeit sind ergänzende HLU nach SGB XII ausdrücklich ausgeschlossen (Abs.6 S.4) Sanktionszeitraum: ein Jahr Sanktionen

Sanktionen im SGB II Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 31 Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung verfassungswidrig (Vertragsautonomie) > auch die entsprechende Sanktion wegen Verweigerung (§ 31 Abs.1 S.1 lit.a) verfassungswidrig Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) durch Inflexibilität des Sanktionensystems (Zeitdauer und Kürzungsumfangs) Sanktionen

Sanktionen im SGB II Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG durch härtere Sanktionierung der Zuschlagsberechtigten, da bei einem Pflichtenverstoß bei ihnen zusätzlich der Wegfall der Zuschläge nach § 24 hinzukommt Verstoß gegen Art. 6 GG durch die Möglichkeit, u. U. auch auf die Mehrbedarfszuschläge wegen Schwangerschaft und Alleinerziehung zuzugreifen Sanktionen

Sanktionen im SGB II Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sonderregelung für U 25: Verfassungsrechtlich problematisch, da unverhältnismäßig im Vergleich zu anderen Hb, da junge Hb gerade nicht höhere Handlungskompetenz und/oder Einsichtfähigkeit besitzen, außerdem Verstoß gegen Art. 3 GG Besondere Förderung der U 25 (vgl. § 3 Abs.2) rechtfertigt keine schärferen Sanktionen Sanktionen

Sanktionen im SGB II U 25 Sanktionen