Juristische Aspekte der IT-Sicherheit

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© Handwerkskammer des Saarlandes, Hohenzollernstraße 47-49, Saarbrücken IT-Sicherheit im Handwerksunternehmen Gefahr erkannt – Gefahr gebannt! IT.
 Präsentation transkript:

Juristische Aspekte der IT-Sicherheit 24.06.2008 Rechtsanwältin Kathrin Berger berger@jure.de

Viren, Würmer, Trojaner -> ungenügende Sicherung Bedrohungsszenarien Viren, Würmer, Trojaner -> ungenügende Sicherung Illegale Internetnutzung durch Mitarbeiter -> z.B. illegale Seiten Urheberrechtsverletzungen (Ungewollte) Preisgabe von geschützten Informationen Datenverlust durch fehlende Datensicherung

Was ist IT-Sicherheit im rechtlichen Sinn ? „Sicherheit in der Informationstechnik (...) bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen in informationstechnischen Systemen oder Komponenten bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 2 Abs. 2 Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG))

Grundwerte der IT-Sicherheit Vertraulichkeit Schutz vertraulicher Informationen vor unbefugtem Zugang Verfügbarkeit Funktionalitäten und Informationen stehen zur Verfügung, wenn sie benötigt werden Integrität Keine unerlaubte Veränderung der Daten während und nach ihrer Verarbeitung möglich Authentizität Aussteller ist zu erkennen und nachzuvollziehen

Säulen der IT-Sicherheit Technik: sichere Hard- und Software, ständige Anpassung Organisation: Vereinbarungen, Vorgaben für Mitarbeiter Recht: Kontrolle muss im rechtlich zulässigen Rahmen bleiben

Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz Staatliche Vorgaben Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz Standards und Empfehlungen -> nicht konkret, Maßnahmen und Empfehlungen z.B: im Grundschutzhandbuch des Bundesamtes für Sicherheit ni der Informationstechnik (www.bsi.de/gshb) Verhaltenspflichten (z.B. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – „KontraG“; Verwaltungsrichtlinien) Sanktionen (Haftungsverteilung, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht)

Ausübung eines öffentlichen Amtes + Amtspflichtverletzung Wer haftet ? Amtshaftung Ausübung eines öffentlichen Amtes + Amtspflichtverletzung Körperschaft haftet, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit Rückriff möglich

Grundsätze der Haftung Grundsätzlich: Haftung für Vorsatz und leichte sowie grobe Fahrlässigkeit gem. § 8 BDSG haften öffentliche Stellen bei automatisierter Datenverarbeitung für entsprechende Verstöße verschuldensunabhängig Bei Delegation an Dienstleister: Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und Beaufsichtigung ggf. muss beim mangelnder eigener Fachkunde ein externer Berater für die Auswahl und Aufsicht herangezogen werden interne Beauftragte müssen mit ausreichenden sachlichen und personellen Kapazitäten ausgestattet sein, bei externen Beauftragten muss sich die Amtsleitung von solchen Kapazitäten sorgfältig überzeugen Beauftragter muss mit allen notwendigen Informationen versorgt werden

Strategische Aufgaben - Zuständigkeit: Amtsleiter Aufgabenbereiche Strategische Aufgaben - Zuständigkeit: Amtsleiter - Anordnung geeigneter Maßnahmen Konzeptionelle Aufgaben - Zuständigkeit: ggf. auch Mitarbeiter, wenn entsprechend beauftragt und verantwortlich - Sicherheitskonzept Operative Aufgaben - Zuständigkeit: Mitarbeiter, wenn entsprechend beauftragt und verantwortlich - Ordnungsgemäße Abwicklung der Vorgaben (Einsatz von Spam-/Viren-Filtern, Backups, Lizenzen Software)

Beispiele Mitarbeiter besucht rechtswidrige Internetseiten und lädt dort indizierte Dateien herunter Mitarbeiter beteiligt sich über Bürorechner an P2P-Tauschbörsen und begeht Urheberrechtsverletzung Der mit der IT-Sicherheit beauftragte Mitarbeiter hat vergessen, eine Firewall einzurichten, daraufhin greift ein Hacker auf vertrauliche Daten zu und verbreitet diese weiter

Wer haftet für den Schaden? Beispiele Die Rathaus-Sekretärin wird damit betraut, die tägliche Datensicherung auf einer Kassette vorzunehmen. Sie hält dies nicht für notwendig und sichert nur ab und zu die Daten, da ja „nie etwas passiert“. Vor der jährlichen Wartung des Servers erkundigt sich der Techniker, ob eine Sicherung der Daten durchgeführt wurde. Dies wird von der Sekretärin bejaht. Bei der Wartung werden sämtliche Daten zerstört, die Wiederherstellung ist sehr teuer. Wer haftet für den Schaden?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Rechtsanwältin Kathrin Berger STOPP PICK & KOLLEGEN berger@jure.de